- Werke schützenProLitteris-MitgliedschaftVergütungen erhalten und von Sozialleistungen profitieren?Jetzt Mitglied werden
- Werke nutzenErweiterte KollektivlizenzPlanen Sie eine grosse Anzahl von Werken zu nutzen?Licences collectives étendues
Eine Mitgliedschaft bedeutet, dass bestimmte Rechte von ProLitteris verwertet werden und Sie Vergütungen für die Nutzung Ihrer Werke erhalten.
Konkret bringt Ihnen die Mitgliedschaft:
Der Verwertungsvertrag ist kostenlos und bildet die Grundlage dafür, dass ProLitteris für Sie Vergütungen einziehen und auszahlen kann. Welche Rechte eingeschlossen sind, legen Sie selbst im ProLitteris-Portal fest. Sie können Ihre Wahl jährlich anpassen.
Ihre Werke sind unabhängig von einer Mitgliedschaft bei ProLitteris geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch bei der Schaffung.
Werden Sie so früh wie möglich Mitglied, damit Sie keine Vergütungen verpassen und später, wenn nötig, Sozialleistungen erhalten können.
Mitglied bei ProLitteris können Sie werden, wenn Sie Urheber:in, Verlag oder Erb:in sind und veröffentlichte Werke geschaffen haben, die von Dritten genutzt werden.
Ein Verwertungsvertrag ist für Sie sinnvoll, wenn Sie regelmässig kreativ oder publizistisch tätig sind, zum Beispiel:
Als Mitglied erhalten Sie Vergütungen aus gesetzlich entschädigten Nutzungen sowie aus weiteren Verwertungen, die Sie selbst kaum organisieren können.
Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Verwertungsvertrags und der Statuten.
ProLitteris verwertet veröffentlichte Werke aus den Bereichen Text und Bild, wie sie in den Verwertungsbedingungen definiert sind.
Dazu gehören:
Entscheidend ist, ob die Teilnahme an einer Verteilung möglich ist. Die Verteilungen gesetzlicher Vergütungen betreffen gedruckte Werke (Verteilung Print für Bücher und Zeitungen/Zeitschriften), Internet (Verteilung Online, vor allem für Journalismus wissenschaftliche Onlineangebote), Radio und Fernsehen (Verteilung Broadcast) und ausgestellte Werke (Verteilung Expo ab 2027).
Für Musik, Film und Bühne sind in der Regel andere Verwertungsgesellschaften zuständig.
Sie bestätigen bei der Anmeldung und bei Verteilungen, dass Ihre Werke urheberrechtlich geschützt sind und Sie die entsprechenden Rechte besitzen. ProLitteris prüft dies bei Bedarf.
Einen Verwertungsvertrag können Sie beantragen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen zu Ihrer Person, zu Ihren Werken und zu Ihren Rechten erfüllen.
Die Bedingungen für alle Rechteinhaber:innen sind:
Zusätzliche Bedingungen für Verlage:
Die Geschäftsleitung von ProLitteris prüft Ihren Antrag anhand der Statuten und Verwertungsbedingungen und entscheidet über den Abschluss des Verwertungsvertrags.
Nein, einen Verwertungsvertrag können Sie nicht rückwirkend abschliessen. Der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses für die Zukunft.
Er umfasst jedoch alle Rechte und Werke, die Ihnen gehören -- sowohl bereits bestehende als auch zukünftige. Ihre bisherigen Werke werden also in die Verwertung einbezogen, auch wenn der Vertrag erst später zustande kommt.
Es ist sinnvoll, den Verwertungsvertrag möglichst früh abzuschliessen, sobald Sie professionell tätig sind. So stellen Sie sicher, dass Ihre Ansprüche von Anfang an erfasst werden.
Wenn Sie zusätzlich Mitglied der Genossenschaft werden, kann das später auch für mögliche Sozialleistungen relevant sein.
Ein Verwertungsvertrag ist nicht nötig, damit Ihre Werke geschützt sind. Der Schutz entsteht automatisch, sobald Sie ein Werk schaffen. Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris dient dazu, Vergütungen für die Nutzung Ihrer Werke zu erhalten.
Urheber:innen müssen ihre Werke weder registrieren noch einen Vertrag abschliessen. Das unterscheidet das Urheberrecht von Patenten, Marken und Designs.
ProLitteris empfiehlt, die Veröffentlichung von Werken mit Hinweisen auf die Urheberschaft und auf die Rechte zu begleiten. Zudem bietet ProLitteris ein digitales Depot an, das den Beweis erleichtern kann. Eine Bedingung ist dies aber nicht, weder gegenüber ProLitteris noch gegenüber Dritten, welche die Urheberrechte dereinst bestreiten könnten.
Die Mitgliedschaft hat keine Nachteile. ProLitteris verwertet gesetzliche Rechte, die von den Verträgen zwischen verschiedenen Rechteinhaber:innen unabhängig sind.
Nur in einem kleinen Teil des Bereichs Audio spielen Verträge zwischen Urheber:innen und Verlagen eine Rolle. Für Lesungen und Verfilmungen von Literatur im Angebot der Sendeunternehmen hängt es vom individuellen Verlagsvertrag ab, ob der/die Urheber:in oder der Verlag zuständig ist.
Alle Rechte lassen sich im ProLitteris-Portal jährlich anpassen.
Somit hat ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris für Sie keine rechtlichen oder praktischen Nachteile. Sie behalten die Kontrolle über Ihre Rechte.
In der Hauptverteilung erhalten Sie Vergütungen unabhängig von Ihren Verträgen mit anderen Personen. Berechtigt sind Urheber:innen, Verlage und Erb:innen von Urheber:innen.
Der Grund ist die obligatorische Kollektivverwertung. Vergütungen werden unabhängig berechnet und stehen Ihnen von Gesetzes wegen zu.
Anders ist es bei der freiwilligen Kollektivverwertung. Das betrifft bei ProLitteris die Bereiche Audio und Art. Hier kann ProLitteris nur die Rechte verwerten, die tatsächlich bei Ihnen liegen. Wenn Rechte bereits an einen Verlag, ein Museum oder eine andere Person übertragen wurden, bevor sie im Verwertungsvertrag an ProLitteris übertragen wurden, kann ProLitteris keine Nutzungen lizenzieren.
So vermeiden Sie Konflikte:
Die Anpassung der Rechte im ProLitteris-Portal ist bis 30. September möglich und ab 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Im Todesfall gehen die Urheberrechte auf die erbberechtigten Personen über. Wer die Rechte erhält, richtet sich nach dem Erbrecht.
Wenn mehrere Personen erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese bestimmt eine gemeinsame Vertretung, die den Kontakt mit ProLitteris übernimmt. Grundlage ist ein Erbschein.
Zu Lebzeiten bleibt der Verwertungsvertrag immer an die Urheberin oder den Urheber gebunden. Andere Personen oder Institutionen können den Vertrag nicht abschliessen -- auch dann nicht, wenn sie Rechte erhalten haben. Erst nach dem Tod können Erben den Verwertungsvertrag übernehmen oder neu abschliessen und die Rechte weiter verwalten.
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten nicht Mitglied werden. Urheber:innen können jedoch eine Person bevollmächtigen, Ihr Konto zu verwalten und die Administration gegenüber ProLitteris zu übernehmen.
Eine Mitgliedschaft bei mehreren Verwertungsgesellschaften ist nur dann sinnvoll, wenn Sie in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, z.B. als visuelle:r Künstler:in und zugleich als Musiker:in. Für Texte und Bilder genügt die Mitgliedschaft bei ProLitteris.
Aufgrund von rechtlichen und administrativen Problemen vermeidet ProLitteris die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Verwertungsgesellschaft mit gleicher Tätigkeit. Dies führte früher zu zusätzlichem Aufwand und zu Unklarheiten bei Vergütungen.
ProLitteris arbeitet mit ausländischen Gesellschaften zusammen, sodass Sie Vergütungen aus dem Ausland auch ohne Doppelmitgliedschaft erhalten. In einigen Fällen ist es möglich, dass Rechteinhaber:innen einer anderen Verwertungsgesellschaft direkt an den Verteilungen von ProLitteris partizipieren. Für alle anderen Fälle und Rechteinhaber:innen zahlt ProLitteris an die andere Verwertungsgesellschaft jährlich eine vom Verwaltungsrat definierte Quote.
Wenn Sie ins Ausland ziehen und nicht Bürger:in der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein sind, sollten Sie den Verwertungsvertrag mit ProLitteris auflösen.
Entscheidend sind die Verwertungsbedingungen von ProLitteris
Ihre Rechte sollten nur durch eine Verwertungsgesellschaft im gleichen Bereich verwertet werden. Dank der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften erhalten Sie Vergütungen aus dem Ausland auch ohne Doppelmitgliedschaft.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft bei ProLitteris beenden, können bestimmte Leistungen -- etwa aus der Fürsorge-Stiftung -- entfallen. Welche Ansprüche für Sie bestehen, richtet sich nach dem Reglement der Fürsorge-Stiftung.
Sozialleistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie ein:e Urheber:in sind, und wenn Sie Mitglied der Genossenschaft ProLitteris sind.
Die Genossenschafts-Mitgliedschaft ist -- wie der Verwertungsvertrag -- kostenlos und bietet zusätzliche Vorteile. Sie können an der Generalversammlung teilnehmen und haben ein Stimmrecht.
Die Fürsorge-Stiftung von ProLitteris unterstützt Mitglieder in zwei Fällen:
Es empfiehlt sich, die Mitgliedschaft möglichst früh abzuschliessen. Die Dauer Ihrer Mitgliedschaft ist entscheidend für die Berechnung einer späteren Altersrente.
Im Sektor Art verwertet ProLitteris ausschliesslich Werke der bildenden Kunst sowie Kunstfotografien.
Dazu gehören insbesondere Gemälde, Skulpturen und andere Kunstwerke sowie Fotografien, die ausgestellt werden.
Entscheidend ist, dass die Werke im Kunstmarkt reproduziert werden und dafür Vergütungen geltend gemacht werden können. Nicht erfasst sind hingegen Pressefotografien, Stockbilder oder Porträtfotografien. ProLitteris verwertet diese Werkkategorien in der freiwilligen Kollektivverwertung nicht. Sie sind aber, wie alle Texte und Bilder, nach den Bedingungen der Hauptverteilung in der obligatorischen Kollektivverwertung zugelassen.
Für Fotograf:innen: Wenn Sie sowohl Kunstwerke als auch andere Fotografien schaffen, lizenziert ProLitteris nur die Rechte an Ihren Kunstwerken und an Ihren Kunstfotografien. Andere Fotografien bleiben in Ihrer eigenen Verfügung.
Die obligatorische und die freiwillige Kollektivverwertung unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Grundlage und in der Wahlfreiheit der Rechteinhaber:innen.
Bei der obligatorischen Kollektivverwertung stützen sich die Vergütungen direkt auf das Urheberrechtsgesetz, zum Beispiel bei Kopiervergütungen. ProLitteris zieht diese gesetzlichen Vergütungen ein und verteilt sie an die Rechteinhaber:innen. Diese Form der Verwertung ist vorgegeben und kann von Ihnen nicht einzeln gesteuert werden.
Bei der freiwilligen Kollektivverwertung, etwa in den Bereichen Audio und Art, basiert die Verwertung auf einem Vertrag. Sie entscheiden selbst, ob Sie diese Rechte ProLitteris übertragen oder darauf verzichten.
Im Verwertungsvertrag können Sie die freiwillige Kollektivverwertung gezielt einschliessen oder ausschliessen. Änderungen sind jährlich für die Zukunft möglich.
Individuelle Verwertung bedeutet, dass Sie Ihre Rechte selbst verwerten. Diese Wahl haben Sie in der freiwilligen Kollektivverwertung. Sie erteilen Lizenzen oder übertragen Rechte direkt an Dritte, zum Beispiel an einen Verlag oder einen Auftraggeber. ProLitteris wird in diesem Fall nicht für Sie tätig.
Kollektive Verwertung bedeutet, dass eine Verwertungsgesellschaft wie ProLitteris bestimmte Rechte für viele Rechteinhaber:innen gemeinsam verwertet. Sie legt Tarife fest, vereinbart Verträge und zieht Vergütungen ein. Die Vergütungen verteilt ProLitteris in jedem Fall ohne eigenen Gewinn an die Rechteinhaber:innen.
Konkret: Sie können im Bereich Audio und Art Ihre Rechte selbst verwerten oder an ProLitteris übertragen. In der obligatorischen Kollektivverwertung haben Sie diese Wahl nicht. Das Gesetz erlaubt bestimmte Nutzungen von Schulen, Bibliotheken und Unternehmen -- mit einer gesetzlichen Vergütung, die über ProLitteris an die Rechteinhaber:innen fliesst.
Urheberrechte zu verwerten bedeutet, dass Sie für die Nutzung Ihrer Werke eine Vergütung erhalten.
Wenn jemand Ihr Werk nutzt, zahlt diese Person oder Organisation einen Geldbetrag. Dieser wird an Sie als Rechteinhaber:in weitergeleitet.
Die Verwertung erfolgt in der Regel über Verträge. In Verträgen gibt es zwei Formen, die eine unterschiedliche Tragweite haben:
Sie entscheiden je nach Situation, ob und wie Sie Ihre Rechte verwerten. Im Zweifel ist die Lizenzierung zu wählen, damit man die Rechten nicht verliert. Im Verwertungsvertrag mit ProLitteris hingegen braucht es eine Rechteübertragung, damit ProLitteris im eigenen Namen Tarife und Verträge definieren und Vergütungen einziehen kann.
Urheber:innen sind Personen, die Werke geschaffen haben oder schaffen werden. Es handelt sich immer um natürliche Personen, also um Menschen.
Verlage sind Personen oder Unternehmen, die Werke mit Zustimmung der Urheber:innen veröffentlichen und über entsprechende Rechte verfügen. Verlage könne natürliche Personen oder juristische Personen sein. ProLitteris verlangt eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und dass der Verlag auf einer Publikation erkennbar ist.
Erb:innen sind Personen, die die Urheberrechte nach dem Tod einer Urheberin oder eines Urhebers übernehmen. Grundlage dafür ist der Erbschein. Mehrere Erben müssen eine gemeinsame Vertretung bestimmen. Diese Person handelt gegenüber ProLitteris im eigenen Namen für alle Erben.
ProLitteris empfiehlt, alle im Verwertungsvertrag vorgesehenen Rechte zu übertragen. Wenn Sie Rechte ausnehmen oder Ausnahmen definieren, erhalten Sie geringere Vergütungen.
In wenigen Fällen sollten Sie einzelne Bereiche ausnehmen:
Beim Abschluss Ihres Verwertungsvertrag fragt ProLitteris im Portal, welche Werkkategorien Sie betreffen. Aufgrund dieser Angaben wird der Umfang der Rechteübertragung voreingestellt. Sie können die Rechte jährlich für die Zukunft anpassen.
Die Verteilung Audio betrifft Texte im Angebot von Sendeunternehmen. Dazu gehören literarische Werke, Spoken Word und Comedy sowie Drehbücher, sofern diese nicht durch eine anderen Verwertungsgesellschaft verwertet werden (Suissimage oder SSA).
ProLitteris ermöglicht urheberrechtlich korrekte Nutzungen von sprachlichen Werken in Radio, Fernsehen oder im Internet, sofern die Nutzerin ein Sendeunternehmen ist (SRG oder Privatsender). ProLitteris übernimmt die Lizenzierung im eigenen Namen und verteilt die Vergütungen an die Rechteinhaber:innen.
Es handelt sich um freiwillige Kollektivverwertung. Das bedeutet: Die Vergütungen beruhen auf einer Wahl im Verwertungsvertrag und nicht direkt auf dem Gesetz.
Die Verteilung Art umfasst Vergütungen für die Nutzung von Werken der bildenden Kunst und von Kunstfotografien.
ProLitteris ermöglicht urheberrechtlich korrekte Abbildungen von Kunstwerken, die im Kunstmarkt oder in der Kulturvermittlung verwendet werden. ProLitteris übernimmt die Lizenzierung im eigenen Namen und verteilt die Vergütungen an die Rechteinhaber:innen.
Es handelt sich um freiwillige Kollektivverwertung. Das bedeutet: Die Vergütungen beruhen auf einer Wahl im Verwertungsvertrag und nicht direkt auf dem Gesetz.
Der Verwertungsbereich Internet betrifft Nutzungen von Werken auf Plattformen und durch Suchmaschinen.
Dieser Bereich ist nicht aktiv und ProLitteris schliesst keine Verträge ab. Der Grund ist, dass zu den Vergütungen von Plattformen ein Gesetzgebungsverfahren hängig ist.
Deshalb hat ProLitteris bisher keine Verträge mit Plattformen abgeschlossen und es werden in diesem Bereich derzeit keine Vergütungen gezahlt.
Im Sektor Art können Sie drei individuelle Ausnahmen festlegen. Damit bestimmen Sie, dass bestimmte Werke, Nutzungen oder Nutzer:innen nicht durch ProLitteris verwertet werden.
Beispiele individueller Ausnahmen:
Die Ausnahmen müssen im Voraus im Portal festlegen. Anpassungen sind jährlich bis 30. September möglich und gelten ab dem folgenden Jahr.
Unter diesen Bedingungen übernimmt ProLitteris keine Lizenzierung und zieht keine Vergütungen ein. Sie entscheiden selbst, ob und wie Ihr Werk genutzt wird.
ProLitteris verteilt alle Vergütungen aufgrund des Verteilungsreglements und der Anwendung dieser Vorgaben in der Praxis. Verträge können nicht bestimmen, wie ProLitteris gesetzliche Vergütungen auszahlt.
Die vertragliche Aufteilung von Vergütungen auf mehrere Rechteinhaber:innen ist grundsätzlich nicht möglich. Mehrere Personen können bei Bedarf die Vergütungen, die sie erhalten haben, unter sich aufteilen.
Im Bereich der gesetzlichen Vergütungen haben sowohl der/die Urheber:in als auch der Verlag einen eigenen, unabhängigen Anspruch.
Verträge müssen die kollektive Verwertung durch ProLitteris in der Regel nicht berücksichtigen. Beide Parteien eines Vertrags (z.B. Urheber:in, Verlag) können nach den Regeln von ProLitteris Mitglied sein und Vergütungen erhalten.
In der obligatorischen Kollektivverwertung haben Arbeitsverträge, Verlagsverträge oder Aufträge aus rechtlichen Gründen keinen Einfluss auf die Vergütungen. Diese richten sich ausschliesslich nach dem Gesetz und dem Verteilungsreglement von ProLitteris. Umgekehrt beeinflusst ProLitteris die vertraglichen Beziehungen nicht.
Nur in der freiwilligen Kollektivverwertung im Bereich Audio kommt es darauf an, wo die Rechte für Nutzungen der Sendeunternehmen liegen. ProLitteris lizenziert die Nutzungen der SRG und der Privatsender im Auftrag der berechtigten Person. In einem Verlagsvertrag sollten die Rechte für das Senden daher entweder bei dem/der Urheber:in bleiben oder an den Verlag übertragen werden. ProLitteris empfiehlt, die Rechte in einem Verlagsvertrag so zu formulieren, wie es in den Verwertungsbedingungen für den Bereich Audio gemacht wurde. Auf dieser Grundlage kann dann die Person, welche Rechte hat (Urheber:in oder Verlag) den Bereich Audio an ProLitteris übertragen und die Vergütungen erhalten, welche ProLitteris bei den Sendeunternehmen einzieht. Der Verlag oder die Urheber:in sollte diese Wahl auch der SRG mitteilen, damit Nutzungen korrekt deklariert werden.
Verwertungsgesellschaften arbeiten international zusammen, indem sie Daten zu Werken, Nutzungen und Rechteinhaber:innen austauschen und Vergütungen über Ländergrenzen hinweg weiterleiten.
ProLitteris verteilt einen Teil der Einnahmen an ausländische Verwertungsgesellschaften für deren Mitglieder. Jede Verwertungsgesellschaft erhält eine Quote, die ProLitteris nach einem vom Verwaltungsrat genehmigten Schlüssel berechnet.
Umgekehrt erhält ProLitteris Vergütungen aus dem Ausland für Nutzungen von Werken der Rechteinhaber:innen, die Mitglieder von ProLitteris sind.
Erweiterte Kollektivlizenzen erlauben die Nutzung vieler Werke gleichzeitig -- auch von Rechteinhaber:innen, die keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
ProLitteris darf solche Lizenzen dann vergeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 43a URG erfüllt sind.
Bis heute bietet ProLitteris für folgende Nutzungen an:
Die erweiterten Kollektivlizenzen ermöglichen Nutzungen in neuen Bereichen, ohne dass eine Revision des Urheberrechtsgesetzes notwendig ist. ProLitteris unterstützt dieses gesetzliche Instrument im Interesse der Rechteinhaber:innen und der Nutzer:innen.
Nachdem ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz erteilt hat, wird sie auf der Website publiziert. Danach können Rechteinhaber:innen eine Opt-out-Erklärung abgeben. Damit widersprechen Sie der Nutzung ihrer Werke im Rahmen einer konkreten Lizenz.
Die Opt-out-Erklärung bezieht sich immer auf eine bestimmte Lizenz und auf die Zukunft.
Die Teilnahme an der Verteilung von Vergütungen aus dieser Lizenz ist in diesem Fall nicht mehr möglich.
Die VG WORT Digital Copyright Lizenz ist eine Standardlizenz für die Nutzung von geschützten Texten in digitalen Arbeitsumgebungen.
Sie deckt typische Nutzungssituationen ab, in denen Inhalte innerhalb von Organisationen verwendet werden, zum Beispiel:
Ziel ist es, rechtliche Lücken zu schliessen und eine einfache, rechtssichere Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen.
ProLitteris und andere Verwertungsgesellschaften haben sich dieser Lizenz in einer internationalen Zusammenarbeit angeschlossen.
ProLitteris zahlt gesetzliche Vergütungen und die meisten internationalen Vergütungen jährlich aus.
Die Verteilung findet jährlich im September statt und betrifft Vergütungen aus dem Vorjahr. Diese stammen aus der obligatorischen Kollektivverwertung, die in den Gemeinsamen Tarifen (GT 1 bis 14) geregelt ist, sowie aus ähnlichen Verwertungen im Ausland.
Damit Sie an der Hauptverteilung teilnehmen können, benötigen Sie einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris.
An der Hauptverteilung können Sie teilnehmen, wenn Sie Rechteinhaber:in sind und einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Teilnahmeberechtigt sind:
Nicht teilnehmen können andere Rechteinhaber:innen, zum Beispiel Agenturen, Stiftungen oder Produzent:innen. Der Grund ist, dass ProLitteris auf standardisierte Daten zugreift, die an einem publizierten Werkexemplar erkennbar sind. Daraus lassen sich in der Praxis vor allem Urheber:innen und Verlage eindeutig bestimmen.
In bestimmten Bereichen lassen es die Systeme von ProLitteris, dass auch Mitglieder ausländischer Verwertungsgesellschaften oder der SSA direkt Vergütungen von ProLitteris erhalten. Die Verteilung läuft in diesen Fällen über die andere Verwertungsgesellschaft.
Die Frist zur Deklaration läuft bis 31. Januar für:
Für Werke im Internet ist der Ablauf anders. Hier meldet der Verlag die Urheber:innen und Texte bis 31. März, sofern er die Zählmarken von ProLitteris korrekt auf der Website eingebaut hat. Danach können sich Urheber:innen bis 31. Mai mit diesen Meldungen verknüpfen.
ProLitteris empfiehlt, Werke laufend zu melden, nicht erst gegen Ende der Frist.
Wichtig ist, dass Sie Beiträge in Werken vollständig und korrekt melden. Verdächtige Meldungen werden überprüft. Unrichtige Meldungen muss ProLitteris zurückweisen.
In der Verteilung Broadcast müssen alle Sendeminuten und Bildausstrahlungen vollständig deklariert werden, auch Wiederholungen.
Fehlende Meldungen führen immer dazu, dass Vergütungen entfallen. ProLitteris kann diese Vergütungen nicht später oder aus Kulanz auszahlen. Das gilt auch dann, wenn der Fehler nicht bei der Person liegt, welche die Vergütung versäumt hat, sondern z.B. beim Verlag in der Verteilung Online.
Die Vergütungen werden je nach Verteilung unterschiedlich zwischen Urheber:innen und Verlagen aufgeteilt.
In der Verteilung Print erhalten Urheber:innen und Verlage jeweils eigene Vergütungen. Die Berechnung erfolgt nach festen Schlüsseln, abhängig von der Werkkategorie und der Rolle einer bestimmten Person, z.B. als Autor:in oder Übersetzer:in.
In der Verteilung Online wird die Vergütung pro Werk je zur Hälfte zwischen den Urheber:innen (eine oder mehrere Personen) und dem Verlag aufgeteilt. Voraussetzung ist, dass der Verlag das Werk meldet und Zählmarken verwendet. Ohne Verlag gibt es keine Vergütung.
In der Verteilung Broadcast werden die Vergütungen für Urheber:innen und Verlage separat berechnet. Wenn mehrere Rechteinhaber:innen beteiligt sind, kann jede Person für ihre Sendeminuten oder Bilder vergütet werden. Haben mehrere Personen Rechte an einer ganzen Sendung, so werden die Sendeminuten nach Köpfen oder aufgrund einer Messung aufgeteilt.
Werden Werke mit KI geschaffen, so sind sie -- nach der allgemeinen Regel im Urheberrecht -- nur dann geschützt und vergütungsfähig, wenn eine eigene, individuelle menschliche Schöpfung zum Ausdruck kommt.
Entscheidend ist nicht ein bestimmter KI-Anteil, sondern die persönliche kreative Leistung. Wird KI lediglich als Werkzeug eingesetzt und das Ergebnis wesentlich selbst gestaltet, dann liegt meistens ein geschütztes Werk vor. Übernimmt hingegen KI die Kreation, ohne erkennbare eigene menschliche Gestaltung, dann entsteht kein Werk im Sinn des Urheberrechtsgesetzes und kein urheberrechtlicher Schutz, und ProLitteris verteilt keine Vergütung für dieses Erzeugnis.
Mit der Deklaration eines Werks bestätigen Sie als Urheberin oder Verlag:
Ausserdem ist darauf zu achten, dass ein Werk keine fremden Rechte verletzt, und dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz nicht in einer Weise erfolgt, welche die Entstehung eines Werks vereitelt.
ProLitteris stützt sich auf die Angaben und Bestätigung der Rechteinhaber:innen und kann jederzeit Kontrollen durchführen. ProLitteris verfolgt die Entwicklung der Technik und der KI-Nutzung und äussert sich regelmässig dazu.
Die Hauptverteilung bei ProLitteris umfasst mehrere Bereiche: Print, Online, Broadcast, und ab 2027 Expo. Welche davon für Sie relevant ist, hängt davon ab, wie Ihre Werke genutzt werden.
Die Verteilungen im Überblick:
Alle Bereiche zusammen bilden die Hauptverteilung. Wenn Sie Rechte an Texten oder Bildern haben und einen Verwertungsvertrag haben, können Sie an einer oder mehreren dieser Verteilungen teilnehmen.
Für Autor:innen, Übersetzer:innen und Verlage von Büchern steht die Verteilung Print im Zentrum.
Finden Lesungen im Radio oder Fernsehen statt oder wird verfilmte Literatur ausgestrahlt, so kommt die Verteilung Broadcast infrage.
Kopiergeschützte E-Books können an der Verteilung Online nicht teilnehmen, und Dateien ohne Kopierschutz verfehlen oft die notwendigen Zugriffe pro Jahr.
In der freiwilligen Kollektivverwertung kommt der Bereich Audio hinzu. Beauftragen Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte gegenüber der SRG und den anderen Sendeunternehmen.
Für Urheber:innen im Bereich Journalismus und Wissenschaft steht die Verteilung Online im Zentrum. Der/die Betreiber:in der Website muss als Verlag Mitglied von ProLitteris sein, Zählmarken einbauen und die Texte sowie Urheber:innen deklarieren.
Werke in gedruckten Zeitungen und Zeitschriften können in der Verteilung Print eine zusätzliche Vergütung erhalten.
Einen Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung gibt es im Journalismus nicht.
Für Urheber:innen der bildenden Kunst und der Fotografie steht die Verteilung Print im Zentrum.
Werden Werke öffentlich ausgestellt, so kommt die Verteilung Expo (ab 2027) infrage.
Kunstwerke auf Websites können an der Verteilung Online nur teilnehmen, wenn sie von einem Text begleitet werden, der eine minimale Länge aufweist und genügend Zugriffe erzielt. Reine Bildpublikationen kann ProLitteris nicht vergüten.
In der freiwilligen Kollektivverwertung kommt der Bereich Art hinzu. Beauftragen Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte gegenüber Museen und anderen Nutzer:innen. Die Abbildung von Fotografien ist in diesem Bereich nur dann erfasst, wenn Ausstellungen oder Verkäufe im Kunstmarkt stattfinden.
Das gleiche Werk kann sowohl für die gedruckte als auch für die digitale Version eine Vergütung erhalten. Diese Situation kommt im Journalismus und in der Wissenschaft vor.
Die Verteilungen Print und Online sind zwei getrennte Systeme. Die Verteilung Print betrifft gedruckte Werke auf Papier, während die Verteilung Online die Nutzung von Inhalten im Internet abdeckt.
Es handelt sich daher nicht um eine doppelte Vergütung, sondern um zwei eigenständige Vergütungen für unterschiedliche Nutzungsformen.
Digitale Dateien wie EPUB oder PDF können an der Verteilung Online teilnehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend ist, dass die Datei keinen Kopierschutz hat, und dass der Verlag ProLitteris-Zählmarken korrekt einsetzt.
Da Zählmarken nicht direkt in EPUB- oder PDF-Dateien eingebaut werden können, müssen sie auf der HTML-Seite integriert sein, über die das Dokument aufgerufen wird. So können Zugriffe gezählt und Vergütungen verteilt werden.
Wenn eine Plattform oder ein Verlag diese technischen Anforderungen nicht erfüllt, ist keine Vergütung möglich.
Die Meldung eines E-Books in der Verteilung Print ist ausgeschlossen, weil es sich nicht um ein gedrucktes Werkexemplar handelt. In der Verteilung Print ist allerdings eine E-Book-Version eines gedruckten Buchs rechnerisch in der Vergütung enthalten.
Wenn E-Books einen Kopierschutz aufweisen, ist eine Vergütung in der Verteilung Online für das Werkexemplar ausgeschlossen.
Sind E-Books nicht kopiergeschützt, ist eine Teilnahme in der Verteilung Online möglich. Oftmals fehlt es an der genügenden Anzahl Zugriffe. Es gilt dasselbe wie für EPUB und PDF.
Für Beiträge auf Social Media gibt es keine Vergütung durch ProLitteris.
Vergütungen für Onlinenutzungen, egal auf welchen Kanälen, sind in der freiwilligen Kollektivverwertung im Bereich Audio (Texte in Sendungen) und Art (Kunstwerke) möglich, sofern die Rechte bei ProLitteris liegen.
Für einen Beitrag im Radio oder Fernsehen sind zwei Vergütungen möglich.
Erstens gibt es die Verteilung Broadcast. Hier erhalten Sie gesetzliche Vergütungen für die Weitersendung von Radio- und TV-Programmen. Diese Auszahlung erfolgt einmal jährlich im September, soweit Sie die Ausstrahlungen rechtzeitig und vollständig im ProLitteris-Portal erfasst haben.
Zweitens gibt es den Bereich Audio. Hier erhalten Sie vertragliche Vergütungen für gesprochene Texte in Sendungen, sofern Sie diese Rechte an ProLitteris übertragen haben. Die Auszahlungen im Sektor Audio erfolgen in der Regel monatlich. Für die Verteilung Audio müssen Sie die Nutzungen nicht selbst melden. ProLitteris erhält die Informationen direkt von der SRG und den anderen Sendeunternehmen.
Diese zwei Vergütungen sind rechtlich voneinander unabhängig.
Medienschaffende, die bei der SRG oder einem anderen Sendeunternehmen angestellt sind, können an keiner Verteilung von ProLitteris teilnehmen.
Die gesetzlichen Vergütungen werden über die IRF (Interessengemeinschaft für Radio und Fernsehen) abgewickelt. Diese Organisation bündelt die Rechte der Sendeunternehmen und erhält pauschale Vergütungen von den Verwertungsgesellschaften.
Urheber:innen profitieren von diesen Vergütungen über ihren Arbeitgeber.
Eine Teilnahme im Bereich Audio -- freiwillige Kollektivverwertung -- ist für Angestellte eines Sendeunternehmen von Vornherein ausgeschlossen, weil die Rechte in allen Arbeitsverträgen an das Sendeunternehmen übertragen wurden.
Für ein Werk auf der Website der SRG erhalten Sie eine Vergütung, sofern Sie als Rechteinhaber:in bei ProLitteris registriert sind und die Rechte im Bereich Audio übertragen haben.
Wer die Rechte für den Sektor Audio nicht übertragen hat, kann trotzdem Vergütungen erhalten, nämlich gesetzliche Vergütungen in der Verteilung Broadcast.
Voraussetzung ist, dass das Werk nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit dem Sendeunternehmen geschaffen wurde.
Sie können im Bereich Audio eine Vergütung erhalten, wenn die SRG Audio- oder Videobeiträge im Internet anbietet.
Voraussetzung ist, dass es sich um sprachliche Werke handelt -- aus diesem Grund nennt ProLitteris diesen Bereich «Audio».
Der Bereich Audio gilt auch für Inhalte, die Sendeunternehmen auf Plattformen wie YouTube veröffentlichen.
Keine Vergütung für On-demand-Nutzungen gibt es in der Verteilung Broadcast. Diese Verteilung erfasst nur lineare Radio- und TV-Programme.
Die Verteilung Broadcast und der Sektor Audio unterscheiden sich in Grundlage, Ablauf und Voraussetzungen.
Die Verteilung Broadcast betrifft gesetzliche Vergütungen für die Weiterverbreitung von Radio- und TV-Programmen. Diese Vergütungen stammen von Netzbetreibern und Internetdiensten. Rechteinhaber:innen müssen ihre Werke selbst im Portal melden, auch jede Wiederholung. ProLitteris kann diese Deklaration nicht selber machen. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Rahmen der Hauptverteilung.
Der Sektor Audio betrifft vertragliche Vergütungen direkt von Sendeunternehmen für gesprochene Texte. Voraussetzung ist, dass Sie diese Rechte an ProLitteris übertragen haben. Eine eigene Meldung ist nicht nötig, da die Nutzungen von den Sendeunternehmen gemeldet werden. Die Auszahlung erfolgt regelmässig, in der Regel monatlich.
Inhaltlich gibt es ebenfalls Unterschiede: In der Verteilung Broadcast sind auch Gespräche und Interviews zugelassen, im Sektor Audio hingegen nicht. Werke aus einem Anstellungsverhältnis sind in beiden Bereichen ausgeschlossen.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Ihre Urheberschaft und der urheberrechtliche Werkcharakter.
Ihr Werk muss eine individuelle menschliche Schöpfung sein. Nicht zugelassen sind Inhalte ohne eigene kreative Leistung, etwa rein KI-generierte Ergebnisse oder Texte und Bilder, die vollständig oder überwiegend aus fremden Quellen übernommen wurden.
ProLitteris kann von Ihnen Nachweise verlangen, um Ihre Urheberschaft und die Qualität als Werk zu prüfen. Zudem werden Stichproben durchgeführt, um die Richtigkeit und Zulässigkeit der Meldungen sicherzustellen.
ProLitteris prüft, ob ein geschütztes Werk vorliegt, in verschiedenen Situationen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Eine Prüfung erfolgt insbesondere:
Eine automatische oder manuelle Bestätigung im Meldesystem bedeutet noch nicht, dass Ihr Werk definitiv vergütet wird. Fehler oder Unklarheiten können auch später im Rahmen einer Kontrolle festgestellt werden.
Vor der Auszahlung zieht ProLitteris bestimmte Anteile von den Vergütungen ab.
Diese Abzüge umfassen:
Die Höhe der Abzüge kann je nach Vertrag und anwendbaren Regeln variieren.
Vertragliche Vergütungen erhalten Sie in den Verteilungen von Vergütungen der Sendeunternehmen und für das Abbilden von Kunstwerken, sofern Sie in diesen Bereichen tätig sind und die entsprechenden Rechte an ProLitteris übertragen haben, und sofern Ihre Werke konkret genutzt werden.
Das betrifft insbesondere:
Damit Sie diese Vergütungen erhalten, müssen Sie die entsprechenden Bereiche im Verwertungsvertrag aktivieren.
Diese Entscheidung können Sie jährlich anpassen. Änderungen gelten jeweils ab dem folgenden Jahr.
Sie können nicht an der Hauptverteilung teilnehmen, wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Eine doppelte Vergütung für die gleiche Nutzung ist immer ausgeschlossen.
Sendeunternehmen wie die SRG und private Anbieter erhalten Vergütungen über die Interessengemeinschaft für Radio und Fernsehen (IRF). Davon profitieren auch deren angestellte Urheber:innen indirekt.
Die Nachrichtenagenturen Keystone-SDA, AWP Finanznachrichten und FMR Fundaziun Medias Rumantschas erhalten pauschale Vergütungen direkt von ProLitteris -- für sich selbst sowie für ihre Mitarbeitenden und Beauftragten.
Diese pauschalen Vergütungen ersetzen die individuelle Teilnahme an der Hauptverteilung. Wenn Sie bei einem Sendeunternehmen angestellt sind oder für eine der genannten Nachrichtenagenturen arbeiten, können Sie daher nicht an den Verteilungen Print, Online oder Broadcast teilnehmen.
Im Verteilungsreglement werden diese Institutionen als «Verwertungsorganisationen» bezeichnet.
Die gesetzlichen Vorgaben für die Verteilung lauten zusammengefasst (vgl. insb. Art. 45 Abs. 2 und 49 URG):
Verteilung nach festen Regeln: nachvollziehbare, bestimmbare Entschädigungen
Verteilung nach Massgabe von Nutzungshäufigkeit und Nutzungswert (Annäherung)
Gleichbehandlung der Rechteinhaber (sachgerechte Kriterien zur Differenzierung)
Wirtschaftlichkeit: effiziente Abläufe, geringer Verwaltungsaufwand
Angemessener Anteil für Urheberinnen und Urheber (Art. 49 Abs. 3 URG)
Jede Änderung des Verteilungsreglements wird dem Verwaltungsrat und dem Institut für Geistiges Eigentum zur Genehmigung vorgelegt. Anregungen zur Anpassung der Verteilung werden vom Kundendienst zuhanden der Geschäftsleitung entgegengenommen.
Die Verteilung Print ist der älteste Teil der Hauptverteilung von ProLitteris und betrifft gedruckte Werke.
Hier erhalten Sie Vergütungen für Werke, die in gedruckter Form erschienen sind, zum Beispiel in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften. Die Vergütungen stammen vor allem aus Kopiervergütungen.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie diese mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Verteilungsjahres melden.
Für digitale Veröffentlichungen ist hingegen die Verteilung Online zuständig.
Die Verteilung Print umfasst gedruckte Texte und Bilder, die in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen sie veröffentlicht sein und im Handel oder in einer ausreichenden Anzahl von Bibliotheken verfügbar sein. Zudem müssen Sie die Werke bis spätestens 31. Januar des Folgejahres korrekt melden.
Ein Werk wird in der Verteilung Print berücksichtigt, wenn es ausreichend verbreitet ist.
Das ist erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
Als Nachweis genügt zum Beispiel ein Bibliotheksbeleg, ein Link oder ein Screenshot aus einem Katalog wie Swisscovery.
Die Ausleihbarkeit muss sich auf die gedruckte Version beziehen. Eine reine Onlineverfügbarkeit reicht nicht aus.
In der Verteilung Print erhalten Sie Vergütungen über mehrere Jahre, abhängig von der Art Ihres Werks.
Die Vergütungsdauer pro Kategorie der Verteilung Print ist im Verteilungsreglement geregelt. ProLitteris verkürzt die Anzahl Jahre in mehreren Revisionen des Verteilungsreglements mit dem folgenden Ziel:
Aktuell gelten noch längere Vergütungsdauern.
Wenn mehrere Rechteinhaber:innen an einem Werk beteiligt sind, werden die Vergütungen für jede Person separat berechnet.
Als Mitglied der SSA können Sie an der Verteilung Print teilnehmen, ohne einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris abzuschliessen.
Sie können Ihre Beiträge in gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften direkt bei ProLitteris melden. Dafür benötigen Sie einen Zugang zum Portal und zur Verteilung Print.
Eine zusätzliche Mitgliedschaft bei ProLitteris ist möglich, aber nicht erforderlich.
Wichtig: Wenn Sie sowohl bei der SSA als auch bei ProLitteris angeschlossen sind, dürfen Sie für dasselbe Werk und dieselbe Nutzung keine doppelte Vergütung erhalten.
Die Verteilung Online ist ein Teil der Hauptverteilung und betrifft Vergütungen für Werke im Internet.
Sie erhalten hier Vergütungen für Texte und Bilder, die online veröffentlicht wurden. Die Einnahmen stammen vor allem aus gesetzlichen Vergütungen im digitalen Bereich sowie aus dem Ausland.
Entscheidend ist die Rolle des Verlags, also des Betreibers der Website. Damit Ihr Werk berücksichtigt wird, muss der Verlag:
Als Urheber:in können Sie Ihre Vergütung nur erhalten, wenn der Verlag diese Voraussetzungen erfüllt. Es lohnt sich daher, Ihren Verlag auf die Teilnahme an der Verteilung Online anzusprechen.
Für gedruckte Werke ist hingegen die Verteilung Print zuständig.
Die Verteilung Online umfasst Texte, die im Internet veröffentlicht werden und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Damit Ihr Werk berücksichtigt wird, muss es:
Die Meldung erfolgt durch den Verlag bis 31. März. Urheber:in sollten diese Meldungen bis 31. Mai prüfen und falls nötig mit ihrer MemberID ergänzen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Vergütung je zur Hälfte zwischen Ihnen und dem Verlag aufgeteilt.
Auch Bilder werden in der Verteilung Online berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass Ihre Texte und Bilder auf einer Website veröffentlicht sind, die Zählmarken von ProLitteris verwendet, und dass die Mindestanforderungen erfüllt sind, insbesondere zur Textlänge und zu den Zugriffszahlen.
Der Verlag muss deklarieren, dass ein Bild oder mehrere Bilder bei einem Text publiziert wurden -- und er muss den oder die Bildurheber:innen mit MemberID mitteilen.
Zudem müssen Sie als Rechteinhaber:in einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Um Vergütungen aus der Verteilung Online zu erhalten, ist die Mitwirkung Ihres Verlags entscheidend.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Verlag bereits an der Verteilung Online teilnimmt. Falls nicht, können Sie Ihren Verlag darauf aufmerksam machen und zur Teilnahme motivieren -- insbesondere, wenn die Website genügend Zugriffe erzielt.
Wichtig ist zudem, dass der Verlag Ihre Werke korrekt erfasst und zuordnet. Dabei hilft Ihre MemberID von ProLitteris. Diese erhalten Sie, wenn Sie einen Verwertungsvertrag abschliessen.
Texte auf Wikipedia oder in sozialen Medien sind nicht vergütungsberechtigt in der Verteilung Online.
Der Grund ist, dass die Betreiber dieser Plattformen nicht an der Verteilung Online teilnehmen. Sie haben keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris und setzen keine Zählmarken ein. Ohne diese Voraussetzungen kann ProLitteris keine Vergütungen berechnen und auszahlen.
Damit eine Website berücksichtigt wird, muss der Betreiber als Verlag auftreten, einen Verwertungsvertrag abschliessen und die technischen Anforderungen erfüllen.
Grundsätzlich könnten auch Plattformen wie Wikipedia teilnehmen, wenn sie diese Bedingungen erfüllen. Solange dies nicht der Fall ist, sind dort veröffentlichte Texte nicht vergütungsberechtigt.
Auch Texte unter einer Creative-Commons-Lizenz können in der Verteilung Online vergütet werden. Die gesetzlichen Lizenzen und Vergütungen haben gegenüber vertraglichen Rechtsgeschäften Vorrang.
Dass Texte oder andereEine allgemeingültige Lizenz steht einer Vergütung also nicht entgegen, solange die übrigen Voraussetzungen der Verteilung Online erfüllt sind.
Für Audios und Videos oder Podcasts, die auf Abruf im Internet zugänglich sind, gibt es keine gesetzlichen Vergütungen.
Diese Formate sind nicht Teil der gesetzlich geregelten Nutzungen, auf denen die Verteilungen von ProLitteris basieren. Deshalb werden sie weder in der Verteilung Online noch in den anderen Bereichen der Hauptverteilung berücksichtigt.
Ein Grund ist, dass gesetzliche Vergütungen vor allem Kopien betreffen. Audio- und Videoinhalte werden jedoch überwiegend gestreamt und nur selten kopiert. Zudem sind Downloads gesetzlich von der Vergütungspflicht ausgenommen.
Aus rechtlichen, technischen und praktischen Gründen vergütet ProLitteris in der obligatorischen Kollektivverwertung daher nur geschriebene Texte und Bilder, nicht aber Audio- oder Videodateien.
Anders ist es in der freiwilligen Kollektivverwertung. Im Bereichen Audio sind Vergütungen von Sendeunternehmen für Audio- und Videoinhalte möglich.
Die Verteilung Broadcast ist ein Teil der Hauptverteilung und betrifft Werke, die im Radio oder Fernsehen gesendet wurden.
Sie erhalten hier Vergütungen für Texte und Bilder, die in Radio- oder TV-Programmen genutzt wurden. Die Einnahmen stammen vor allem aus gesetzlichen Vergütungen, insbesondere für die Weiterverbreitung durch Telekommunikations- und Kabelnetzunternehmen.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie diese mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Verteilungsjahres melden. Achten Sie darauf, dass Sie auch Wiederholungen vollständig deklarieren.
Die Verteilung Broadcast umfasst gesprochene Texte und Bilder, die in Radio- oder Fernsehsendungen verwendet werden.
Berücksichtigt werden:
Damit Ihre Werke vergütet werden, müssen Sie diese bis spätestens 31. Januar melden. Auch Wiederholungen müssen Sie separat deklarieren, damit sie berücksichtigt werden.
Die Vergütung erfolgt pro Sendeminute. Für Programme der SRG gelten höhere Ansätze als für private Sender.
Die Rechte von Sendeunternehmen und ihrer Angestellten werden nicht über ProLitteris verwertet. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem Sendeunternehmen stehen, können Sie für diese Werke nicht an der Verteilung Broadcast teilnehmen.
Stattdessen werden die gesetzlichen Vergütungen pauschal über die Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen (IRF) abgewickelt. ProLitteris zahlt einen Anteil des Ertrags an die IRF, welche sie an die Sendeunternehmen verteilt. Auf diesem Weg gelangen die Vergütungen wirtschaftlich auch zu den Urheber:innen.
Mit der Bedingung «Kein Arbeitsvertrag mit einem Sendeunternehmen» verhindert ProLitteris, dass für dieselbe Nutzung doppelte Vergütungen gezahlt werden.
ProLitteris stellt den Ausschluss solcher Werke über Hinweise und Stichproben sicher.
Wenn Sie Werke melden, werden Sie darauf hingewiesen, dass Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Sendeunternehmen nicht zugelassen sind. Eine falsche Angabe wäre eine Vertragsverletzung und widerrechtlich.
Die Vergütung in der Verteilung Broadcast basiert auf einer festen Berechnung pro Sendeminute.
Grundlage ist die Minutenvergütung. Sie beträgt aktuell CHF 20 und wird mit einem Programmfaktor und einem Zeitfaktor multipliziert:
Daraus ergeben sich drei typische Vergütungen:
Damit wird berücksichtigt, dass SRG-Programme in der Regel eine höhere Reichweite haben.
Ein Bild oder Kunstwerk wird ab einer Ausstrahlung von mindestens 5 Sekunden wie eine Sendeminute behandelt und entsprechend vergütet.
Die Höhe der Minutenvergütung und der Programmfaktoren wird laufend überprüft und kann angepasst werden.
Die Verteilung Broadcast erfolgt in einem Melde- und anschliessenden Verteilungsverfahren auf Basis gesetzlicher Vergütungen.
Die Höhe Ihrer Vergütung hängt von drei Faktoren ab:
Programme der SRG werden höher gewichtet als andere Sender. Auch die Ausstrahlungszeit beeinflusst die Vergütung.
Wenn mehrere Personen beteiligt sind, werden die Anteile nach nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt, zum Beispiel anhand der Sprechdauer.
Wichtig: Auch nach der Meldung und einer ersten Prüfung kann ProLitteris weitere Kontrollen durchführen und über die endgültige Berücksichtigung entscheiden.
Ja, auch Wiederholungen können in der Verteilung Broadcast vergütet werden.
Für die Vergütung gilt:
Sie müssen jede Ausstrahlung einzeln melden, auch Wiederholungen und Ausstrahlungen in verschiedenen Programmen. Eine Sendung kann also mehrfach vergütet werden, wenn sie mehrfach gesendet wird.
ProLitteris und ihre Sachbearbeiter:innen kann den Rechteinhaber:innen die Deklaration aller Ausstrahlungen nicht abnehmen. Das Formular zur Meldung von Sendeminuten oder Bildern wird von Zeit zu Zeit weiterentwickelt.
Um herauszufinden, ob Ihr Werk gesendet wurde, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Im Portal von ProLitteris können Sie nach Sendungen im EPG (Electronic Programme Guide) suchen, wenn Sie das Programm und die ungefähre Sendezeit kennen.
Für SRG-Programme können Sie Sendungen über die Applikationen, Websites und Plattformen der Sendeunternehmen recherchieren.
Auch Ausstrahlungen in anderen Programmen können relevant sein, zum Beispiel bei 3Sat oder bei ausländischen Sendern wie ARD, ZDF oder ORF. In diesen Fällen können Sie die jeweiligen Websites oder Apps der Sender nutzen.
Wichtig für Sie: Eine umfassende Stichwortsuche ist im System derzeit nur eingeschränkt möglich. Daher lohnt es sich, Sendungen möglichst gezielt nach Programm und Zeitpunkt zu suchen.
Die Dauer eines Beitrags wird in Sekunden erfasst und für die Vergütung auf ganze Minuten gerundet.
Daraus folgt:
Eine Vergütung erhalten Sie erst ab einer Mindestdauer von 30 Sekunden.
Massgebend ist immer die effektive Dauer Ihres Beitrags innerhalb einer Sendung. Diese Regel gilt sowohl im Sektor Audio als auch in der Verteilung Broadcast.
Die Dauer einer Sendemeldung richtet sich nach der tatsächlichen Länge Ihres Beitrags in der Sendung. Massgebend ist die Dauer des konkreten Beitrags, der gesendet wurde -- nicht zwingend die gesamte Sendung. Das bedeutet:
Für die Vergütung gilt:
Die gemessene Dauer wird anschliessend auf ganze Minuten gerundet und bildet die Grundlage für die Vergütung.
Sind mehrere Personen in der gleichen Sendung beteiligt, so kommt es darauf an, welchen Anteil der Sendung von ihren Rechten betroffen sind. Im Zweifel sollte die Dauer der Sendung durch die Anzahl Urheber:innen geteilt werden.
Wenn mehrere Personen an einem Beitrag beteiligt sind, wird die Sendedauer unter ihnen aufgeteilt.
Sie haben dafür zwei Möglichkeiten:
Eine Abstimmung unter den Beteiligten ist sinnvoll, damit die Angaben konsistent sind. Alternativ können Sie Ihren Anteil auch individuell und nachvollziehbar deklarieren.
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn mehrere Rechteinhaber:innen in verschiedenen Rollen an der gleichen Sendung oder am gleichen Teil der Sendung beteiligt sind. Ein:e Autor:in, ein:e Übersetzer:in und ein Verlag der gleichen Literaturvorlage eines Spielfilms können je die ganze Sendung deklarieren. Die Meldungen sind in diesem Beispiel voneinander unabhängig.
Ein Radio- oder TV-Programm ist ein lineares Angebot, das zu festen Zeiten an ein Publikum ausgestrahlt wird.
Das bedeutet: Inhalte werden in einer vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge gesendet und gleichzeitig für viele Personen zugänglich gemacht («Broadcast»).
Eine einzelne Sendung ist dabei ein Teil dieses Programms.
Damit Ihr Werk in der Verteilung Broadcast berücksichtigt wird, muss es in einem solchen Programm gesendet worden sein. Das bedeutet: Ihr Text oder Bild muss Teil einer Sendung gewesen sein, die öffentlich und gleichzeitig an viele Personen ausgestrahlt wurde.
Nur solche linearen Ausstrahlungen («Broadcast») erfüllen die Voraussetzung für eine Vergütung.
Vergütet wird nicht das ursprüngliche Senden durch das Sendeunternehmen, sondern die Weiterverbreitung dieser Programme, zum Beispiel über Kabelnetze oder andere Dienste.
In der Verteilung Broadcast werden viele, aber nicht alle Radio- und Fernsehprogramme berücksichtigt.
Ein Programm wird von ProLitteris zugelassen, wenn es mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Die zugelassenen Programme sind im Portal von ProLitteris hinterlegt. Nur diese Liste ist verbindlich. Für Sie ist entscheidend, ob ein Programm im Portal auswählbar ist -- nur dann können Sie entsprechende Nutzungen melden und Vergütungen erhalten.
Streamingdienste und andere Abrufangebote im Internet sind keine Programme. Die Verteilung Broadcast ist für diese nicht anwendbar.
Nicht zugelassen sind insbesondere:
Damit ein Werk berücksichtigt wird, muss es Teil eines linearen Radio- oder TV-Programms sein, das zeitlich geplant und an die Öffentlichkeit ausgestrahlt wird. Nur in diesen Fällen hat ProLitteris einen Ertrag aus dem Weitersenden und der zeitversetzten Nutzung von Sendungen, die in einem Programm enthalten sind.
Für Podcasts gibt es bei ProLitteris keine gesetzlichen Vergütungen.
Der Grund liegt im Urheberrechtsgesetz: Downloads von rechtmässig zugänglichen Inhalten sind von der Vergütungspflicht ausgenommen. Da Podcasts in der Regel heruntergeladen oder gestreamt werden, entsteht dafür kein Anspruch auf gesetzliche Vergütungen.
Auch eine Vergütung für spätere Kopien ist in der Praxis kaum relevant, da Podcasts meist nicht weiterkopiert, sondern nur verlinkt werden.
Als sprechender Gast einer Talksendung können Sie eine Vergütung in der Verteilung Broadcast erhalten.
Voraussetzung ist, dass Sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Sendeunternehmen haben. In diesem Fall können Sie Ihre Sendeminuten deklarieren und entsprechend vergütet werden.
Es spielt keine Rolle, ob Sie für den Auftritt ein Honorar erhalten haben.
Ihre Teilnahme an der Sendung oder Ihre Einwilligung spielt keine Rolle. Die Vergütung basiert auf einer gesetzlichen Regelung für die Weiterverbreitung von Radio- und TV-Programmen.
Eine Ausnahme gilt nur für angestellte Mitarbeitende von Sendeunternehmen. Deren Vergütungen werden pauschal über die Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen (IRF) abgewickelt und nicht individuell über ProLitteris ausbezahlt.
Auch als Autor:in von Pointen in Comedy-Sendungen können Sie Vergütungen in der Verteilung Broadcast erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie Urheber:in der Texte sind.
Für Ghostwriter gilt: Die Urheberschaft muss glaubhaft sein, sofern sie nicht in der Sendung oder im Abspann genannt wird.
Für eine Vergütung müssen Ihre Beiträge in einer Sendung insgesamt mindestens 30 Sekunden erreichen. Entscheidend ist die Dauer innerhalb einer einzelnen Sendung, nicht über mehrere Sendungen hinweg.
Dass auch andere Personen, etwa auftretende Comedians, Urheberrechte geltend machen, spielt keine Rolle. Die jeweiligen Anteile können parallel berücksichtigt werden.
Ein Bild oder Kunstwerk wird vergütet, wenn es in einem TV-Programm mindestens 5 Sekunden sichtbar ist.
Entscheidend ist, wie oft das Bild in einer Sendung erscheint:
Nicht vergütet werden Bilder oder Kunstwerke im öffentlichen Raum, da deren Nutzung nicht vergütungspflichtig ist.
ProLitteris überprüft die Einhaltung dieser Regeln bei Bedarf durch Stichproben.
Audiodeskriptionen können in der Verteilung Broadcast vergütet werden, wenn sie eine eigene, individuelle sprachliche Leistung darstellen.
An maschinellen Übersetzungen und sonstigen Texten gibt es keine Urheberrechte.
Da Audiodeskriptionen einen separaten Tonkanal belegen, wird für die Vergütung nur die Hälfte der Sendeminuten berücksichtigt.
Für Sie bedeutet das: Sie deklarieren die halbe Dauer der Sendung, in der Ihre Audiodeskription verwendet wurde.
Diese Aufteilung entspricht der Praxis bei mehreren Mitwirkenden, etwa bei Interviews oder Bühnenauftritten, bei denen die Sendedauer aufgeteilt wird.
Musiknoten können in der Verteilung Broadcast berücksichtigt werden. Es handelt sich ebenfalls um Texte. Die Voraussetzungen hängen mit den Repertoires der Verwertungsgesellschaften in der Schweiz zusammen.
ProLitteris ist zuständig für Musiknoten von musik-dramatischen Werken, etwa aus Opern oder Musicals. Wenn solche Noten in Radio oder Fernsehen genutzt werden und Sie daran Rechte haben, können Sie diese melden und eine Vergütung erhalten.
Für nicht-dramatische Musik ist nur SUISA zuständig. SUISA deckt auch Musiknoten von einzelnen Stücken aus musik-dramatischen Werken, also z.B. ein Song aus einem Musical oder eine Arie aus einer Oper.
Für Sie bedeutet das: Eine Vergütung über ProLitteris ist nur möglich, wenn es sich um Musiknoten im Bereich der musik-dramatischen Werke handelt, und sofern die Musiknoten aus einer Ausgabe der gesamten Oper oder Operette oder des gesamten Musicals stammen.
Drehbücher können in der Verteilung Broadcast berücksichtigt werden, sofern die Drehbücher nicht bereits von Suissimage oder SSA vergütet werden.
Entscheidend ist, dass keine Doppelvergütung entsteht. Für dasselbe Werk und dieselbe Nutzung darf nur eine Verwertungsgesellschaft eine Vergütung auszahlen.
Für Sie bedeutet das: Sie können Drehbücher bei ProLitteris melden, müssen aber sicherstellen, dass Sie dafür nicht bereits über eine andere Gesellschaft Vergütungen erhalten.
Literarische Werke können im Radio oder Fernsehen gelesen werden, oder eine Verfilmung des Romans wird ausgestrahlt. Solche Werke können in der Verteilung Broadcast vergütet werden.
Voraussetzung ist, dass Sie als Rechteinhaber:in einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und Ihr Werk in einer Sendung genutzt wurde.
Die Verteilungen Audio und Broadcast unterscheiden sich vor allem in ihrer rechtlichen Grundlage und im Anwendungsbereich.
Die Verteilung Broadcast betrifft die obligatorische Kollektivverwertung. Sie betrifft gesetzliche Vergütungen für die Weiterverbreitung von Radio- und TV-Programmen.
Der Sektor Audio ist dagegen freiwillige Kollektivverwertung. Hier übertragen Sie ProLitteris bestimmte Rechte, damit Nutzungen durch Sendeunternehmen -- auch im Internet -- vertraglich vergütet werden.
Audio und Broadcast sind separate Bereiche. Die beiden Verteilungen können kombiniert werden, da sie unterschiedliche, rechtlich begründete Anwendungsbereiche abdecken.
Die Vergütungen für Urheberinnen und Urheber sowie Verlage, deren Texte von Sendeunternehmen genutzt werden, setzen sich aus Lizenzzahlungen der SRG und der privaten Sendeunternehmen im Rahmen der Verteilung Audio sowie aus gesetzlichen Vergütungen im Rahmen der Verteilung Broadcast zusammen.
Die beiden Verteilungen decken unterschiedliche Nutzungen ab:
Für Sie ist es daher sinnvoll, beide Bereiche zu nutzen, da sie sich ergänzen und unterschiedliche Einnahmequellen erschliessen.
ProLitteris vermeidet Doppelmeldungen durch Kontrollen.
Wenn dieselbe Person ein Werk gleichzeitig als Urheber:in und als Verlag meldet, prüft ProLitteris dies im Rahmen von Stichproben und bei Auffälligkeiten.
So wird sichergestellt, dass nur berechtigte Konstellationen berücksichtigt werden und keine unzulässigen Doppelvergütungen entstehen.
Onlineinhalte sind in der Verteilung Broadcast nicht vergütungsberechtigt.
Die Verteilung Broadcast betrifft ausschliesslich lineare Ausstrahlungen im Radio und Fernsehen, also das Senden und Weiterverbreiten von Programmen.
Nicht berücksichtigt werden:
Für Sie bedeutet das: Inhalte, die nur im Internet abrufbar sind, können nicht in der Verteilung Broadcast gemeldet und vergütet werden.
ProLitteris zahlt keine gesetzlichen Vergütungen für Werbeinhalte. Auch in der Verteilung Broadcast werden nur Beiträge in redaktionellen Sendungen berücksichtigt.
Nicht zugelassen sind:
Eine Vergütung ist nur möglich, wenn Ihr Beitrag in einem redaktionellen Kontext ausgestrahlt wurde.
In der Verteilung Broadcast haben die Werkkategorien keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Vergütung.
Die Angabe dient der Statistik und der Kontrolle.
Aktuell reicht es aus, wenn Sie Ihr Werk als «Text» oder «Bild» deklarieren.
Die Verteilung Expo ist ein Teil der Hauptverteilung von ProLitteris und betrifft Vergütungen für öffentlich ausgestellte visuelle Werke.
Hier erhalten Sie Vergütungen für Kunstwerke, Fotografien, Illustrationen, Zeichnungen, Skulpturen und weitere visuelle Werke oder geschützte Werkteile, wenn diese in der Schweiz oder in Liechtenstein öffentlich ausgestellt wurden.
Die Vergütungen stammen aus gesetzlichen Vergütungen, namentlich im Zusammenhang mit Fotografien, Speichervorgängen und weiteren Nutzungen in Schulen, Unternehmen und in der Nutzung im persönlichen Kreis.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie die Ausstellung mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Folgejahres melden.
Damit Ihre Werke in der Verteilung Expo berücksichtigt werden, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.
Sie müssen Urheber:in eines visuellen Werkes oder Erb:in sein und einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Das Werk muss im Nutzungsjahr in der Schweiz oder in Liechtenstein durch Dritte öffentlich ausgestellt worden sein.
Zudem müssen Fotografien rechtlich und praktisch möglich sein.
Weiter muss die Ausstellung öffentlich beworben worden sein oder es muss eine öffentliche Berichterstattung darüber bestehen.
Schliesslich müssen Sie die Meldung fristgerecht und mit vollständigen Angaben einreichen.
Die Verteilung Expo betrifft visuelle Werke.
Dazu gehören namentlich Kunstwerke, Fotografien, Illustrationen, Zeichnungen, Skulpturen sowie weitere visuelle Werke oder geschützte Werkteile.
Entscheidend ist, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und öffentlich ausgestellt wurde.
Nicht erfasst werden nicht örtlich fixierte Kunstdarbietungen, zum Beispiel rein performative oder virtuelle Formate ohne feste öffentliche Ausstellung.
In der Verteilung Expo genügt es nicht, dass Sie Ihre Werke selbst präsentieren. Voraussetzung ist eine öffentliche Ausstellung durch Dritte.
Damit orientiert sich ProLitteris an einer Mindestanforderung, wie sie auch bei der VG Bild-Kunst besteht.
Diese Bedingung soll insbesondere verhindern, dass blosse Eigenpräsentationen ohne eigentlichen Ausstellungscharakter vergütet werden.
Die Verteilung Expo unterscheidet nicht zwischen Wechselausstellung, Dauerausstellung, Sammlungsausstellung oder anderen Präsentationsformen.
Massgeblich ist allein, dass ein berechtigtes Werk im Nutzungsjahr öffentlich ausgestellt ist oder wird.
Auch Werke im öffentlichen Raum und Kunst am Bau bleiben mitumfasst.
Nicht entscheidend ist also die interne Bezeichnung der Ausstellung, sondern die tatsächliche öffentliche Präsentation des Werkes.
Zugelassen sind öffentliche Ausstellungen in der Schweiz oder in Liechtenstein.
In Betracht kommen insbesondere Museen, Galerien, Off-Spaces sowie weitere öffentlich zugängliche Orte mit Kunstpräsentationen.
Die Verteilung Expo knüpft nicht an einen bestimmten Institutionstyp an. Deshalb werden auch andere öffentlich zugängliche Ausstellungsorte nicht von vornherein ausgeschlossen.
Nicht entscheidend ist die Rechtsform oder Trägerschaft des Ortes, sondern die öffentliche Ausstellung durch Dritte.
Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl Werke und der Dauer der Ausstellung.
Der Betrag liegt pro Urheber:in, Ausstellungsort und Nutzungsjahr bei CHF 50, 100, 150, 200 oder 250.
Die Höhe der Vergütung hängt zudem vom jährlichen Beschluss des Verwaltungsrates ab.
Die Vergütung wird je Urheber:in, Ausstellungsort und Nutzungsjahr berechnet. Mehrere Ausstellungen derselben Person in verschiedenen Ausstellungsorten sind separat berechtigt. Mehrere Präsentationen am gleichen Ausstellungsort im gleichen Nutzungsjahr werden zusammengefasst.
Sie melden Ihre Ausstellung mit den erforderlichen Angaben bis spätestens 31. Januar des auf das Nutzungsjahr folgenden Jahres.
Wichtig sind namentlich die Angaben zum Werk, zur Urheberschaft, zum Ausstellungsort, zur Dauer der Ausstellung und zur öffentlichen Bewerbung.
Die Meldung wird zunächst manuell geführt; eine Portal-Integration ist erst in einem späteren Schritt vorgesehen.
Auch nach der Meldung kann ProLitteris Kontrollen durchführen und über die endgültige Berücksichtigung entscheiden.
Mit der Meldung entsteht noch kein Anspruch auf eine bestimmte Vergütungshöhe.
Ein Anspruch entsteht in den Verteilungen immer erst mit der Festlegung einer bestimmten Vergütung durch ProLitteris.
Deshalb kann ProLitteris auch nach der Meldung noch prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie die Vergütung im konkreten Jahr ausfällt.
ProLitteris verteilt auch Vergütungen für Nutzungen im Ausland. Zu diesem Zweck arbeitet ProLitteris mit ausländischen Verwertungsgesellschaften zusammen.
Individuelle Vergütungen zahlt ProLitteris in der freiwilligen Kollektivverwertung, also in den Verwertungsbereichen Audio und Art, an bestimmte Rechteinhaber:innen, die einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und deren Werke im Ausland genutzt wurden.
Vergütungen aus dem Ausland, die den gesetzlichen Vergütungen in der Schweiz entsprechen, verteilt ProLitteris in der Regel in der Hauptverteilung. Ausnahmsweise verteilt ProLitteris diese Beträge individuell an bestimmten Rechteinhaber:innen, sofern diese bekannt sind und sofern die Verteilung an einzelne Personen wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
Vergütungen aus dem Ausland enthalten in der Regel nur die Informationen, welche die ausländische Verwertungsgesellschaft übermittelt.
Dabei handelt es sich oft um pauschal und statistisch berechnete Beträge, denen keine konkrete Nutzung eines bestimmten Werks zugeordnet ist.
ProLitteris prüft die eingehenden Zahlungen auf Plausibilität und erfasst sie. Detaillierte Abklärungen macht ProLitteris, wenn dazu ein bestimmter Anlass besteht.
Eine zusätzliche Mitgliedschaft bei ProLitteris ist zu vermeiden. Um rechtlich korrekt abrechnen zu können und den administrativen Aufwand einzuschränken, sind Doppelmitgliedschaften zu vermeiden.
Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris setzt voraus, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Staatsangehörigkeit in der Schweiz oder in Liechtenstein haben; für Verlage ist der Sitz oder die Niederlassung entscheidend, und es müssen weitere Bedingungen erfüllt sein.
Ohne diese Voraussetzung können Sie keinen Verwertungsvertrag abschliessen. Es ist deshalb nicht empfehlenswert, in Ihrem bestehenden Vertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wie VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana das Territorium Schweiz auszunehmen.
Vergütungen aus der Schweiz erhalten Sie über Ihre eigene Verwertungsgesellschaft. Diese arbeitet mit ProLitteris über Gegenseitigkeitsverträge zusammen und leitet die entsprechenden Beträge an Sie weiter. ProLitteris zahlt in einem jährlichen Verfahren Vergütungen an ausländischen Verwertungsgesellschaften.
Direktmeldungen sind spezielle Meldungen von Rechteinhaber:innen bei ausländischen Verwertungsgesellschaften wie VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana, die in bestimmten Fällen zu direkten Vergütungen führen.
Grundsätzlich gilt: Die von ProLitteris bezahlte Quote an diese Gesellschaften deckt die Ansprüche ausländischer Rechteinhaber:innen vollständig ab.
Direktmeldungen kommen nur in Ausnahmefällen zur Anwendung:
Direktmeldungen betreffen ausschliesslich Rechteinhaber:innen, die bei VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana angeschlossen sind.
Die Auszahlung erfolgt über die jeweilige ausländische Verwertungsgesellschaft.
Direktmeldungen bringen in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil. Ob sie im Einzelfall nützlich sind, hängt von den Verteilungsregeln Ihrer Verwertungsgesellschaft ab. ProLitteris kann diese Verteilungen nicht überprüfen.
Weitere Direktmeldungen sind nicht vorgesehen. ProLitteris beschränkt Direktmeldungen auf wenige Ausnahmen, die seit Jahren etabliert sind, und plant keine Ausweitung.
Der Grund liegt in möglichen Nachteilen für Sie und das System insgesamt:
Heute verhindert ProLitteris doppelte Vergütungen, indem Beträge aus Direktmeldungen von den jährlichen Quoten an ausländische Verwertungsgesellschaften abgezogen werden.
Direktmeldungen bringen in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil. Ob sie im Einzelfall nützlich sind, hängt von den Verteilungsregeln Ihrer Verwertungsgesellschaft ab. ProLitteris kann diese Verteilungen nicht überprüfen.
ProLitteris verteilt Quoten, weil sie gesetzliche Vergütungen nicht nur für Werke aus der Schweiz, sondern auch für Werke und Rechte anderer Verwertungsgesellschaften und von solchen aus dem Ausland einzieht.
Bevor ProLitteris die Hauptverteilung durchführt, berechnet sie Anteile anderer Gesellschaften in Form von Quoten.
Zu den Verteilungen von ProLitteris sind nur Mitglieder zugelassen sowie Rechteinhaber:innen von Verwertungsgesellschaften für Verteilungen, in denen ProLitteris Direktmeldungen ermöglicht.
Ansonsten berücksichtigt ProLitteris ausländische Rechteinhaber:innen über sogenannte Quoten. Diese berechnet ProLitteris nach den folgenden Kriterien in der Verantwortung des Verwaltungsrates:
Die so berechneten Beträge zahlt ProLitteris jährlich an ausländische Verwertungsgesellschaften mit einem Gegenseitigkeitsvertrag aus. Diese verteilen die Vergütungen anschliessend in ihrer eigenen Verantwortung an ihre Rechteinhaber:innen.
ProLitteris berechnet die Quoten ausländischer Verwertungsgesellschaften nach einem einheitlichen Schlüssel. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Grösse der Gesellschaft, den Sprachraum und die räumliche Nähe zur Schweiz.
Die Berechnung erfolgt getrennt nach verschiedenen Nutzungsarten:
Damit eine Verwertungsgesellschaft eine Quote erhält, braucht es einen Vertrag mit ProLitteris und eine Zusammenarbeit im entsprechenden Verwertungsbereich.
ProLitteris strebt solche Zusammenarbeiten mit ausländischen Verwertungsgesellschaften an, ist jedoch nicht verpflichtet, entsprechende Verträge abzuschliessen.
Die Verteilung von Quoten ist auf mehreren Ebenen geregelt.
Die Verteilung folgt in allen Bereichen definierten Regeln, erlaubt eine wirtschaftliche Verwaltung und wird regelmässig überprüft. Dabei ist sichergestellt, dass Urheber:innen einen angemessenen Anteil erhalten, wie es das Urheberrechtsgesetz (Art. 49 URG) vorsieht.
Nachrichtenagenturen erhalten Vergütungen in Form von pauschalen Quoten. Eine direkte Zuordnung einzelner Texte zu bestimmten Urheber:innen ist in der Regel nicht möglich, da in Medien oft keine Autorennamen angegeben sind.
Deshalb vergütet ProLitteris ausgewählte schweizerische Nachrichtenagenturen über pauschale Anteile aus dem Ertrag der Verwertungsgesellschaften. Betroffen sind Keystone-SDA, AWP Finanznachrichten und FMR Fundaziun Medias Rumantschas.
Wenn Sie für eine Nachrichtenagentur arbeiten oder von ihr beauftragt werden, profitieren Sie indirekt von diesen Vergütungen über die Agentur.
Eine zusätzliche Vergütung über die Hauptverteilung von ProLitteris ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Interessengemeinschaft für Radio und Fernsehen (IRF) erhält für die angeschlossenen Sendeunternehmen pauschale Vergütungen aus den gemeinsamen Tarifen der schweizerischen Verwertungsgesellschaften.
Diese Vergütungen fliessen wirtschaftlich betrachtet auch an Urheber:innen, die bei einem Sendeunternehmen angestellt sind.
Wenn Sie Werke im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einem Sendeunternehmen schaffen, profitieren Sie indirekt über diese Vergütungen.
Eine zusätzliche Vergütung über die Hauptverteilung oder im Bereich Audio ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Erscheint ein Buch in mehreren Ausgaben, zum Beispiel als Hardcover, Taschenbuch oder Sonderausgabe, melden Sie nur die Erstausgabe.
Eine andere Ausgabe können Sie erst melden, wenn die Erstausgabe nicht mehr vergütungsberechtigt ist.
Damit wird vermieden, dass dasselbe Werk mehrfach in die Berechnung der Print-Vergütung einfliesst.
Eine neue Auflage können Sie melden, wenn sie überarbeitet oder erweitert wurde und eine neue ISBN hat.
In diesem Fall löschen Sie die ältere Auflage aus Ihrer Werkliste und melden die neue Auflage.
Unveränderte Nachdrucke oder neue Auflagen ohne inhaltliche Überarbeitung werden nicht zusätzlich berücksichtigt.
Als Autor:in melden Sie nur den Teil des Werks, den Sie persönlich verfasst haben.
Massgebend ist die Anzahl Seiten oder Zeichen Ihres eigenen Beitrags. Beiträge anderer Autor:innen dürfen Sie nicht in Ihre Meldung aufnehmen.
Als Herausgeber:in können Sie ein Werk melden, wenn es Beiträge von mehr als drei Autor:innen enthält.
Eine Ausnahme gilt für wissenschaftlich kommentierte Textausgaben. Dort ist diese Voraussetzung nicht erforderlich.
Bei einer Herausgeberschaft wird im System von einer Herausgeberin oder einem Herausgeber ausgegangen.
Die Verteilungsklasse bestimmt mit, wie Ihre Print-Vergütung berechnet wird.
Ordnen Sie Ihre Texte und Bilder deshalb möglichst genau der passenden Verteilungsklasse zu. ProLitteris prüft die Einstufung und kann die Zuordnung korrigieren, wenn sie nicht dem Verteilungsreglement entspricht.
Im Buchbereich gibt es folgende Verteilungsklassen:
Im Pressebereich gibt es folgende Verteilungsklassen:
Wissenschaftliche Jahrbücher werden im Buchbereich als wissenschaftliche Literatur eingestuft. Dazu gehören insbesondere Jahrbücher von Instituten und Seminaren von Hochschulen sowie jährlich erscheinende wissenschaftliche Publikationen eines Verbands. Nichtwissenschaftliche Jahrbücher werden im Pressebereich als Sach- und Fachzeitschriften eingestuft. Dazu gehören insbesondere Jahrbücher mit heimat- oder volkskundlichem Charakter.
Die endgültige Einstufung nimmt ProLitteris vor.
Werke bleiben so lange in Ihrer Werkliste, wie sie nach der jeweiligen Verteilungsklasse berücksichtigt werden. Sie müssen bereits gemeldete Werke deshalb nicht jedes Jahr erneut melden.
Für Bücher gelten folgende Fristen seit Erscheinen: Belletristische Literatur wird während 18 Jahren berücksichtigt. Sachliteratur, wissenschaftliche Literatur und Lehrmittel werden während 6 Jahren berücksichtigt. Normenblätter werden während 2 Jahren berücksichtigt.
Für Zeitungen und Zeitschriften gelten folgende Fristen seit Erscheinen: Publikumszeitungen und Publikumszeitschriften werden während 1 Jahr berücksichtigt. Sach- und Fachzeitschriften werden während 2 Jahren berücksichtigt. Wissenschaftliche Zeitschriften werden während 10 Jahren berücksichtigt.
ProLitteris verkürzt und vereinheitlicht die geltenden Vergütungsdauern in mehreren Schritten. Massgebend ist stets das aktuelle Verteilungsreglement.
Ob auf Vergütungen AHV-Abgaben anfallen, hängt von Ihrer persönlichen Situation und der Einschätzung Ihrer Ausgleichskasse ab.
Vergütungen von Verwertungsgesellschaften basieren auf der Nutzung Ihres geistigen Eigentums. In der Regel ist dafür keine eigene aktive Verwertungstätigkeit erforderlich. Trotzdem können Ausgleichskassen diese Einkünfte als beitragspflichtig einstufen. Im Kanton Zürich gehen die Ausgleichskassen nach aktuellem Kenntnisstand von einer AHV-Pflicht aus.
Klären Sie Ihre individuelle Situation direkt mit Ihrer Ausgleichskasse, um verbindliche Auskunft zu erhalten.
Ihre Online-Werke sind korrekt gemeldet, wenn Sie einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und Ihr Verlag Ihre Member-ID angegeben hat.
Fehlt Ihre Member-ID in einer Meldung, können Sie diese selbst ergänzen:
Nach dem Ergänzen ist die Meldung vervollständigt und verschwindet aus der Ergebnisliste. Sie können danach weitere unvollständige Meldungen bearbeiten.
Ja, Entwürfe und Teile eines Werks können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie individuellen Charakter haben.
Das ist der Fall, wenn sie sich ausreichend von bestehenden Werken unterscheiden und das Ergebnis einer kreativen Leistung sind. Der Schutz kann bereits vor der Fertigstellung eines Werks entstehen. Entscheidend ist nicht, ob ein Werk abgeschlossen ist, sondern ob der Entwurf oder Werkteil eine eigene, erkennbare kreative Prägung aufweist.
Für die Rechteverwertung durch ProLitteris muss das Werk jedoch in der Regel publiziert worden sein. Ein urheberrechtlicher Schutz allein genügt dafür nicht. Ob eine Vergütung möglich ist, hängt von der jeweiligen Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Ja, auch Amateurfotos und Schnappschüsse sind urheberrechtlich geschützt.
Seit dem 01.04.2020 schützt das Urheberrechtsgesetz sowohl Fotografien mit individuellem Charakter als auch Fotografien ohne individuelle Prägung. Dazu gehören beispielsweise alltägliche Aufnahmen, Ferienfotos oder spontane Schnappschüsse.
Der Schutz umfasst insbesondere das Recht auf Namensnennung sowie den Schutz vor unzulässigen Bearbeitungen und Nutzungen. Dadurch lässt sich einfacher feststellen, ob eine Fotografie ohne Zustimmung verwendet wurde.
Für die Rechteverwertung durch ProLitteris ist zudem relevant, dass die Fotografie veröffentlicht oder genutzt wurde. Ob und in welchem Umfang eine Vergütung anfällt, hängt von der jeweiligen Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Auch wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, lohnt sich eine gerichtliche Durchsetzung nicht in jedem Fall. Die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten sollten vor einem Verfahren sorgfältig geprüft werden.
Den Verwertungsvertrag können Sie bis zum 30.09. auf das Jahresende über das ProLitteris-Portal kündigen.
Die Genossenschaftsmitgliedschaft setzt einen bestehenden Verwertungsvertrag voraus. Kündigen Sie Ihren Verwertungsvertrag, endet damit auch die Grundlage für die Genossenschaftsmitgliedschaft.
Mit dem Ende der Genossenschaftsmitgliedschaft entfallen zudem die Ansprüche auf Leistungen aus dem Fürsorgefonds. Wenn Sie Fragen zu den Folgen einer Kündigung haben, wenden Sie sich vorab an ProLitteris.
Das Urheberrecht entsteht in der Schweiz immer bei der Person, die das Werk geschaffen hat.
Wenn Sie eine Fotografie oder ein Kunstwerk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Auftrags schaffen, können Nutzungs- und Urheberrechte jedoch ganz oder teilweise auf die Arbeitgebenden oder Auftraggebenden übergehen. Massgebend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls.
Für eine Mitgliedschaft bei ProLitteris ist deshalb wichtig zu prüfen, welche Rechte Sie tatsächlich innehaben. Nur Rechte, die bei Ihnen verbleiben oder an Sie zurückfallen, können Sie ProLitteris zur Verwertung übertragen.
Wenn Sie unsicher sind, welche Rechte Ihnen zustehen, empfiehlt sich eine Prüfung des Arbeits- oder Auftragsvertrags.
Nein. Für die Schweiz gibt es kein gesetzliches Folgerecht. Beim Weiterverkauf eines Kunstwerks erhalten Urheber:innen deshalb keine gesetzlich vorgesehene Vergütung.
ProLitteris kann jedoch Folgerechtsvergütungen aus Ländern entgegennehmen, in denen ein Folgerecht besteht, insbesondere aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Vergütungen leiten wir an die berechtigten Urheber:innen weiter.
Wenn Ihre Werke im Ausland gehandelt werden, kann es sich daher lohnen, die entsprechenden Rechte durch ProLitteris wahrnehmen zu lassen.
Öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen Kopien ihrer Bestände erstellen, um diese zu sichern und zu erhalten.
Erlaubt sind insbesondere:
Diese Nutzungen sind gesetzlich erlaubt, sofern sie keinen kommerziellen Zweck verfolgen. Eine vertragliche Lizenz oder Vergütung ist dafür nicht erforderlich.
Die Regelung gilt für öffentlich zugängliche Einrichtungen unabhängig davon, ob sie privatrechtlich organisiert sind, beispielsweise als Stiftung, oder öffentlich-rechtlich, etwa als kommunales Museum.
Nicht unter diese Ausnahme fallen Tätigkeiten wie das Katalogisieren oder Indexieren von Werken. Diese dienen der Erschliessung von Beständen und nicht deren Erhaltung.
Sie können Ihre Adresse jederzeit im ProLitteris-Portal aktualisieren.
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
Bitte halten Sie Ihre Kontaktdaten aktuell, damit wir Sie erreichen und Vergütungen korrekt auszahlen können.
Nein, Artikel in Regionalausgaben einer Gesamtausgabe müssen Sie nur einmal melden.
Erscheint Ihr Beitrag in mehreren Regionalausgaben, die zu einer Gesamtausgabe (GES) gehören, wählen Sie im Portal die entsprechende Gesamtausgabe aus und erfassen den Beitrag einmal.
Handelt es sich hingegen um eigenständige Zeitungen, melden Sie den Beitrag für jeden Ausgabetitel separat.
Beispiel: Erscheint ein Artikel in mehreren Regionalausgaben derselben Gesamtausgabe, genügt eine einzige Meldung. Erscheint er in verschiedenen, unabhängigen Zeitungen, erfassen Sie ihn für jede Zeitung einzeln.
Sie können Ihre E-Mail-Adresse jederzeit im ProLitteris-Portal ändern.
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
Bitte verwenden Sie eine E-Mail-Adresse, die Sie regelmässig nutzen. So stellen Sie sicher, dass Sie wichtige Mitteilungen von ProLitteris erhalten.
Für Bilder können Sie ProLitteris unterschiedliche Rechte zur Verwertung übertragen.
Für Kopien von Texten und Bildern in Betrieben, Verwaltungen und Schulen sowie für die Weitersendung von Fernsehinhalten mit Bildern übertragen Sie die Rechte der «obligatorischen Kollektivverwertung». Diese Rechte können ausschliesslich durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Wenn Sie diese Rechte nicht übertragen, können Sie die entsprechenden Vergütungen nicht erhalten.
Diese Rechte betreffen unter anderem:
Für Kunstwerke und Kunstfotografien können Sie zusätzlich die Rechte im Bereich «Art» übertragen. ProLitteris übernimmt dann die Lizenzierung Ihrer Werke, beispielsweise für Publikationen, Websites, Ausstellungen, Plakate, Postkarten oder Merchandising-Produkte.
Die Lizenzierung anderer Bildarten, etwa Produkt-, Werbe- oder Modefotografien, erfolgt in der Regel nicht über ProLitteris.
Wenn Sie den Bereich «Art» übertragen, übernimmt ProLitteris die entsprechende Rechtewahrnehmung für Ihre Werke. Eigene Lizenzierungen sind dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Sie können jedoch bei Vertragsabschluss oder später einzelne Werke, Nutzungen oder Nutzer:innen als Ausnahmen definieren und diese weiterhin selbst lizenzieren. Die Details dazu sind in den Verwertungsbedingungen geregelt.
Welche Rechte Sie selbst weiterhin ausüben können, hängt davon ab, welche Rechte Sie ProLitteris übertragen haben.
Grundsätzlich empfiehlt ProLitteris, möglichst viele Rechte zu übertragen. Durch die gebündelte Rechtewahrnehmung und standardisierte Tarife kann ProLitteris gegenüber Nutzer:innen wie Verlagen oder Museen oft bessere Bedingungen erzielen.
Wenn Sie ProLitteris bestimmte Rechte übertragen haben, können Sie diese Rechte grundsätzlich nicht mehr selbst lizenzieren. Übertragen Sie beispielsweise den gesamten Bereich «Art», übernimmt ProLitteris die Lizenzierung Ihrer Kunstwerke und Kunstfotografien. Eigene Lizenzierungen oder die Übertragung dieser Rechte an Dritte sind dann nicht mehr möglich.
Sie können jedoch einzelne Werke, Nutzer:innen oder bestimmte Nutzungen als individuelle Ausnahmen festlegen. Für diese Ausnahmen bleiben Sie selbst berechtigt, Lizenzen zu erteilen und die Bedingungen frei festzulegen.
Welche Rechte Sie übertragen haben und welche Ausnahmen gelten, ergibt sich aus Ihrem Verwertungsvertrag und den entsprechenden Verwertungsbedingungen.
Sie können Ihre Bankverbindung jederzeit im ProLitteris-Portal aktualisieren.
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Bankangaben aktuell und vollständig sind. So können wir Vergütungen korrekt und ohne Verzögerung auszahlen.
Nein, Sie müssen Ihre Kunstwerke nicht bei ProLitteris anmelden.
ProLitteris führt keine Werkdatenbank für Kunstwerke, Fotografien oder andere Bilder. Mit dem Verwertungsvertrag übertragen Sie die vereinbarten Rechte grundsätzlich für alle bestehenden und zukünftigen Werke, die unter die gewählten Rechtekategorien fallen.
Eine separate Anmeldung einzelner Werke ist deshalb nicht erforderlich. Wenn ProLitteris ein Werk für eine Lizenzierung oder eine Vergütungserfassung benötigt, werden die relevanten Informationen im konkreten Fall eingeholt.
Nein, Kollektive von Kreativen können keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris abschliessen.
Verwertungsverträge stehen Urheber:innen, Verlagen und Erb:innen offen. Urheber:innen schliessen den Vertrag grundsätzlich persönlich ab.
So kann jede Urheberin und jeder Urheber die eigenen Rechte individuell verwalten und erhält einen eigenen Anspruch auf Vergütungen. Wer zusätzlich Genossenschaftsmitglied wird, kann zudem eigene Ansprüche im Bereich der Fürsorge geltend machen.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
Wenn Ihr Text oder Ihr Bild ohne Ihre Zustimmung online veröffentlicht, hochgeladen oder gedruckt wird, können Sie die verantwortliche Person oder Organisation auffordern, die Nutzung zu beenden.
Sinnvoll ist oft ein schriftliches Vorgehen gegenüber den Verantwortlichen, beispielsweise dem Webseitenbetreiber oder dem Verlag. Sie können verlangen, dass das Bild entfernt wird oder die weitere Verbreitung eingestellt wird.
Zudem können Sie für die bisherige Nutzung eine Vergütung verlangen und unter Umständen weitere Ansprüche geltend machen, etwa für einen entstandenen Schaden.
Ob rechtliche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die Erfolgsaussichten, die Kosten und der mögliche finanzielle Nutzen. In komplexen Fällen kann die Unterstützung durch eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt hilfreich sein.
Wenn Sie einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und die entsprechenden Rechte übertragen haben, können Sie sich an ProLitteris wenden. Wir beraten Sie zu möglichen weiteren Schritten.
Eine UID-Nummer ist die Unternehmens-Identifikationsnummer eines wirtschaftlich aktiven Unternehmens in der Schweiz. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und Organisationen gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Als Urheber:in benötigen Sie in der Regel keine UID-Nummer. Sie können das entsprechende Feld im Portal leer lassen.
Wenn Sie einen Verlag oder eine andere juristische Person anmelden, ist die Angabe einer UID-Nummer erforderlich. Die UID Ihres Unternehmens können Sie im offiziellen UID-Register nachschlagen.
Seit 2011 können Unternehmen und Organisationen aller Rechtsformen eine UID erhalten. Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister erhalten diese automatisch. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Statistik.
Einen vollständigen Schutz vor unerlaubtem Kopieren gibt es nicht. Sie können jedoch Massnahmen ergreifen, um die unerlaubte Nutzung Ihrer Fotos zu erschweren.
Mögliche Schutzmassnahmen sind:
Diese Massnahmen können das Kopieren erschweren, verhindern es jedoch nicht vollständig. Wenn Ihre Fotos ohne Zustimmung genutzt werden, stehen Ihnen unabhängig davon urheberrechtliche Ansprüche zu.
Print- und Broadcast-Werke melden Sie selbst direkt im ProLitteris-Portal.
Online-Beiträge müssen Sie in der Regel nicht selbst melden. Die Meldung erfolgt durch den Verlag, sofern dieser am Meldeverfahren teilnimmt.
Im Portal können Sie die von Ihrem Verlag gemeldeten Online-Werke für das laufende Nutzungsjahr einsehen. Voraussetzung ist, dass der Verlag die Meldung bereits übermittelt hat. Falls Ihre Member-ID nicht angegeben wurde, können Sie diese im Portal zur Meldung hinzufügen.
Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein digitales Echtheitszertifikat, das auf einer Blockchain gespeichert wird und auf eine digitale Datei verweist, beispielsweise ein Bild, einen Text, ein Musikstück oder ein Video.
Das NFT selbst ist nicht das Werk, sondern ein Datensatz, der einem bestimmten digitalen Objekt zugeordnet ist. Dadurch kann ein digitales Werk als einzigartig ausgewiesen und gehandelt werden, obwohl die zugrunde liegende Datei weiterhin kopiert werden kann.
Urheberrechte werden durch den Verkauf eines NFT nicht automatisch übertragen. Wenn Sie ein NFT an Ihrem Werk verkaufen, bleiben Sie grundsätzlich Urheber:in. Welche Nutzungsrechte die Käufer:innen erhalten, ergibt sich aus den Bedingungen der jeweiligen Plattform oder den vertraglichen Vereinbarungen.
Für die Erstellung eines NFT werden häufig digitale Kopien eines Werks erstellt und auf einer Plattform veröffentlicht. Dafür müssen die erforderlichen Rechte vorliegen. Wenn eine Person ohne Zustimmung ein NFT auf Grundlage Ihres Werks erstellt, können Sie je nach Plattform die Entfernung des Inhalts verlangen und weitere urheberrechtliche Ansprüche geltend machen.
Eine Mitgliedschaft bedeutet, dass bestimmte Rechte von ProLitteris verwertet werden und Sie Vergütungen für die Nutzung Ihrer Werke erhalten.
Konkret bringt Ihnen die Mitgliedschaft:
Der Verwertungsvertrag ist kostenlos und bildet die Grundlage dafür, dass ProLitteris für Sie Vergütungen einziehen und auszahlen kann. Welche Rechte eingeschlossen sind, legen Sie selbst im ProLitteris-Portal fest. Sie können Ihre Wahl jährlich anpassen.
Ihre Werke sind unabhängig von einer Mitgliedschaft bei ProLitteris geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch bei der Schaffung.
Werden Sie so früh wie möglich Mitglied, damit Sie keine Vergütungen verpassen und später, wenn nötig, Sozialleistungen erhalten können.
Mitglied bei ProLitteris können Sie werden, wenn Sie Urheber:in, Verlag oder Erb:in sind und veröffentlichte Werke geschaffen haben, die von Dritten genutzt werden.
Ein Verwertungsvertrag ist für Sie sinnvoll, wenn Sie regelmässig kreativ oder publizistisch tätig sind, zum Beispiel:
Als Mitglied erhalten Sie Vergütungen aus gesetzlich entschädigten Nutzungen sowie aus weiteren Verwertungen, die Sie selbst kaum organisieren können.
Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Verwertungsvertrags und der Statuten.
ProLitteris verwertet veröffentlichte Werke aus den Bereichen Text und Bild, wie sie in den Verwertungsbedingungen definiert sind.
Dazu gehören:
Entscheidend ist, ob die Teilnahme an einer Verteilung möglich ist. Die Verteilungen gesetzlicher Vergütungen betreffen gedruckte Werke (Verteilung Print für Bücher und Zeitungen/Zeitschriften), Internet (Verteilung Online, vor allem für Journalismus wissenschaftliche Onlineangebote), Radio und Fernsehen (Verteilung Broadcast) und ausgestellte Werke (Verteilung Expo ab 2027).
Für Musik, Film und Bühne sind in der Regel andere Verwertungsgesellschaften zuständig.
Sie bestätigen bei der Anmeldung und bei Verteilungen, dass Ihre Werke urheberrechtlich geschützt sind und Sie die entsprechenden Rechte besitzen. ProLitteris prüft dies bei Bedarf.
Einen Verwertungsvertrag können Sie beantragen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen zu Ihrer Person, zu Ihren Werken und zu Ihren Rechten erfüllen.
Die Bedingungen für alle Rechteinhaber:innen sind:
Zusätzliche Bedingungen für Verlage:
Die Geschäftsleitung von ProLitteris prüft Ihren Antrag anhand der Statuten und Verwertungsbedingungen und entscheidet über den Abschluss des Verwertungsvertrags.
Nein, einen Verwertungsvertrag können Sie nicht rückwirkend abschliessen. Der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses für die Zukunft.
Er umfasst jedoch alle Rechte und Werke, die Ihnen gehören -- sowohl bereits bestehende als auch zukünftige. Ihre bisherigen Werke werden also in die Verwertung einbezogen, auch wenn der Vertrag erst später zustande kommt.
Es ist sinnvoll, den Verwertungsvertrag möglichst früh abzuschliessen, sobald Sie professionell tätig sind. So stellen Sie sicher, dass Ihre Ansprüche von Anfang an erfasst werden.
Wenn Sie zusätzlich Mitglied der Genossenschaft werden, kann das später auch für mögliche Sozialleistungen relevant sein.
Ein Verwertungsvertrag ist nicht nötig, damit Ihre Werke geschützt sind. Der Schutz entsteht automatisch, sobald Sie ein Werk schaffen. Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris dient dazu, Vergütungen für die Nutzung Ihrer Werke zu erhalten.
Urheber:innen müssen ihre Werke weder registrieren noch einen Vertrag abschliessen. Das unterscheidet das Urheberrecht von Patenten, Marken und Designs.
ProLitteris empfiehlt, die Veröffentlichung von Werken mit Hinweisen auf die Urheberschaft und auf die Rechte zu begleiten. Zudem bietet ProLitteris ein digitales Depot an, das den Beweis erleichtern kann. Eine Bedingung ist dies aber nicht, weder gegenüber ProLitteris noch gegenüber Dritten, welche die Urheberrechte dereinst bestreiten könnten.
Die Mitgliedschaft hat keine Nachteile. ProLitteris verwertet gesetzliche Rechte, die von den Verträgen zwischen verschiedenen Rechteinhaber:innen unabhängig sind.
Nur in einem kleinen Teil des Bereichs Audio spielen Verträge zwischen Urheber:innen und Verlagen eine Rolle. Für Lesungen und Verfilmungen von Literatur im Angebot der Sendeunternehmen hängt es vom individuellen Verlagsvertrag ab, ob der/die Urheber:in oder der Verlag zuständig ist.
Alle Rechte lassen sich im ProLitteris-Portal jährlich anpassen.
Somit hat ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris für Sie keine rechtlichen oder praktischen Nachteile. Sie behalten die Kontrolle über Ihre Rechte.
In der Hauptverteilung erhalten Sie Vergütungen unabhängig von Ihren Verträgen mit anderen Personen. Berechtigt sind Urheber:innen, Verlage und Erb:innen von Urheber:innen.
Der Grund ist die obligatorische Kollektivverwertung. Vergütungen werden unabhängig berechnet und stehen Ihnen von Gesetzes wegen zu.
Anders ist es bei der freiwilligen Kollektivverwertung. Das betrifft bei ProLitteris die Bereiche Audio und Art. Hier kann ProLitteris nur die Rechte verwerten, die tatsächlich bei Ihnen liegen. Wenn Rechte bereits an einen Verlag, ein Museum oder eine andere Person übertragen wurden, bevor sie im Verwertungsvertrag an ProLitteris übertragen wurden, kann ProLitteris keine Nutzungen lizenzieren.
So vermeiden Sie Konflikte:
Die Anpassung der Rechte im ProLitteris-Portal ist bis 30. September möglich und ab 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Im Todesfall gehen die Urheberrechte auf die erbberechtigten Personen über. Wer die Rechte erhält, richtet sich nach dem Erbrecht.
Wenn mehrere Personen erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese bestimmt eine gemeinsame Vertretung, die den Kontakt mit ProLitteris übernimmt. Grundlage ist ein Erbschein.
Zu Lebzeiten bleibt der Verwertungsvertrag immer an die Urheberin oder den Urheber gebunden. Andere Personen oder Institutionen können den Vertrag nicht abschliessen -- auch dann nicht, wenn sie Rechte erhalten haben. Erst nach dem Tod können Erben den Verwertungsvertrag übernehmen oder neu abschliessen und die Rechte weiter verwalten.
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten nicht Mitglied werden. Urheber:innen können jedoch eine Person bevollmächtigen, Ihr Konto zu verwalten und die Administration gegenüber ProLitteris zu übernehmen.
Eine Mitgliedschaft bei mehreren Verwertungsgesellschaften ist nur dann sinnvoll, wenn Sie in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, z.B. als visuelle:r Künstler:in und zugleich als Musiker:in. Für Texte und Bilder genügt die Mitgliedschaft bei ProLitteris.
Aufgrund von rechtlichen und administrativen Problemen vermeidet ProLitteris die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Verwertungsgesellschaft mit gleicher Tätigkeit. Dies führte früher zu zusätzlichem Aufwand und zu Unklarheiten bei Vergütungen.
ProLitteris arbeitet mit ausländischen Gesellschaften zusammen, sodass Sie Vergütungen aus dem Ausland auch ohne Doppelmitgliedschaft erhalten. In einigen Fällen ist es möglich, dass Rechteinhaber:innen einer anderen Verwertungsgesellschaft direkt an den Verteilungen von ProLitteris partizipieren. Für alle anderen Fälle und Rechteinhaber:innen zahlt ProLitteris an die andere Verwertungsgesellschaft jährlich eine vom Verwaltungsrat definierte Quote.
Wenn Sie ins Ausland ziehen und nicht Bürger:in der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein sind, sollten Sie den Verwertungsvertrag mit ProLitteris auflösen.
Entscheidend sind die Verwertungsbedingungen von ProLitteris
Ihre Rechte sollten nur durch eine Verwertungsgesellschaft im gleichen Bereich verwertet werden. Dank der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften erhalten Sie Vergütungen aus dem Ausland auch ohne Doppelmitgliedschaft.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft bei ProLitteris beenden, können bestimmte Leistungen -- etwa aus der Fürsorge-Stiftung -- entfallen. Welche Ansprüche für Sie bestehen, richtet sich nach dem Reglement der Fürsorge-Stiftung.
Sozialleistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie ein:e Urheber:in sind, und wenn Sie Mitglied der Genossenschaft ProLitteris sind.
Die Genossenschafts-Mitgliedschaft ist -- wie der Verwertungsvertrag -- kostenlos und bietet zusätzliche Vorteile. Sie können an der Generalversammlung teilnehmen und haben ein Stimmrecht.
Die Fürsorge-Stiftung von ProLitteris unterstützt Mitglieder in zwei Fällen:
Es empfiehlt sich, die Mitgliedschaft möglichst früh abzuschliessen. Die Dauer Ihrer Mitgliedschaft ist entscheidend für die Berechnung einer späteren Altersrente.
Im Sektor Art verwertet ProLitteris ausschliesslich Werke der bildenden Kunst sowie Kunstfotografien.
Dazu gehören insbesondere Gemälde, Skulpturen und andere Kunstwerke sowie Fotografien, die ausgestellt werden.
Entscheidend ist, dass die Werke im Kunstmarkt reproduziert werden und dafür Vergütungen geltend gemacht werden können. Nicht erfasst sind hingegen Pressefotografien, Stockbilder oder Porträtfotografien. ProLitteris verwertet diese Werkkategorien in der freiwilligen Kollektivverwertung nicht. Sie sind aber, wie alle Texte und Bilder, nach den Bedingungen der Hauptverteilung in der obligatorischen Kollektivverwertung zugelassen.
Für Fotograf:innen: Wenn Sie sowohl Kunstwerke als auch andere Fotografien schaffen, lizenziert ProLitteris nur die Rechte an Ihren Kunstwerken und an Ihren Kunstfotografien. Andere Fotografien bleiben in Ihrer eigenen Verfügung.
Die obligatorische und die freiwillige Kollektivverwertung unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Grundlage und in der Wahlfreiheit der Rechteinhaber:innen.
Bei der obligatorischen Kollektivverwertung stützen sich die Vergütungen direkt auf das Urheberrechtsgesetz, zum Beispiel bei Kopiervergütungen. ProLitteris zieht diese gesetzlichen Vergütungen ein und verteilt sie an die Rechteinhaber:innen. Diese Form der Verwertung ist vorgegeben und kann von Ihnen nicht einzeln gesteuert werden.
Bei der freiwilligen Kollektivverwertung, etwa in den Bereichen Audio und Art, basiert die Verwertung auf einem Vertrag. Sie entscheiden selbst, ob Sie diese Rechte ProLitteris übertragen oder darauf verzichten.
Im Verwertungsvertrag können Sie die freiwillige Kollektivverwertung gezielt einschliessen oder ausschliessen. Änderungen sind jährlich für die Zukunft möglich.
Individuelle Verwertung bedeutet, dass Sie Ihre Rechte selbst verwerten. Diese Wahl haben Sie in der freiwilligen Kollektivverwertung. Sie erteilen Lizenzen oder übertragen Rechte direkt an Dritte, zum Beispiel an einen Verlag oder einen Auftraggeber. ProLitteris wird in diesem Fall nicht für Sie tätig.
Kollektive Verwertung bedeutet, dass eine Verwertungsgesellschaft wie ProLitteris bestimmte Rechte für viele Rechteinhaber:innen gemeinsam verwertet. Sie legt Tarife fest, vereinbart Verträge und zieht Vergütungen ein. Die Vergütungen verteilt ProLitteris in jedem Fall ohne eigenen Gewinn an die Rechteinhaber:innen.
Konkret: Sie können im Bereich Audio und Art Ihre Rechte selbst verwerten oder an ProLitteris übertragen. In der obligatorischen Kollektivverwertung haben Sie diese Wahl nicht. Das Gesetz erlaubt bestimmte Nutzungen von Schulen, Bibliotheken und Unternehmen -- mit einer gesetzlichen Vergütung, die über ProLitteris an die Rechteinhaber:innen fliesst.
Urheberrechte zu verwerten bedeutet, dass Sie für die Nutzung Ihrer Werke eine Vergütung erhalten.
Wenn jemand Ihr Werk nutzt, zahlt diese Person oder Organisation einen Geldbetrag. Dieser wird an Sie als Rechteinhaber:in weitergeleitet.
Die Verwertung erfolgt in der Regel über Verträge. In Verträgen gibt es zwei Formen, die eine unterschiedliche Tragweite haben:
Sie entscheiden je nach Situation, ob und wie Sie Ihre Rechte verwerten. Im Zweifel ist die Lizenzierung zu wählen, damit man die Rechten nicht verliert. Im Verwertungsvertrag mit ProLitteris hingegen braucht es eine Rechteübertragung, damit ProLitteris im eigenen Namen Tarife und Verträge definieren und Vergütungen einziehen kann.
Urheber:innen sind Personen, die Werke geschaffen haben oder schaffen werden. Es handelt sich immer um natürliche Personen, also um Menschen.
Verlage sind Personen oder Unternehmen, die Werke mit Zustimmung der Urheber:innen veröffentlichen und über entsprechende Rechte verfügen. Verlage könne natürliche Personen oder juristische Personen sein. ProLitteris verlangt eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und dass der Verlag auf einer Publikation erkennbar ist.
Erb:innen sind Personen, die die Urheberrechte nach dem Tod einer Urheberin oder eines Urhebers übernehmen. Grundlage dafür ist der Erbschein. Mehrere Erben müssen eine gemeinsame Vertretung bestimmen. Diese Person handelt gegenüber ProLitteris im eigenen Namen für alle Erben.
ProLitteris empfiehlt, alle im Verwertungsvertrag vorgesehenen Rechte zu übertragen. Wenn Sie Rechte ausnehmen oder Ausnahmen definieren, erhalten Sie geringere Vergütungen.
In wenigen Fällen sollten Sie einzelne Bereiche ausnehmen:
Beim Abschluss Ihres Verwertungsvertrag fragt ProLitteris im Portal, welche Werkkategorien Sie betreffen. Aufgrund dieser Angaben wird der Umfang der Rechteübertragung voreingestellt. Sie können die Rechte jährlich für die Zukunft anpassen.
Die Verteilung Audio betrifft Texte im Angebot von Sendeunternehmen. Dazu gehören literarische Werke, Spoken Word und Comedy sowie Drehbücher, sofern diese nicht durch eine anderen Verwertungsgesellschaft verwertet werden (Suissimage oder SSA).
ProLitteris ermöglicht urheberrechtlich korrekte Nutzungen von sprachlichen Werken in Radio, Fernsehen oder im Internet, sofern die Nutzerin ein Sendeunternehmen ist (SRG oder Privatsender). ProLitteris übernimmt die Lizenzierung im eigenen Namen und verteilt die Vergütungen an die Rechteinhaber:innen.
Es handelt sich um freiwillige Kollektivverwertung. Das bedeutet: Die Vergütungen beruhen auf einer Wahl im Verwertungsvertrag und nicht direkt auf dem Gesetz.
Die Verteilung Art umfasst Vergütungen für die Nutzung von Werken der bildenden Kunst und von Kunstfotografien.
ProLitteris ermöglicht urheberrechtlich korrekte Abbildungen von Kunstwerken, die im Kunstmarkt oder in der Kulturvermittlung verwendet werden. ProLitteris übernimmt die Lizenzierung im eigenen Namen und verteilt die Vergütungen an die Rechteinhaber:innen.
Es handelt sich um freiwillige Kollektivverwertung. Das bedeutet: Die Vergütungen beruhen auf einer Wahl im Verwertungsvertrag und nicht direkt auf dem Gesetz.
Der Verwertungsbereich Internet betrifft Nutzungen von Werken auf Plattformen und durch Suchmaschinen.
Dieser Bereich ist nicht aktiv und ProLitteris schliesst keine Verträge ab. Der Grund ist, dass zu den Vergütungen von Plattformen ein Gesetzgebungsverfahren hängig ist.
Deshalb hat ProLitteris bisher keine Verträge mit Plattformen abgeschlossen und es werden in diesem Bereich derzeit keine Vergütungen gezahlt.
Im Sektor Art können Sie drei individuelle Ausnahmen festlegen. Damit bestimmen Sie, dass bestimmte Werke, Nutzungen oder Nutzer:innen nicht durch ProLitteris verwertet werden.
Beispiele individueller Ausnahmen:
Die Ausnahmen müssen im Voraus im Portal festlegen. Anpassungen sind jährlich bis 30. September möglich und gelten ab dem folgenden Jahr.
Unter diesen Bedingungen übernimmt ProLitteris keine Lizenzierung und zieht keine Vergütungen ein. Sie entscheiden selbst, ob und wie Ihr Werk genutzt wird.
ProLitteris verteilt alle Vergütungen aufgrund des Verteilungsreglements und der Anwendung dieser Vorgaben in der Praxis. Verträge können nicht bestimmen, wie ProLitteris gesetzliche Vergütungen auszahlt.
Die vertragliche Aufteilung von Vergütungen auf mehrere Rechteinhaber:innen ist grundsätzlich nicht möglich. Mehrere Personen können bei Bedarf die Vergütungen, die sie erhalten haben, unter sich aufteilen.
Im Bereich der gesetzlichen Vergütungen haben sowohl der/die Urheber:in als auch der Verlag einen eigenen, unabhängigen Anspruch.
Verträge müssen die kollektive Verwertung durch ProLitteris in der Regel nicht berücksichtigen. Beide Parteien eines Vertrags (z.B. Urheber:in, Verlag) können nach den Regeln von ProLitteris Mitglied sein und Vergütungen erhalten.
In der obligatorischen Kollektivverwertung haben Arbeitsverträge, Verlagsverträge oder Aufträge aus rechtlichen Gründen keinen Einfluss auf die Vergütungen. Diese richten sich ausschliesslich nach dem Gesetz und dem Verteilungsreglement von ProLitteris. Umgekehrt beeinflusst ProLitteris die vertraglichen Beziehungen nicht.
Nur in der freiwilligen Kollektivverwertung im Bereich Audio kommt es darauf an, wo die Rechte für Nutzungen der Sendeunternehmen liegen. ProLitteris lizenziert die Nutzungen der SRG und der Privatsender im Auftrag der berechtigten Person. In einem Verlagsvertrag sollten die Rechte für das Senden daher entweder bei dem/der Urheber:in bleiben oder an den Verlag übertragen werden. ProLitteris empfiehlt, die Rechte in einem Verlagsvertrag so zu formulieren, wie es in den Verwertungsbedingungen für den Bereich Audio gemacht wurde. Auf dieser Grundlage kann dann die Person, welche Rechte hat (Urheber:in oder Verlag) den Bereich Audio an ProLitteris übertragen und die Vergütungen erhalten, welche ProLitteris bei den Sendeunternehmen einzieht. Der Verlag oder die Urheber:in sollte diese Wahl auch der SRG mitteilen, damit Nutzungen korrekt deklariert werden.
Verwertungsgesellschaften arbeiten international zusammen, indem sie Daten zu Werken, Nutzungen und Rechteinhaber:innen austauschen und Vergütungen über Ländergrenzen hinweg weiterleiten.
ProLitteris verteilt einen Teil der Einnahmen an ausländische Verwertungsgesellschaften für deren Mitglieder. Jede Verwertungsgesellschaft erhält eine Quote, die ProLitteris nach einem vom Verwaltungsrat genehmigten Schlüssel berechnet.
Umgekehrt erhält ProLitteris Vergütungen aus dem Ausland für Nutzungen von Werken der Rechteinhaber:innen, die Mitglieder von ProLitteris sind.
Erweiterte Kollektivlizenzen erlauben die Nutzung vieler Werke gleichzeitig -- auch von Rechteinhaber:innen, die keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
ProLitteris darf solche Lizenzen dann vergeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 43a URG erfüllt sind.
Bis heute bietet ProLitteris für folgende Nutzungen an:
Die erweiterten Kollektivlizenzen ermöglichen Nutzungen in neuen Bereichen, ohne dass eine Revision des Urheberrechtsgesetzes notwendig ist. ProLitteris unterstützt dieses gesetzliche Instrument im Interesse der Rechteinhaber:innen und der Nutzer:innen.
Nachdem ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz erteilt hat, wird sie auf der Website publiziert. Danach können Rechteinhaber:innen eine Opt-out-Erklärung abgeben. Damit widersprechen Sie der Nutzung ihrer Werke im Rahmen einer konkreten Lizenz.
Die Opt-out-Erklärung bezieht sich immer auf eine bestimmte Lizenz und auf die Zukunft.
Die Teilnahme an der Verteilung von Vergütungen aus dieser Lizenz ist in diesem Fall nicht mehr möglich.
Die VG WORT Digital Copyright Lizenz ist eine Standardlizenz für die Nutzung von geschützten Texten in digitalen Arbeitsumgebungen.
Sie deckt typische Nutzungssituationen ab, in denen Inhalte innerhalb von Organisationen verwendet werden, zum Beispiel:
Ziel ist es, rechtliche Lücken zu schliessen und eine einfache, rechtssichere Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen.
ProLitteris und andere Verwertungsgesellschaften haben sich dieser Lizenz in einer internationalen Zusammenarbeit angeschlossen.
Den Verwertungsvertrag können Sie bis zum 30.09. auf das Jahresende über das ProLitteris-Portal kündigen.
Die Genossenschaftsmitgliedschaft setzt einen bestehenden Verwertungsvertrag voraus. Kündigen Sie Ihren Verwertungsvertrag, endet damit auch die Grundlage für die Genossenschaftsmitgliedschaft.
Mit dem Ende der Genossenschaftsmitgliedschaft entfallen zudem die Ansprüche auf Leistungen aus dem Fürsorgefonds. Wenn Sie Fragen zu den Folgen einer Kündigung haben, wenden Sie sich vorab an ProLitteris.
Sie können Ihre Adresse jederzeit im ProLitteris-Portal aktualisieren.
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
Bitte halten Sie Ihre Kontaktdaten aktuell, damit wir Sie erreichen und Vergütungen korrekt auszahlen können.
Sie können Ihre E-Mail-Adresse jederzeit im ProLitteris-Portal ändern.
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
Bitte verwenden Sie eine E-Mail-Adresse, die Sie regelmässig nutzen. So stellen Sie sicher, dass Sie wichtige Mitteilungen von ProLitteris erhalten.
Sie können Ihre Bankverbindung jederzeit im ProLitteris-Portal aktualisieren.
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Bankangaben aktuell und vollständig sind. So können wir Vergütungen korrekt und ohne Verzögerung auszahlen.
Nein, Kollektive von Kreativen können keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris abschliessen.
Verwertungsverträge stehen Urheber:innen, Verlagen und Erb:innen offen. Urheber:innen schliessen den Vertrag grundsätzlich persönlich ab.
So kann jede Urheberin und jeder Urheber die eigenen Rechte individuell verwalten und erhält einen eigenen Anspruch auf Vergütungen. Wer zusätzlich Genossenschaftsmitglied wird, kann zudem eigene Ansprüche im Bereich der Fürsorge geltend machen.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
Eine UID-Nummer ist die Unternehmens-Identifikationsnummer eines wirtschaftlich aktiven Unternehmens in der Schweiz. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und Organisationen gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Als Urheber:in benötigen Sie in der Regel keine UID-Nummer. Sie können das entsprechende Feld im Portal leer lassen.
Wenn Sie einen Verlag oder eine andere juristische Person anmelden, ist die Angabe einer UID-Nummer erforderlich. Die UID Ihres Unternehmens können Sie im offiziellen UID-Register nachschlagen.
Seit 2011 können Unternehmen und Organisationen aller Rechtsformen eine UID erhalten. Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister erhalten diese automatisch. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Statistik.
ProLitteris zahlt gesetzliche Vergütungen und die meisten internationalen Vergütungen jährlich aus.
Die Verteilung findet jährlich im September statt und betrifft Vergütungen aus dem Vorjahr. Diese stammen aus der obligatorischen Kollektivverwertung, die in den Gemeinsamen Tarifen (GT 1 bis 14) geregelt ist, sowie aus ähnlichen Verwertungen im Ausland.
Damit Sie an der Hauptverteilung teilnehmen können, benötigen Sie einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris.
An der Hauptverteilung können Sie teilnehmen, wenn Sie Rechteinhaber:in sind und einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Teilnahmeberechtigt sind:
Nicht teilnehmen können andere Rechteinhaber:innen, zum Beispiel Agenturen, Stiftungen oder Produzent:innen. Der Grund ist, dass ProLitteris auf standardisierte Daten zugreift, die an einem publizierten Werkexemplar erkennbar sind. Daraus lassen sich in der Praxis vor allem Urheber:innen und Verlage eindeutig bestimmen.
In bestimmten Bereichen lassen es die Systeme von ProLitteris, dass auch Mitglieder ausländischer Verwertungsgesellschaften oder der SSA direkt Vergütungen von ProLitteris erhalten. Die Verteilung läuft in diesen Fällen über die andere Verwertungsgesellschaft.
Die Frist zur Deklaration läuft bis 31. Januar für:
Für Werke im Internet ist der Ablauf anders. Hier meldet der Verlag die Urheber:innen und Texte bis 31. März, sofern er die Zählmarken von ProLitteris korrekt auf der Website eingebaut hat. Danach können sich Urheber:innen bis 31. Mai mit diesen Meldungen verknüpfen.
ProLitteris empfiehlt, Werke laufend zu melden, nicht erst gegen Ende der Frist.
Wichtig ist, dass Sie Beiträge in Werken vollständig und korrekt melden. Verdächtige Meldungen werden überprüft. Unrichtige Meldungen muss ProLitteris zurückweisen.
In der Verteilung Broadcast müssen alle Sendeminuten und Bildausstrahlungen vollständig deklariert werden, auch Wiederholungen.
Fehlende Meldungen führen immer dazu, dass Vergütungen entfallen. ProLitteris kann diese Vergütungen nicht später oder aus Kulanz auszahlen. Das gilt auch dann, wenn der Fehler nicht bei der Person liegt, welche die Vergütung versäumt hat, sondern z.B. beim Verlag in der Verteilung Online.
Die Vergütungen werden je nach Verteilung unterschiedlich zwischen Urheber:innen und Verlagen aufgeteilt.
In der Verteilung Print erhalten Urheber:innen und Verlage jeweils eigene Vergütungen. Die Berechnung erfolgt nach festen Schlüsseln, abhängig von der Werkkategorie und der Rolle einer bestimmten Person, z.B. als Autor:in oder Übersetzer:in.
In der Verteilung Online wird die Vergütung pro Werk je zur Hälfte zwischen den Urheber:innen (eine oder mehrere Personen) und dem Verlag aufgeteilt. Voraussetzung ist, dass der Verlag das Werk meldet und Zählmarken verwendet. Ohne Verlag gibt es keine Vergütung.
In der Verteilung Broadcast werden die Vergütungen für Urheber:innen und Verlage separat berechnet. Wenn mehrere Rechteinhaber:innen beteiligt sind, kann jede Person für ihre Sendeminuten oder Bilder vergütet werden. Haben mehrere Personen Rechte an einer ganzen Sendung, so werden die Sendeminuten nach Köpfen oder aufgrund einer Messung aufgeteilt.
Werden Werke mit KI geschaffen, so sind sie -- nach der allgemeinen Regel im Urheberrecht -- nur dann geschützt und vergütungsfähig, wenn eine eigene, individuelle menschliche Schöpfung zum Ausdruck kommt.
Entscheidend ist nicht ein bestimmter KI-Anteil, sondern die persönliche kreative Leistung. Wird KI lediglich als Werkzeug eingesetzt und das Ergebnis wesentlich selbst gestaltet, dann liegt meistens ein geschütztes Werk vor. Übernimmt hingegen KI die Kreation, ohne erkennbare eigene menschliche Gestaltung, dann entsteht kein Werk im Sinn des Urheberrechtsgesetzes und kein urheberrechtlicher Schutz, und ProLitteris verteilt keine Vergütung für dieses Erzeugnis.
Mit der Deklaration eines Werks bestätigen Sie als Urheberin oder Verlag:
Ausserdem ist darauf zu achten, dass ein Werk keine fremden Rechte verletzt, und dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz nicht in einer Weise erfolgt, welche die Entstehung eines Werks vereitelt.
ProLitteris stützt sich auf die Angaben und Bestätigung der Rechteinhaber:innen und kann jederzeit Kontrollen durchführen. ProLitteris verfolgt die Entwicklung der Technik und der KI-Nutzung und äussert sich regelmässig dazu.
Die Hauptverteilung bei ProLitteris umfasst mehrere Bereiche: Print, Online, Broadcast, und ab 2027 Expo. Welche davon für Sie relevant ist, hängt davon ab, wie Ihre Werke genutzt werden.
Die Verteilungen im Überblick:
Alle Bereiche zusammen bilden die Hauptverteilung. Wenn Sie Rechte an Texten oder Bildern haben und einen Verwertungsvertrag haben, können Sie an einer oder mehreren dieser Verteilungen teilnehmen.
Für Autor:innen, Übersetzer:innen und Verlage von Büchern steht die Verteilung Print im Zentrum.
Finden Lesungen im Radio oder Fernsehen statt oder wird verfilmte Literatur ausgestrahlt, so kommt die Verteilung Broadcast infrage.
Kopiergeschützte E-Books können an der Verteilung Online nicht teilnehmen, und Dateien ohne Kopierschutz verfehlen oft die notwendigen Zugriffe pro Jahr.
In der freiwilligen Kollektivverwertung kommt der Bereich Audio hinzu. Beauftragen Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte gegenüber der SRG und den anderen Sendeunternehmen.
Für Urheber:innen im Bereich Journalismus und Wissenschaft steht die Verteilung Online im Zentrum. Der/die Betreiber:in der Website muss als Verlag Mitglied von ProLitteris sein, Zählmarken einbauen und die Texte sowie Urheber:innen deklarieren.
Werke in gedruckten Zeitungen und Zeitschriften können in der Verteilung Print eine zusätzliche Vergütung erhalten.
Einen Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung gibt es im Journalismus nicht.
Für Urheber:innen der bildenden Kunst und der Fotografie steht die Verteilung Print im Zentrum.
Werden Werke öffentlich ausgestellt, so kommt die Verteilung Expo (ab 2027) infrage.
Kunstwerke auf Websites können an der Verteilung Online nur teilnehmen, wenn sie von einem Text begleitet werden, der eine minimale Länge aufweist und genügend Zugriffe erzielt. Reine Bildpublikationen kann ProLitteris nicht vergüten.
In der freiwilligen Kollektivverwertung kommt der Bereich Art hinzu. Beauftragen Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte gegenüber Museen und anderen Nutzer:innen. Die Abbildung von Fotografien ist in diesem Bereich nur dann erfasst, wenn Ausstellungen oder Verkäufe im Kunstmarkt stattfinden.
Das gleiche Werk kann sowohl für die gedruckte als auch für die digitale Version eine Vergütung erhalten. Diese Situation kommt im Journalismus und in der Wissenschaft vor.
Die Verteilungen Print und Online sind zwei getrennte Systeme. Die Verteilung Print betrifft gedruckte Werke auf Papier, während die Verteilung Online die Nutzung von Inhalten im Internet abdeckt.
Es handelt sich daher nicht um eine doppelte Vergütung, sondern um zwei eigenständige Vergütungen für unterschiedliche Nutzungsformen.
Digitale Dateien wie EPUB oder PDF können an der Verteilung Online teilnehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend ist, dass die Datei keinen Kopierschutz hat, und dass der Verlag ProLitteris-Zählmarken korrekt einsetzt.
Da Zählmarken nicht direkt in EPUB- oder PDF-Dateien eingebaut werden können, müssen sie auf der HTML-Seite integriert sein, über die das Dokument aufgerufen wird. So können Zugriffe gezählt und Vergütungen verteilt werden.
Wenn eine Plattform oder ein Verlag diese technischen Anforderungen nicht erfüllt, ist keine Vergütung möglich.
Die Meldung eines E-Books in der Verteilung Print ist ausgeschlossen, weil es sich nicht um ein gedrucktes Werkexemplar handelt. In der Verteilung Print ist allerdings eine E-Book-Version eines gedruckten Buchs rechnerisch in der Vergütung enthalten.
Wenn E-Books einen Kopierschutz aufweisen, ist eine Vergütung in der Verteilung Online für das Werkexemplar ausgeschlossen.
Sind E-Books nicht kopiergeschützt, ist eine Teilnahme in der Verteilung Online möglich. Oftmals fehlt es an der genügenden Anzahl Zugriffe. Es gilt dasselbe wie für EPUB und PDF.
Für Beiträge auf Social Media gibt es keine Vergütung durch ProLitteris.
Vergütungen für Onlinenutzungen, egal auf welchen Kanälen, sind in der freiwilligen Kollektivverwertung im Bereich Audio (Texte in Sendungen) und Art (Kunstwerke) möglich, sofern die Rechte bei ProLitteris liegen.
Für einen Beitrag im Radio oder Fernsehen sind zwei Vergütungen möglich.
Erstens gibt es die Verteilung Broadcast. Hier erhalten Sie gesetzliche Vergütungen für die Weitersendung von Radio- und TV-Programmen. Diese Auszahlung erfolgt einmal jährlich im September, soweit Sie die Ausstrahlungen rechtzeitig und vollständig im ProLitteris-Portal erfasst haben.
Zweitens gibt es den Bereich Audio. Hier erhalten Sie vertragliche Vergütungen für gesprochene Texte in Sendungen, sofern Sie diese Rechte an ProLitteris übertragen haben. Die Auszahlungen im Sektor Audio erfolgen in der Regel monatlich. Für die Verteilung Audio müssen Sie die Nutzungen nicht selbst melden. ProLitteris erhält die Informationen direkt von der SRG und den anderen Sendeunternehmen.
Diese zwei Vergütungen sind rechtlich voneinander unabhängig.
Medienschaffende, die bei der SRG oder einem anderen Sendeunternehmen angestellt sind, können an keiner Verteilung von ProLitteris teilnehmen.
Die gesetzlichen Vergütungen werden über die IRF (Interessengemeinschaft für Radio und Fernsehen) abgewickelt. Diese Organisation bündelt die Rechte der Sendeunternehmen und erhält pauschale Vergütungen von den Verwertungsgesellschaften.
Urheber:innen profitieren von diesen Vergütungen über ihren Arbeitgeber.
Eine Teilnahme im Bereich Audio -- freiwillige Kollektivverwertung -- ist für Angestellte eines Sendeunternehmen von Vornherein ausgeschlossen, weil die Rechte in allen Arbeitsverträgen an das Sendeunternehmen übertragen wurden.
Für ein Werk auf der Website der SRG erhalten Sie eine Vergütung, sofern Sie als Rechteinhaber:in bei ProLitteris registriert sind und die Rechte im Bereich Audio übertragen haben.
Wer die Rechte für den Sektor Audio nicht übertragen hat, kann trotzdem Vergütungen erhalten, nämlich gesetzliche Vergütungen in der Verteilung Broadcast.
Voraussetzung ist, dass das Werk nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit dem Sendeunternehmen geschaffen wurde.
Sie können im Bereich Audio eine Vergütung erhalten, wenn die SRG Audio- oder Videobeiträge im Internet anbietet.
Voraussetzung ist, dass es sich um sprachliche Werke handelt -- aus diesem Grund nennt ProLitteris diesen Bereich «Audio».
Der Bereich Audio gilt auch für Inhalte, die Sendeunternehmen auf Plattformen wie YouTube veröffentlichen.
Keine Vergütung für On-demand-Nutzungen gibt es in der Verteilung Broadcast. Diese Verteilung erfasst nur lineare Radio- und TV-Programme.
Die Verteilung Broadcast und der Sektor Audio unterscheiden sich in Grundlage, Ablauf und Voraussetzungen.
Die Verteilung Broadcast betrifft gesetzliche Vergütungen für die Weiterverbreitung von Radio- und TV-Programmen. Diese Vergütungen stammen von Netzbetreibern und Internetdiensten. Rechteinhaber:innen müssen ihre Werke selbst im Portal melden, auch jede Wiederholung. ProLitteris kann diese Deklaration nicht selber machen. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Rahmen der Hauptverteilung.
Der Sektor Audio betrifft vertragliche Vergütungen direkt von Sendeunternehmen für gesprochene Texte. Voraussetzung ist, dass Sie diese Rechte an ProLitteris übertragen haben. Eine eigene Meldung ist nicht nötig, da die Nutzungen von den Sendeunternehmen gemeldet werden. Die Auszahlung erfolgt regelmässig, in der Regel monatlich.
Inhaltlich gibt es ebenfalls Unterschiede: In der Verteilung Broadcast sind auch Gespräche und Interviews zugelassen, im Sektor Audio hingegen nicht. Werke aus einem Anstellungsverhältnis sind in beiden Bereichen ausgeschlossen.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Ihre Urheberschaft und der urheberrechtliche Werkcharakter.
Ihr Werk muss eine individuelle menschliche Schöpfung sein. Nicht zugelassen sind Inhalte ohne eigene kreative Leistung, etwa rein KI-generierte Ergebnisse oder Texte und Bilder, die vollständig oder überwiegend aus fremden Quellen übernommen wurden.
ProLitteris kann von Ihnen Nachweise verlangen, um Ihre Urheberschaft und die Qualität als Werk zu prüfen. Zudem werden Stichproben durchgeführt, um die Richtigkeit und Zulässigkeit der Meldungen sicherzustellen.
ProLitteris prüft, ob ein geschütztes Werk vorliegt, in verschiedenen Situationen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Eine Prüfung erfolgt insbesondere:
Eine automatische oder manuelle Bestätigung im Meldesystem bedeutet noch nicht, dass Ihr Werk definitiv vergütet wird. Fehler oder Unklarheiten können auch später im Rahmen einer Kontrolle festgestellt werden.
Vor der Auszahlung zieht ProLitteris bestimmte Anteile von den Vergütungen ab.
Diese Abzüge umfassen:
Die Höhe der Abzüge kann je nach Vertrag und anwendbaren Regeln variieren.
Vertragliche Vergütungen erhalten Sie in den Verteilungen von Vergütungen der Sendeunternehmen und für das Abbilden von Kunstwerken, sofern Sie in diesen Bereichen tätig sind und die entsprechenden Rechte an ProLitteris übertragen haben, und sofern Ihre Werke konkret genutzt werden.
Das betrifft insbesondere:
Damit Sie diese Vergütungen erhalten, müssen Sie die entsprechenden Bereiche im Verwertungsvertrag aktivieren.
Diese Entscheidung können Sie jährlich anpassen. Änderungen gelten jeweils ab dem folgenden Jahr.
Sie können nicht an der Hauptverteilung teilnehmen, wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Eine doppelte Vergütung für die gleiche Nutzung ist immer ausgeschlossen.
Sendeunternehmen wie die SRG und private Anbieter erhalten Vergütungen über die Interessengemeinschaft für Radio und Fernsehen (IRF). Davon profitieren auch deren angestellte Urheber:innen indirekt.
Die Nachrichtenagenturen Keystone-SDA, AWP Finanznachrichten und FMR Fundaziun Medias Rumantschas erhalten pauschale Vergütungen direkt von ProLitteris -- für sich selbst sowie für ihre Mitarbeitenden und Beauftragten.
Diese pauschalen Vergütungen ersetzen die individuelle Teilnahme an der Hauptverteilung. Wenn Sie bei einem Sendeunternehmen angestellt sind oder für eine der genannten Nachrichtenagenturen arbeiten, können Sie daher nicht an den Verteilungen Print, Online oder Broadcast teilnehmen.
Im Verteilungsreglement werden diese Institutionen als «Verwertungsorganisationen» bezeichnet.
Die gesetzlichen Vorgaben für die Verteilung lauten zusammengefasst (vgl. insb. Art. 45 Abs. 2 und 49 URG):
Verteilung nach festen Regeln: nachvollziehbare, bestimmbare Entschädigungen
Verteilung nach Massgabe von Nutzungshäufigkeit und Nutzungswert (Annäherung)
Gleichbehandlung der Rechteinhaber (sachgerechte Kriterien zur Differenzierung)
Wirtschaftlichkeit: effiziente Abläufe, geringer Verwaltungsaufwand
Angemessener Anteil für Urheberinnen und Urheber (Art. 49 Abs. 3 URG)
Jede Änderung des Verteilungsreglements wird dem Verwaltungsrat und dem Institut für Geistiges Eigentum zur Genehmigung vorgelegt. Anregungen zur Anpassung der Verteilung werden vom Kundendienst zuhanden der Geschäftsleitung entgegengenommen.
Ob auf Vergütungen AHV-Abgaben anfallen, hängt von Ihrer persönlichen Situation und der Einschätzung Ihrer Ausgleichskasse ab.
Vergütungen von Verwertungsgesellschaften basieren auf der Nutzung Ihres geistigen Eigentums. In der Regel ist dafür keine eigene aktive Verwertungstätigkeit erforderlich. Trotzdem können Ausgleichskassen diese Einkünfte als beitragspflichtig einstufen. Im Kanton Zürich gehen die Ausgleichskassen nach aktuellem Kenntnisstand von einer AHV-Pflicht aus.
Klären Sie Ihre individuelle Situation direkt mit Ihrer Ausgleichskasse, um verbindliche Auskunft zu erhalten.
Ja, auch Amateurfotos und Schnappschüsse sind urheberrechtlich geschützt.
Seit dem 01.04.2020 schützt das Urheberrechtsgesetz sowohl Fotografien mit individuellem Charakter als auch Fotografien ohne individuelle Prägung. Dazu gehören beispielsweise alltägliche Aufnahmen, Ferienfotos oder spontane Schnappschüsse.
Der Schutz umfasst insbesondere das Recht auf Namensnennung sowie den Schutz vor unzulässigen Bearbeitungen und Nutzungen. Dadurch lässt sich einfacher feststellen, ob eine Fotografie ohne Zustimmung verwendet wurde.
Für die Rechteverwertung durch ProLitteris ist zudem relevant, dass die Fotografie veröffentlicht oder genutzt wurde. Ob und in welchem Umfang eine Vergütung anfällt, hängt von der jeweiligen Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Auch wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, lohnt sich eine gerichtliche Durchsetzung nicht in jedem Fall. Die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten sollten vor einem Verfahren sorgfältig geprüft werden.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
Print- und Broadcast-Werke melden Sie selbst direkt im ProLitteris-Portal.
Online-Beiträge müssen Sie in der Regel nicht selbst melden. Die Meldung erfolgt durch den Verlag, sofern dieser am Meldeverfahren teilnimmt.
Im Portal können Sie die von Ihrem Verlag gemeldeten Online-Werke für das laufende Nutzungsjahr einsehen. Voraussetzung ist, dass der Verlag die Meldung bereits übermittelt hat. Falls Ihre Member-ID nicht angegeben wurde, können Sie diese im Portal zur Meldung hinzufügen.
Die Verteilung Print ist der älteste Teil der Hauptverteilung von ProLitteris und betrifft gedruckte Werke.
Hier erhalten Sie Vergütungen für Werke, die in gedruckter Form erschienen sind, zum Beispiel in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften. Die Vergütungen stammen vor allem aus Kopiervergütungen.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie diese mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Verteilungsjahres melden.
Für digitale Veröffentlichungen ist hingegen die Verteilung Online zuständig.
Die Verteilung Print umfasst gedruckte Texte und Bilder, die in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen sie veröffentlicht sein und im Handel oder in einer ausreichenden Anzahl von Bibliotheken verfügbar sein. Zudem müssen Sie die Werke bis spätestens 31. Januar des Folgejahres korrekt melden.
Ein Werk wird in der Verteilung Print berücksichtigt, wenn es ausreichend verbreitet ist.
Das ist erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
Als Nachweis genügt zum Beispiel ein Bibliotheksbeleg, ein Link oder ein Screenshot aus einem Katalog wie Swisscovery.
Die Ausleihbarkeit muss sich auf die gedruckte Version beziehen. Eine reine Onlineverfügbarkeit reicht nicht aus.
In der Verteilung Print erhalten Sie Vergütungen über mehrere Jahre, abhängig von der Art Ihres Werks.
Die Vergütungsdauer pro Kategorie der Verteilung Print ist im Verteilungsreglement geregelt. ProLitteris verkürzt die Anzahl Jahre in mehreren Revisionen des Verteilungsreglements mit dem folgenden Ziel:
Aktuell gelten noch längere Vergütungsdauern.
Wenn mehrere Rechteinhaber:innen an einem Werk beteiligt sind, werden die Vergütungen für jede Person separat berechnet.
Als Mitglied der SSA können Sie an der Verteilung Print teilnehmen, ohne einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris abzuschliessen.
Sie können Ihre Beiträge in gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften direkt bei ProLitteris melden. Dafür benötigen Sie einen Zugang zum Portal und zur Verteilung Print.
Eine zusätzliche Mitgliedschaft bei ProLitteris ist möglich, aber nicht erforderlich.
Wichtig: Wenn Sie sowohl bei der SSA als auch bei ProLitteris angeschlossen sind, dürfen Sie für dasselbe Werk und dieselbe Nutzung keine doppelte Vergütung erhalten.
Erscheint ein Buch in mehreren Ausgaben, zum Beispiel als Hardcover, Taschenbuch oder Sonderausgabe, melden Sie nur die Erstausgabe.
Eine andere Ausgabe können Sie erst melden, wenn die Erstausgabe nicht mehr vergütungsberechtigt ist.
Damit wird vermieden, dass dasselbe Werk mehrfach in die Berechnung der Print-Vergütung einfliesst.
Eine neue Auflage können Sie melden, wenn sie überarbeitet oder erweitert wurde und eine neue ISBN hat.
In diesem Fall löschen Sie die ältere Auflage aus Ihrer Werkliste und melden die neue Auflage.
Unveränderte Nachdrucke oder neue Auflagen ohne inhaltliche Überarbeitung werden nicht zusätzlich berücksichtigt.
Als Autor:in melden Sie nur den Teil des Werks, den Sie persönlich verfasst haben.
Massgebend ist die Anzahl Seiten oder Zeichen Ihres eigenen Beitrags. Beiträge anderer Autor:innen dürfen Sie nicht in Ihre Meldung aufnehmen.
Als Herausgeber:in können Sie ein Werk melden, wenn es Beiträge von mehr als drei Autor:innen enthält.
Eine Ausnahme gilt für wissenschaftlich kommentierte Textausgaben. Dort ist diese Voraussetzung nicht erforderlich.
Bei einer Herausgeberschaft wird im System von einer Herausgeberin oder einem Herausgeber ausgegangen.
Die Verteilungsklasse bestimmt mit, wie Ihre Print-Vergütung berechnet wird.
Ordnen Sie Ihre Texte und Bilder deshalb möglichst genau der passenden Verteilungsklasse zu. ProLitteris prüft die Einstufung und kann die Zuordnung korrigieren, wenn sie nicht dem Verteilungsreglement entspricht.
Im Buchbereich gibt es folgende Verteilungsklassen:
Im Pressebereich gibt es folgende Verteilungsklassen:
Wissenschaftliche Jahrbücher werden im Buchbereich als wissenschaftliche Literatur eingestuft. Dazu gehören insbesondere Jahrbücher von Instituten und Seminaren von Hochschulen sowie jährlich erscheinende wissenschaftliche Publikationen eines Verbands. Nichtwissenschaftliche Jahrbücher werden im Pressebereich als Sach- und Fachzeitschriften eingestuft. Dazu gehören insbesondere Jahrbücher mit heimat- oder volkskundlichem Charakter.
Die endgültige Einstufung nimmt ProLitteris vor.
Werke bleiben so lange in Ihrer Werkliste, wie sie nach der jeweiligen Verteilungsklasse berücksichtigt werden. Sie müssen bereits gemeldete Werke deshalb nicht jedes Jahr erneut melden.
Für Bücher gelten folgende Fristen seit Erscheinen: Belletristische Literatur wird während 18 Jahren berücksichtigt. Sachliteratur, wissenschaftliche Literatur und Lehrmittel werden während 6 Jahren berücksichtigt. Normenblätter werden während 2 Jahren berücksichtigt.
Für Zeitungen und Zeitschriften gelten folgende Fristen seit Erscheinen: Publikumszeitungen und Publikumszeitschriften werden während 1 Jahr berücksichtigt. Sach- und Fachzeitschriften werden während 2 Jahren berücksichtigt. Wissenschaftliche Zeitschriften werden während 10 Jahren berücksichtigt.
ProLitteris verkürzt und vereinheitlicht die geltenden Vergütungsdauern in mehreren Schritten. Massgebend ist stets das aktuelle Verteilungsreglement.
Ja, Entwürfe und Teile eines Werks können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie individuellen Charakter haben.
Das ist der Fall, wenn sie sich ausreichend von bestehenden Werken unterscheiden und das Ergebnis einer kreativen Leistung sind. Der Schutz kann bereits vor der Fertigstellung eines Werks entstehen. Entscheidend ist nicht, ob ein Werk abgeschlossen ist, sondern ob der Entwurf oder Werkteil eine eigene, erkennbare kreative Prägung aufweist.
Für die Rechteverwertung durch ProLitteris muss das Werk jedoch in der Regel publiziert worden sein. Ein urheberrechtlicher Schutz allein genügt dafür nicht. Ob eine Vergütung möglich ist, hängt von der jeweiligen Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Ja, auch Amateurfotos und Schnappschüsse sind urheberrechtlich geschützt.
Seit dem 01.04.2020 schützt das Urheberrechtsgesetz sowohl Fotografien mit individuellem Charakter als auch Fotografien ohne individuelle Prägung. Dazu gehören beispielsweise alltägliche Aufnahmen, Ferienfotos oder spontane Schnappschüsse.
Der Schutz umfasst insbesondere das Recht auf Namensnennung sowie den Schutz vor unzulässigen Bearbeitungen und Nutzungen. Dadurch lässt sich einfacher feststellen, ob eine Fotografie ohne Zustimmung verwendet wurde.
Für die Rechteverwertung durch ProLitteris ist zudem relevant, dass die Fotografie veröffentlicht oder genutzt wurde. Ob und in welchem Umfang eine Vergütung anfällt, hängt von der jeweiligen Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Auch wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, lohnt sich eine gerichtliche Durchsetzung nicht in jedem Fall. Die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten sollten vor einem Verfahren sorgfältig geprüft werden.
Nein, Artikel in Regionalausgaben einer Gesamtausgabe müssen Sie nur einmal melden.
Erscheint Ihr Beitrag in mehreren Regionalausgaben, die zu einer Gesamtausgabe (GES) gehören, wählen Sie im Portal die entsprechende Gesamtausgabe aus und erfassen den Beitrag einmal.
Handelt es sich hingegen um eigenständige Zeitungen, melden Sie den Beitrag für jeden Ausgabetitel separat.
Beispiel: Erscheint ein Artikel in mehreren Regionalausgaben derselben Gesamtausgabe, genügt eine einzige Meldung. Erscheint er in verschiedenen, unabhängigen Zeitungen, erfassen Sie ihn für jede Zeitung einzeln.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
Print- und Broadcast-Werke melden Sie selbst direkt im ProLitteris-Portal.
Online-Beiträge müssen Sie in der Regel nicht selbst melden. Die Meldung erfolgt durch den Verlag, sofern dieser am Meldeverfahren teilnimmt.
Im Portal können Sie die von Ihrem Verlag gemeldeten Online-Werke für das laufende Nutzungsjahr einsehen. Voraussetzung ist, dass der Verlag die Meldung bereits übermittelt hat. Falls Ihre Member-ID nicht angegeben wurde, können Sie diese im Portal zur Meldung hinzufügen.
Die Verteilung Online ist ein Teil der Hauptverteilung und betrifft Vergütungen für Werke im Internet.
Sie erhalten hier Vergütungen für Texte und Bilder, die online veröffentlicht wurden. Die Einnahmen stammen vor allem aus gesetzlichen Vergütungen im digitalen Bereich sowie aus dem Ausland.
Entscheidend ist die Rolle des Verlags, also des Betreibers der Website. Damit Ihr Werk berücksichtigt wird, muss der Verlag:
Als Urheber:in können Sie Ihre Vergütung nur erhalten, wenn der Verlag diese Voraussetzungen erfüllt. Es lohnt sich daher, Ihren Verlag auf die Teilnahme an der Verteilung Online anzusprechen.
Für gedruckte Werke ist hingegen die Verteilung Print zuständig.
Die Verteilung Online umfasst Texte, die im Internet veröffentlicht werden und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Damit Ihr Werk berücksichtigt wird, muss es:
Die Meldung erfolgt durch den Verlag bis 31. März. Urheber:in sollten diese Meldungen bis 31. Mai prüfen und falls nötig mit ihrer MemberID ergänzen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Vergütung je zur Hälfte zwischen Ihnen und dem Verlag aufgeteilt.
Auch Bilder werden in der Verteilung Online berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass Ihre Texte und Bilder auf einer Website veröffentlicht sind, die Zählmarken von ProLitteris verwendet, und dass die Mindestanforderungen erfüllt sind, insbesondere zur Textlänge und zu den Zugriffszahlen.
Der Verlag muss deklarieren, dass ein Bild oder mehrere Bilder bei einem Text publiziert wurden -- und er muss den oder die Bildurheber:innen mit MemberID mitteilen.
Zudem müssen Sie als Rechteinhaber:in einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Um Vergütungen aus der Verteilung Online zu erhalten, ist die Mitwirkung Ihres Verlags entscheidend.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Verlag bereits an der Verteilung Online teilnimmt. Falls nicht, können Sie Ihren Verlag darauf aufmerksam machen und zur Teilnahme motivieren -- insbesondere, wenn die Website genügend Zugriffe erzielt.
Wichtig ist zudem, dass der Verlag Ihre Werke korrekt erfasst und zuordnet. Dabei hilft Ihre MemberID von ProLitteris. Diese erhalten Sie, wenn Sie einen Verwertungsvertrag abschliessen.
Texte auf Wikipedia oder in sozialen Medien sind nicht vergütungsberechtigt in der Verteilung Online.
Der Grund ist, dass die Betreiber dieser Plattformen nicht an der Verteilung Online teilnehmen. Sie haben keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris und setzen keine Zählmarken ein. Ohne diese Voraussetzungen kann ProLitteris keine Vergütungen berechnen und auszahlen.
Damit eine Website berücksichtigt wird, muss der Betreiber als Verlag auftreten, einen Verwertungsvertrag abschliessen und die technischen Anforderungen erfüllen.
Grundsätzlich könnten auch Plattformen wie Wikipedia teilnehmen, wenn sie diese Bedingungen erfüllen. Solange dies nicht der Fall ist, sind dort veröffentlichte Texte nicht vergütungsberechtigt.
Auch Texte unter einer Creative-Commons-Lizenz können in der Verteilung Online vergütet werden. Die gesetzlichen Lizenzen und Vergütungen haben gegenüber vertraglichen Rechtsgeschäften Vorrang.
Dass Texte oder andereEine allgemeingültige Lizenz steht einer Vergütung also nicht entgegen, solange die übrigen Voraussetzungen der Verteilung Online erfüllt sind.
Für Audios und Videos oder Podcasts, die auf Abruf im Internet zugänglich sind, gibt es keine gesetzlichen Vergütungen.
Diese Formate sind nicht Teil der gesetzlich geregelten Nutzungen, auf denen die Verteilungen von ProLitteris basieren. Deshalb werden sie weder in der Verteilung Online noch in den anderen Bereichen der Hauptverteilung berücksichtigt.
Ein Grund ist, dass gesetzliche Vergütungen vor allem Kopien betreffen. Audio- und Videoinhalte werden jedoch überwiegend gestreamt und nur selten kopiert. Zudem sind Downloads gesetzlich von der Vergütungspflicht ausgenommen.
Aus rechtlichen, technischen und praktischen Gründen vergütet ProLitteris in der obligatorischen Kollektivverwertung daher nur geschriebene Texte und Bilder, nicht aber Audio- oder Videodateien.
Anders ist es in der freiwilligen Kollektivverwertung. Im Bereichen Audio sind Vergütungen von Sendeunternehmen für Audio- und Videoinhalte möglich.
Ihre Online-Werke sind korrekt gemeldet, wenn Sie einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und Ihr Verlag Ihre Member-ID angegeben hat.
Fehlt Ihre Member-ID in einer Meldung, können Sie diese selbst ergänzen:
Nach dem Ergänzen ist die Meldung vervollständigt und verschwindet aus der Ergebnisliste. Sie können danach weitere unvollständige Meldungen bearbeiten.
Ja, auch Amateurfotos und Schnappschüsse sind urheberrechtlich geschützt.
Seit dem 01.04.2020 schützt das Urheberrechtsgesetz sowohl Fotografien mit individuellem Charakter als auch Fotografien ohne individuelle Prägung. Dazu gehören beispielsweise alltägliche Aufnahmen, Ferienfotos oder spontane Schnappschüsse.
Der Schutz umfasst insbesondere das Recht auf Namensnennung sowie den Schutz vor unzulässigen Bearbeitungen und Nutzungen. Dadurch lässt sich einfacher feststellen, ob eine Fotografie ohne Zustimmung verwendet wurde.
Für die Rechteverwertung durch ProLitteris ist zudem relevant, dass die Fotografie veröffentlicht oder genutzt wurde. Ob und in welchem Umfang eine Vergütung anfällt, hängt von der jeweiligen Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Auch wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, lohnt sich eine gerichtliche Durchsetzung nicht in jedem Fall. Die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten sollten vor einem Verfahren sorgfältig geprüft werden.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
Print- und Broadcast-Werke melden Sie selbst direkt im ProLitteris-Portal.
Online-Beiträge müssen Sie in der Regel nicht selbst melden. Die Meldung erfolgt durch den Verlag, sofern dieser am Meldeverfahren teilnimmt.
Im Portal können Sie die von Ihrem Verlag gemeldeten Online-Werke für das laufende Nutzungsjahr einsehen. Voraussetzung ist, dass der Verlag die Meldung bereits übermittelt hat. Falls Ihre Member-ID nicht angegeben wurde, können Sie diese im Portal zur Meldung hinzufügen.
Die Verteilung Broadcast ist ein Teil der Hauptverteilung und betrifft Werke, die im Radio oder Fernsehen gesendet wurden.
Sie erhalten hier Vergütungen für Texte und Bilder, die in Radio- oder TV-Programmen genutzt wurden. Die Einnahmen stammen vor allem aus gesetzlichen Vergütungen, insbesondere für die Weiterverbreitung durch Telekommunikations- und Kabelnetzunternehmen.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie diese mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Verteilungsjahres melden. Achten Sie darauf, dass Sie auch Wiederholungen vollständig deklarieren.
Die Verteilung Broadcast umfasst gesprochene Texte und Bilder, die in Radio- oder Fernsehsendungen verwendet werden.
Berücksichtigt werden:
Damit Ihre Werke vergütet werden, müssen Sie diese bis spätestens 31. Januar melden. Auch Wiederholungen müssen Sie separat deklarieren, damit sie berücksichtigt werden.
Die Vergütung erfolgt pro Sendeminute. Für Programme der SRG gelten höhere Ansätze als für private Sender.
Die Rechte von Sendeunternehmen und ihrer Angestellten werden nicht über ProLitteris verwertet. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem Sendeunternehmen stehen, können Sie für diese Werke nicht an der Verteilung Broadcast teilnehmen.
Stattdessen werden die gesetzlichen Vergütungen pauschal über die Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen (IRF) abgewickelt. ProLitteris zahlt einen Anteil des Ertrags an die IRF, welche sie an die Sendeunternehmen verteilt. Auf diesem Weg gelangen die Vergütungen wirtschaftlich auch zu den Urheber:innen.
Mit der Bedingung «Kein Arbeitsvertrag mit einem Sendeunternehmen» verhindert ProLitteris, dass für dieselbe Nutzung doppelte Vergütungen gezahlt werden.
ProLitteris stellt den Ausschluss solcher Werke über Hinweise und Stichproben sicher.
Wenn Sie Werke melden, werden Sie darauf hingewiesen, dass Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Sendeunternehmen nicht zugelassen sind. Eine falsche Angabe wäre eine Vertragsverletzung und widerrechtlich.
Die Vergütung in der Verteilung Broadcast basiert auf einer festen Berechnung pro Sendeminute.
Grundlage ist die Minutenvergütung. Sie beträgt aktuell CHF 20 und wird mit einem Programmfaktor und einem Zeitfaktor multipliziert:
Daraus ergeben sich drei typische Vergütungen:
Damit wird berücksichtigt, dass SRG-Programme in der Regel eine höhere Reichweite haben.
Ein Bild oder Kunstwerk wird ab einer Ausstrahlung von mindestens 5 Sekunden wie eine Sendeminute behandelt und entsprechend vergütet.
Die Höhe der Minutenvergütung und der Programmfaktoren wird laufend überprüft und kann angepasst werden.
Die Verteilung Broadcast erfolgt in einem Melde- und anschliessenden Verteilungsverfahren auf Basis gesetzlicher Vergütungen.
Die Höhe Ihrer Vergütung hängt von drei Faktoren ab:
Programme der SRG werden höher gewichtet als andere Sender. Auch die Ausstrahlungszeit beeinflusst die Vergütung.
Wenn mehrere Personen beteiligt sind, werden die Anteile nach nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt, zum Beispiel anhand der Sprechdauer.
Wichtig: Auch nach der Meldung und einer ersten Prüfung kann ProLitteris weitere Kontrollen durchführen und über die endgültige Berücksichtigung entscheiden.
Ja, auch Wiederholungen können in der Verteilung Broadcast vergütet werden.
Für die Vergütung gilt:
Sie müssen jede Ausstrahlung einzeln melden, auch Wiederholungen und Ausstrahlungen in verschiedenen Programmen. Eine Sendung kann also mehrfach vergütet werden, wenn sie mehrfach gesendet wird.
ProLitteris und ihre Sachbearbeiter:innen kann den Rechteinhaber:innen die Deklaration aller Ausstrahlungen nicht abnehmen. Das Formular zur Meldung von Sendeminuten oder Bildern wird von Zeit zu Zeit weiterentwickelt.
Um herauszufinden, ob Ihr Werk gesendet wurde, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Im Portal von ProLitteris können Sie nach Sendungen im EPG (Electronic Programme Guide) suchen, wenn Sie das Programm und die ungefähre Sendezeit kennen.
Für SRG-Programme können Sie Sendungen über die Applikationen, Websites und Plattformen der Sendeunternehmen recherchieren.
Auch Ausstrahlungen in anderen Programmen können relevant sein, zum Beispiel bei 3Sat oder bei ausländischen Sendern wie ARD, ZDF oder ORF. In diesen Fällen können Sie die jeweiligen Websites oder Apps der Sender nutzen.
Wichtig für Sie: Eine umfassende Stichwortsuche ist im System derzeit nur eingeschränkt möglich. Daher lohnt es sich, Sendungen möglichst gezielt nach Programm und Zeitpunkt zu suchen.
Die Dauer eines Beitrags wird in Sekunden erfasst und für die Vergütung auf ganze Minuten gerundet.
Daraus folgt:
Eine Vergütung erhalten Sie erst ab einer Mindestdauer von 30 Sekunden.
Massgebend ist immer die effektive Dauer Ihres Beitrags innerhalb einer Sendung. Diese Regel gilt sowohl im Sektor Audio als auch in der Verteilung Broadcast.
Die Dauer einer Sendemeldung richtet sich nach der tatsächlichen Länge Ihres Beitrags in der Sendung. Massgebend ist die Dauer des konkreten Beitrags, der gesendet wurde -- nicht zwingend die gesamte Sendung. Das bedeutet:
Für die Vergütung gilt:
Die gemessene Dauer wird anschliessend auf ganze Minuten gerundet und bildet die Grundlage für die Vergütung.
Sind mehrere Personen in der gleichen Sendung beteiligt, so kommt es darauf an, welchen Anteil der Sendung von ihren Rechten betroffen sind. Im Zweifel sollte die Dauer der Sendung durch die Anzahl Urheber:innen geteilt werden.
Wenn mehrere Personen an einem Beitrag beteiligt sind, wird die Sendedauer unter ihnen aufgeteilt.
Sie haben dafür zwei Möglichkeiten:
Eine Abstimmung unter den Beteiligten ist sinnvoll, damit die Angaben konsistent sind. Alternativ können Sie Ihren Anteil auch individuell und nachvollziehbar deklarieren.
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn mehrere Rechteinhaber:innen in verschiedenen Rollen an der gleichen Sendung oder am gleichen Teil der Sendung beteiligt sind. Ein:e Autor:in, ein:e Übersetzer:in und ein Verlag der gleichen Literaturvorlage eines Spielfilms können je die ganze Sendung deklarieren. Die Meldungen sind in diesem Beispiel voneinander unabhängig.
Ein Radio- oder TV-Programm ist ein lineares Angebot, das zu festen Zeiten an ein Publikum ausgestrahlt wird.
Das bedeutet: Inhalte werden in einer vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge gesendet und gleichzeitig für viele Personen zugänglich gemacht («Broadcast»).
Eine einzelne Sendung ist dabei ein Teil dieses Programms.
Damit Ihr Werk in der Verteilung Broadcast berücksichtigt wird, muss es in einem solchen Programm gesendet worden sein. Das bedeutet: Ihr Text oder Bild muss Teil einer Sendung gewesen sein, die öffentlich und gleichzeitig an viele Personen ausgestrahlt wurde.
Nur solche linearen Ausstrahlungen («Broadcast») erfüllen die Voraussetzung für eine Vergütung.
Vergütet wird nicht das ursprüngliche Senden durch das Sendeunternehmen, sondern die Weiterverbreitung dieser Programme, zum Beispiel über Kabelnetze oder andere Dienste.
In der Verteilung Broadcast werden viele, aber nicht alle Radio- und Fernsehprogramme berücksichtigt.
Ein Programm wird von ProLitteris zugelassen, wenn es mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Die zugelassenen Programme sind im Portal von ProLitteris hinterlegt. Nur diese Liste ist verbindlich. Für Sie ist entscheidend, ob ein Programm im Portal auswählbar ist -- nur dann können Sie entsprechende Nutzungen melden und Vergütungen erhalten.
Streamingdienste und andere Abrufangebote im Internet sind keine Programme. Die Verteilung Broadcast ist für diese nicht anwendbar.
Nicht zugelassen sind insbesondere:
Damit ein Werk berücksichtigt wird, muss es Teil eines linearen Radio- oder TV-Programms sein, das zeitlich geplant und an die Öffentlichkeit ausgestrahlt wird. Nur in diesen Fällen hat ProLitteris einen Ertrag aus dem Weitersenden und der zeitversetzten Nutzung von Sendungen, die in einem Programm enthalten sind.
Für Podcasts gibt es bei ProLitteris keine gesetzlichen Vergütungen.
Der Grund liegt im Urheberrechtsgesetz: Downloads von rechtmässig zugänglichen Inhalten sind von der Vergütungspflicht ausgenommen. Da Podcasts in der Regel heruntergeladen oder gestreamt werden, entsteht dafür kein Anspruch auf gesetzliche Vergütungen.
Auch eine Vergütung für spätere Kopien ist in der Praxis kaum relevant, da Podcasts meist nicht weiterkopiert, sondern nur verlinkt werden.
Als sprechender Gast einer Talksendung können Sie eine Vergütung in der Verteilung Broadcast erhalten.
Voraussetzung ist, dass Sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Sendeunternehmen haben. In diesem Fall können Sie Ihre Sendeminuten deklarieren und entsprechend vergütet werden.
Es spielt keine Rolle, ob Sie für den Auftritt ein Honorar erhalten haben.
Ihre Teilnahme an der Sendung oder Ihre Einwilligung spielt keine Rolle. Die Vergütung basiert auf einer gesetzlichen Regelung für die Weiterverbreitung von Radio- und TV-Programmen.
Eine Ausnahme gilt nur für angestellte Mitarbeitende von Sendeunternehmen. Deren Vergütungen werden pauschal über die Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen (IRF) abgewickelt und nicht individuell über ProLitteris ausbezahlt.
Auch als Autor:in von Pointen in Comedy-Sendungen können Sie Vergütungen in der Verteilung Broadcast erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie Urheber:in der Texte sind.
Für Ghostwriter gilt: Die Urheberschaft muss glaubhaft sein, sofern sie nicht in der Sendung oder im Abspann genannt wird.
Für eine Vergütung müssen Ihre Beiträge in einer Sendung insgesamt mindestens 30 Sekunden erreichen. Entscheidend ist die Dauer innerhalb einer einzelnen Sendung, nicht über mehrere Sendungen hinweg.
Dass auch andere Personen, etwa auftretende Comedians, Urheberrechte geltend machen, spielt keine Rolle. Die jeweiligen Anteile können parallel berücksichtigt werden.
Ein Bild oder Kunstwerk wird vergütet, wenn es in einem TV-Programm mindestens 5 Sekunden sichtbar ist.
Entscheidend ist, wie oft das Bild in einer Sendung erscheint:
Nicht vergütet werden Bilder oder Kunstwerke im öffentlichen Raum, da deren Nutzung nicht vergütungspflichtig ist.
ProLitteris überprüft die Einhaltung dieser Regeln bei Bedarf durch Stichproben.
Audiodeskriptionen können in der Verteilung Broadcast vergütet werden, wenn sie eine eigene, individuelle sprachliche Leistung darstellen.
An maschinellen Übersetzungen und sonstigen Texten gibt es keine Urheberrechte.
Da Audiodeskriptionen einen separaten Tonkanal belegen, wird für die Vergütung nur die Hälfte der Sendeminuten berücksichtigt.
Für Sie bedeutet das: Sie deklarieren die halbe Dauer der Sendung, in der Ihre Audiodeskription verwendet wurde.
Diese Aufteilung entspricht der Praxis bei mehreren Mitwirkenden, etwa bei Interviews oder Bühnenauftritten, bei denen die Sendedauer aufgeteilt wird.
Musiknoten können in der Verteilung Broadcast berücksichtigt werden. Es handelt sich ebenfalls um Texte. Die Voraussetzungen hängen mit den Repertoires der Verwertungsgesellschaften in der Schweiz zusammen.
ProLitteris ist zuständig für Musiknoten von musik-dramatischen Werken, etwa aus Opern oder Musicals. Wenn solche Noten in Radio oder Fernsehen genutzt werden und Sie daran Rechte haben, können Sie diese melden und eine Vergütung erhalten.
Für nicht-dramatische Musik ist nur SUISA zuständig. SUISA deckt auch Musiknoten von einzelnen Stücken aus musik-dramatischen Werken, also z.B. ein Song aus einem Musical oder eine Arie aus einer Oper.
Für Sie bedeutet das: Eine Vergütung über ProLitteris ist nur möglich, wenn es sich um Musiknoten im Bereich der musik-dramatischen Werke handelt, und sofern die Musiknoten aus einer Ausgabe der gesamten Oper oder Operette oder des gesamten Musicals stammen.
Drehbücher können in der Verteilung Broadcast berücksichtigt werden, sofern die Drehbücher nicht bereits von Suissimage oder SSA vergütet werden.
Entscheidend ist, dass keine Doppelvergütung entsteht. Für dasselbe Werk und dieselbe Nutzung darf nur eine Verwertungsgesellschaft eine Vergütung auszahlen.
Für Sie bedeutet das: Sie können Drehbücher bei ProLitteris melden, müssen aber sicherstellen, dass Sie dafür nicht bereits über eine andere Gesellschaft Vergütungen erhalten.
Literarische Werke können im Radio oder Fernsehen gelesen werden, oder eine Verfilmung des Romans wird ausgestrahlt. Solche Werke können in der Verteilung Broadcast vergütet werden.
Voraussetzung ist, dass Sie als Rechteinhaber:in einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und Ihr Werk in einer Sendung genutzt wurde.
Die Verteilungen Audio und Broadcast unterscheiden sich vor allem in ihrer rechtlichen Grundlage und im Anwendungsbereich.
Die Verteilung Broadcast betrifft die obligatorische Kollektivverwertung. Sie betrifft gesetzliche Vergütungen für die Weiterverbreitung von Radio- und TV-Programmen.
Der Sektor Audio ist dagegen freiwillige Kollektivverwertung. Hier übertragen Sie ProLitteris bestimmte Rechte, damit Nutzungen durch Sendeunternehmen -- auch im Internet -- vertraglich vergütet werden.
Audio und Broadcast sind separate Bereiche. Die beiden Verteilungen können kombiniert werden, da sie unterschiedliche, rechtlich begründete Anwendungsbereiche abdecken.
Die Vergütungen für Urheberinnen und Urheber sowie Verlage, deren Texte von Sendeunternehmen genutzt werden, setzen sich aus Lizenzzahlungen der SRG und der privaten Sendeunternehmen im Rahmen der Verteilung Audio sowie aus gesetzlichen Vergütungen im Rahmen der Verteilung Broadcast zusammen.
Die beiden Verteilungen decken unterschiedliche Nutzungen ab:
Für Sie ist es daher sinnvoll, beide Bereiche zu nutzen, da sie sich ergänzen und unterschiedliche Einnahmequellen erschliessen.
ProLitteris vermeidet Doppelmeldungen durch Kontrollen.
Wenn dieselbe Person ein Werk gleichzeitig als Urheber:in und als Verlag meldet, prüft ProLitteris dies im Rahmen von Stichproben und bei Auffälligkeiten.
So wird sichergestellt, dass nur berechtigte Konstellationen berücksichtigt werden und keine unzulässigen Doppelvergütungen entstehen.
Onlineinhalte sind in der Verteilung Broadcast nicht vergütungsberechtigt.
Die Verteilung Broadcast betrifft ausschliesslich lineare Ausstrahlungen im Radio und Fernsehen, also das Senden und Weiterverbreiten von Programmen.
Nicht berücksichtigt werden:
Für Sie bedeutet das: Inhalte, die nur im Internet abrufbar sind, können nicht in der Verteilung Broadcast gemeldet und vergütet werden.
ProLitteris zahlt keine gesetzlichen Vergütungen für Werbeinhalte. Auch in der Verteilung Broadcast werden nur Beiträge in redaktionellen Sendungen berücksichtigt.
Nicht zugelassen sind:
Eine Vergütung ist nur möglich, wenn Ihr Beitrag in einem redaktionellen Kontext ausgestrahlt wurde.
In der Verteilung Broadcast haben die Werkkategorien keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Vergütung.
Die Angabe dient der Statistik und der Kontrolle.
Aktuell reicht es aus, wenn Sie Ihr Werk als «Text» oder «Bild» deklarieren.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
Print- und Broadcast-Werke melden Sie selbst direkt im ProLitteris-Portal.
Online-Beiträge müssen Sie in der Regel nicht selbst melden. Die Meldung erfolgt durch den Verlag, sofern dieser am Meldeverfahren teilnimmt.
Im Portal können Sie die von Ihrem Verlag gemeldeten Online-Werke für das laufende Nutzungsjahr einsehen. Voraussetzung ist, dass der Verlag die Meldung bereits übermittelt hat. Falls Ihre Member-ID nicht angegeben wurde, können Sie diese im Portal zur Meldung hinzufügen.
Die Verteilung Expo ist ein Teil der Hauptverteilung von ProLitteris und betrifft Vergütungen für öffentlich ausgestellte visuelle Werke.
Hier erhalten Sie Vergütungen für Kunstwerke, Fotografien, Illustrationen, Zeichnungen, Skulpturen und weitere visuelle Werke oder geschützte Werkteile, wenn diese in der Schweiz oder in Liechtenstein öffentlich ausgestellt wurden.
Die Vergütungen stammen aus gesetzlichen Vergütungen, namentlich im Zusammenhang mit Fotografien, Speichervorgängen und weiteren Nutzungen in Schulen, Unternehmen und in der Nutzung im persönlichen Kreis.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie die Ausstellung mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Folgejahres melden.
Damit Ihre Werke in der Verteilung Expo berücksichtigt werden, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.
Sie müssen Urheber:in eines visuellen Werkes oder Erb:in sein und einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Das Werk muss im Nutzungsjahr in der Schweiz oder in Liechtenstein durch Dritte öffentlich ausgestellt worden sein.
Zudem müssen Fotografien rechtlich und praktisch möglich sein.
Weiter muss die Ausstellung öffentlich beworben worden sein oder es muss eine öffentliche Berichterstattung darüber bestehen.
Schliesslich müssen Sie die Meldung fristgerecht und mit vollständigen Angaben einreichen.
Die Verteilung Expo betrifft visuelle Werke.
Dazu gehören namentlich Kunstwerke, Fotografien, Illustrationen, Zeichnungen, Skulpturen sowie weitere visuelle Werke oder geschützte Werkteile.
Entscheidend ist, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und öffentlich ausgestellt wurde.
Nicht erfasst werden nicht örtlich fixierte Kunstdarbietungen, zum Beispiel rein performative oder virtuelle Formate ohne feste öffentliche Ausstellung.
In der Verteilung Expo genügt es nicht, dass Sie Ihre Werke selbst präsentieren. Voraussetzung ist eine öffentliche Ausstellung durch Dritte.
Damit orientiert sich ProLitteris an einer Mindestanforderung, wie sie auch bei der VG Bild-Kunst besteht.
Diese Bedingung soll insbesondere verhindern, dass blosse Eigenpräsentationen ohne eigentlichen Ausstellungscharakter vergütet werden.
Die Verteilung Expo unterscheidet nicht zwischen Wechselausstellung, Dauerausstellung, Sammlungsausstellung oder anderen Präsentationsformen.
Massgeblich ist allein, dass ein berechtigtes Werk im Nutzungsjahr öffentlich ausgestellt ist oder wird.
Auch Werke im öffentlichen Raum und Kunst am Bau bleiben mitumfasst.
Nicht entscheidend ist also die interne Bezeichnung der Ausstellung, sondern die tatsächliche öffentliche Präsentation des Werkes.
Zugelassen sind öffentliche Ausstellungen in der Schweiz oder in Liechtenstein.
In Betracht kommen insbesondere Museen, Galerien, Off-Spaces sowie weitere öffentlich zugängliche Orte mit Kunstpräsentationen.
Die Verteilung Expo knüpft nicht an einen bestimmten Institutionstyp an. Deshalb werden auch andere öffentlich zugängliche Ausstellungsorte nicht von vornherein ausgeschlossen.
Nicht entscheidend ist die Rechtsform oder Trägerschaft des Ortes, sondern die öffentliche Ausstellung durch Dritte.
Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl Werke und der Dauer der Ausstellung.
Der Betrag liegt pro Urheber:in, Ausstellungsort und Nutzungsjahr bei CHF 50, 100, 150, 200 oder 250.
Die Höhe der Vergütung hängt zudem vom jährlichen Beschluss des Verwaltungsrates ab.
Die Vergütung wird je Urheber:in, Ausstellungsort und Nutzungsjahr berechnet. Mehrere Ausstellungen derselben Person in verschiedenen Ausstellungsorten sind separat berechtigt. Mehrere Präsentationen am gleichen Ausstellungsort im gleichen Nutzungsjahr werden zusammengefasst.
Sie melden Ihre Ausstellung mit den erforderlichen Angaben bis spätestens 31. Januar des auf das Nutzungsjahr folgenden Jahres.
Wichtig sind namentlich die Angaben zum Werk, zur Urheberschaft, zum Ausstellungsort, zur Dauer der Ausstellung und zur öffentlichen Bewerbung.
Die Meldung wird zunächst manuell geführt; eine Portal-Integration ist erst in einem späteren Schritt vorgesehen.
Auch nach der Meldung kann ProLitteris Kontrollen durchführen und über die endgültige Berücksichtigung entscheiden.
Mit der Meldung entsteht noch kein Anspruch auf eine bestimmte Vergütungshöhe.
Ein Anspruch entsteht in den Verteilungen immer erst mit der Festlegung einer bestimmten Vergütung durch ProLitteris.
Deshalb kann ProLitteris auch nach der Meldung noch prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie die Vergütung im konkreten Jahr ausfällt.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
ProLitteris verteilt auch Vergütungen für Nutzungen im Ausland. Zu diesem Zweck arbeitet ProLitteris mit ausländischen Verwertungsgesellschaften zusammen.
Individuelle Vergütungen zahlt ProLitteris in der freiwilligen Kollektivverwertung, also in den Verwertungsbereichen Audio und Art, an bestimmte Rechteinhaber:innen, die einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und deren Werke im Ausland genutzt wurden.
Vergütungen aus dem Ausland, die den gesetzlichen Vergütungen in der Schweiz entsprechen, verteilt ProLitteris in der Regel in der Hauptverteilung. Ausnahmsweise verteilt ProLitteris diese Beträge individuell an bestimmten Rechteinhaber:innen, sofern diese bekannt sind und sofern die Verteilung an einzelne Personen wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
Vergütungen aus dem Ausland enthalten in der Regel nur die Informationen, welche die ausländische Verwertungsgesellschaft übermittelt.
Dabei handelt es sich oft um pauschal und statistisch berechnete Beträge, denen keine konkrete Nutzung eines bestimmten Werks zugeordnet ist.
ProLitteris prüft die eingehenden Zahlungen auf Plausibilität und erfasst sie. Detaillierte Abklärungen macht ProLitteris, wenn dazu ein bestimmter Anlass besteht.
Eine zusätzliche Mitgliedschaft bei ProLitteris ist zu vermeiden. Um rechtlich korrekt abrechnen zu können und den administrativen Aufwand einzuschränken, sind Doppelmitgliedschaften zu vermeiden.
Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris setzt voraus, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Staatsangehörigkeit in der Schweiz oder in Liechtenstein haben; für Verlage ist der Sitz oder die Niederlassung entscheidend, und es müssen weitere Bedingungen erfüllt sein.
Ohne diese Voraussetzung können Sie keinen Verwertungsvertrag abschliessen. Es ist deshalb nicht empfehlenswert, in Ihrem bestehenden Vertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wie VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana das Territorium Schweiz auszunehmen.
Vergütungen aus der Schweiz erhalten Sie über Ihre eigene Verwertungsgesellschaft. Diese arbeitet mit ProLitteris über Gegenseitigkeitsverträge zusammen und leitet die entsprechenden Beträge an Sie weiter. ProLitteris zahlt in einem jährlichen Verfahren Vergütungen an ausländischen Verwertungsgesellschaften.
Direktmeldungen sind spezielle Meldungen von Rechteinhaber:innen bei ausländischen Verwertungsgesellschaften wie VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana, die in bestimmten Fällen zu direkten Vergütungen führen.
Grundsätzlich gilt: Die von ProLitteris bezahlte Quote an diese Gesellschaften deckt die Ansprüche ausländischer Rechteinhaber:innen vollständig ab.
Direktmeldungen kommen nur in Ausnahmefällen zur Anwendung:
Direktmeldungen betreffen ausschliesslich Rechteinhaber:innen, die bei VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana angeschlossen sind.
Die Auszahlung erfolgt über die jeweilige ausländische Verwertungsgesellschaft.
Direktmeldungen bringen in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil. Ob sie im Einzelfall nützlich sind, hängt von den Verteilungsregeln Ihrer Verwertungsgesellschaft ab. ProLitteris kann diese Verteilungen nicht überprüfen.
Weitere Direktmeldungen sind nicht vorgesehen. ProLitteris beschränkt Direktmeldungen auf wenige Ausnahmen, die seit Jahren etabliert sind, und plant keine Ausweitung.
Der Grund liegt in möglichen Nachteilen für Sie und das System insgesamt:
Heute verhindert ProLitteris doppelte Vergütungen, indem Beträge aus Direktmeldungen von den jährlichen Quoten an ausländische Verwertungsgesellschaften abgezogen werden.
Direktmeldungen bringen in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil. Ob sie im Einzelfall nützlich sind, hängt von den Verteilungsregeln Ihrer Verwertungsgesellschaft ab. ProLitteris kann diese Verteilungen nicht überprüfen.
ProLitteris verteilt Quoten, weil sie gesetzliche Vergütungen nicht nur für Werke aus der Schweiz, sondern auch für Werke und Rechte anderer Verwertungsgesellschaften und von solchen aus dem Ausland einzieht.
Bevor ProLitteris die Hauptverteilung durchführt, berechnet sie Anteile anderer Gesellschaften in Form von Quoten.
Zu den Verteilungen von ProLitteris sind nur Mitglieder zugelassen sowie Rechteinhaber:innen von Verwertungsgesellschaften für Verteilungen, in denen ProLitteris Direktmeldungen ermöglicht.
Ansonsten berücksichtigt ProLitteris ausländische Rechteinhaber:innen über sogenannte Quoten. Diese berechnet ProLitteris nach den folgenden Kriterien in der Verantwortung des Verwaltungsrates:
Die so berechneten Beträge zahlt ProLitteris jährlich an ausländische Verwertungsgesellschaften mit einem Gegenseitigkeitsvertrag aus. Diese verteilen die Vergütungen anschliessend in ihrer eigenen Verantwortung an ihre Rechteinhaber:innen.
ProLitteris berechnet die Quoten ausländischer Verwertungsgesellschaften nach einem einheitlichen Schlüssel. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Grösse der Gesellschaft, den Sprachraum und die räumliche Nähe zur Schweiz.
Die Berechnung erfolgt getrennt nach verschiedenen Nutzungsarten:
Damit eine Verwertungsgesellschaft eine Quote erhält, braucht es einen Vertrag mit ProLitteris und eine Zusammenarbeit im entsprechenden Verwertungsbereich.
ProLitteris strebt solche Zusammenarbeiten mit ausländischen Verwertungsgesellschaften an, ist jedoch nicht verpflichtet, entsprechende Verträge abzuschliessen.
Die Verteilung von Quoten ist auf mehreren Ebenen geregelt.
Die Verteilung folgt in allen Bereichen definierten Regeln, erlaubt eine wirtschaftliche Verwaltung und wird regelmässig überprüft. Dabei ist sichergestellt, dass Urheber:innen einen angemessenen Anteil erhalten, wie es das Urheberrechtsgesetz (Art. 49 URG) vorsieht.
Nachrichtenagenturen erhalten Vergütungen in Form von pauschalen Quoten. Eine direkte Zuordnung einzelner Texte zu bestimmten Urheber:innen ist in der Regel nicht möglich, da in Medien oft keine Autorennamen angegeben sind.
Deshalb vergütet ProLitteris ausgewählte schweizerische Nachrichtenagenturen über pauschale Anteile aus dem Ertrag der Verwertungsgesellschaften. Betroffen sind Keystone-SDA, AWP Finanznachrichten und FMR Fundaziun Medias Rumantschas.
Wenn Sie für eine Nachrichtenagentur arbeiten oder von ihr beauftragt werden, profitieren Sie indirekt von diesen Vergütungen über die Agentur.
Eine zusätzliche Vergütung über die Hauptverteilung von ProLitteris ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Interessengemeinschaft für Radio und Fernsehen (IRF) erhält für die angeschlossenen Sendeunternehmen pauschale Vergütungen aus den gemeinsamen Tarifen der schweizerischen Verwertungsgesellschaften.
Diese Vergütungen fliessen wirtschaftlich betrachtet auch an Urheber:innen, die bei einem Sendeunternehmen angestellt sind.
Wenn Sie Werke im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einem Sendeunternehmen schaffen, profitieren Sie indirekt über diese Vergütungen.
Eine zusätzliche Vergütung über die Hauptverteilung oder im Bereich Audio ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
Nein, Sie müssen Ihre Kunstwerke nicht bei ProLitteris anmelden.
ProLitteris führt keine Werkdatenbank für Kunstwerke, Fotografien oder andere Bilder. Mit dem Verwertungsvertrag übertragen Sie die vereinbarten Rechte grundsätzlich für alle bestehenden und zukünftigen Werke, die unter die gewählten Rechtekategorien fallen.
Eine separate Anmeldung einzelner Werke ist deshalb nicht erforderlich. Wenn ProLitteris ein Werk für eine Lizenzierung oder eine Vergütungserfassung benötigt, werden die relevanten Informationen im konkreten Fall eingeholt.
Eine UID-Nummer ist die Unternehmens-Identifikationsnummer eines wirtschaftlich aktiven Unternehmens in der Schweiz. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und Organisationen gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Als Urheber:in benötigen Sie in der Regel keine UID-Nummer. Sie können das entsprechende Feld im Portal leer lassen.
Wenn Sie einen Verlag oder eine andere juristische Person anmelden, ist die Angabe einer UID-Nummer erforderlich. Die UID Ihres Unternehmens können Sie im offiziellen UID-Register nachschlagen.
Seit 2011 können Unternehmen und Organisationen aller Rechtsformen eine UID erhalten. Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister erhalten diese automatisch. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Statistik.