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Kopiervergütungen sind Zahlungen an eine Verwertungsgesellschaft für das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke und Teile davon für bestimmte Zwecke zu nutzen.
Schulen, Unternehmen, Verwaltungen und Privatpersonen haben diese gesetzliche Lizenz, und die davon betroffenen Rechteinhaber:innen haben Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf offizielle Tarife der Verwertungsgesellschaften.
Ohne Kopiervergütungen müssten Unternehmen und anderen Organisationen bei Verlagen und sonstigen Rechteinhaber:innen Lizenzen einholen und vertragliche Vergütungen zahlen.
Kopiervergütungen und ähnliche pauschale Vergütungen liegen im Interesse der Nutzer:innen, welche sonst vertragliche Lizenzen einholen müssten. Sie entschädigen zugleich die Rechteinhaber:innen für Nutzungen, die sie wegen einem gesetzlichen Privileg von Schulen, Unternehmen und weiteren Personen nicht selber kontrollieren dürfen (z.B. mit Abmahnungen und rechtlichen Schritten).
Der Ertrag der Verwertungsgesellschaften geht an Urheber:innen (Autor:innen, Künstler:innen, Fotograf:innen, Musiker:innen etc.), an Verlage und andere Rechteinhaber:innen.
Die Verwertungsgesellschaften sind zur wirtschaftlichen und regelbasierten Verwaltung verpflichtet. Sie machen keinen Gewinn.
ProLitteris stellt eine Rechnung als Verwertungsgesellschaft, wenn sie zur Lizenzierung und zum Einzug einer Vergütung gestützt auf das Urheberrechtsgesetz (URG) beauftragt ist.
Im Bereich der Kopiervergütungen und ähnlicher Massennutzungen gibt es einen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Es kommt nicht auf die konkreten Nutzungen an (obligatorische Kollektivverwertung).
Für Unternehmen bedeutet das: Eine Vergütung an ProLitteris für die Rechteinhaber:innen ist geschuldet, unabhängig davon, ob tatsächlich Kopien gemacht werden. Es reicht, dass eine Organisation Geräte bereitstellt, mit denen Kopien möglich sind.
Damit ProLitteris die Rechnung z.B. nach dem Gemeinsamen Tarif 8 korrekt erstellen kann, sind alle Organisationen verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen.
Diese Auskunftspflicht ist in Art. 51 des Urheberrechtsgesetzes (URG) vorgesehen. Wenn Angaben fehlen, muss ProLitteris eine Schätzung machen und gestützt darauf Rechnung stellen.
In den meisten Fällen resultiert aus der Deklaration eine moderate jährliche Vergütung. Der Tarif wurde von einer Behörde genehmigt und die Geschäftsführung von ProLitteris wird vom Institut für Geistiges Eigentum überwacht.
Gestützt auf die gemeldeten Informationen ist es möglich, dass ein Unternehmen keine Vergütung schuldet, namentlich dann, wenn das Unternehmen in einer Branche mit Freigrenze tätig ist (Vergütungen erst ab 15 Stellen).
Wenn eine Rechnung nicht bezahlt wird, setzt ProLitteris die Forderung rechtlich durch, etwa mit einer Betreibung oder einer Klage.
Wenn Sie ein Formular oder eine Rechnung von ProLitteris erhalten, ist diese verbindlich und gesetzlich begründet.
ProLitteris zieht Kopiervergütungen auf Basis des Urheberrechtsgesetzes (URG) und genehmigter Tarife ein. Diese gelten für Unternehmen, Schulen und Bibliotheken. Die Einnahmen verteilt ProLitteris an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Für Sie bedeutet das:
ProLitteris ist eine offizielle, staatlich beaufsichtigte Verwertungsgesellschaft. Sie ist seit rund 30 Jahren berechtigt und verpflichtet, gesetzliche Vergütungen einzuziehen.
Unternehmen müssen bei den Kopiervergütungen mitwirken, damit ProLitteris die Vergütungen korrekt erheben und verteilen kann.
Für Sie bedeutet das: Sie sind gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Angaben zu Ihrer Organisation bereitzustellen (Art. 51 Urheberrechtsgesetz).
Die Vergütung ist klar geregelt:
Ihre Mitwirkung stellt sicher, dass die Vergütungen fair erhoben werden.
Unternehmen müssen Kopiervergütungen zahlen, weil sie gestützt auf das Gesetz für die interne Information und Dokumentation urheberrechtlich geschützte Werke nutzen dürfen.
Im Arbeitsalltag werden regelmässig Texte, Bilder oder andere Inhalte kopiert oder intern genutzt. Diese Nutzung ist gesetzlich erlaubt, aber vergütungspflichtig. Als Unternehmen gelten Sie deshalb als Lizenznehmer:in und sind verpflichtet, eine pauschale Vergütung zu bezahlen.
Die wichtigsten Punkte für Sie:
Gerichte bis hin zum Bundesgericht haben diese Praxis bestätigt. Das bedeutet: Sie müssen die Vergütung auch dann zahlen, wenn Sie keine konkreten Kopien nachweisen oder erfassen.
ProLitteris verteilt die Vergütungen an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass pauschale Kopiervergütungen verbindlich sind, auch ohne Nachweis konkreter Kopien.
Für Sie bedeutet das: Sie müssen die Vergütung zahlen, sobald Ihre Organisation Geräte zur Vervielfältigung bereitstellt -- unabhängig davon, ob tatsächlich geschützte Werke kopiert wurden.
Die Gerichte haben wiederholt festgehalten:
Eine individuelle Nutzung muss nicht nachgewiesen werden. Entscheidend ist, dass in Ihrer Organisation Kopieren grundsätzlich möglich ist.
Unternehmen müssen eine Vergütung zahlen, weil arbeitende Personen geschützte Werke nutzen, zum Beispiel durch Kopieren von Texten und Bildern für interne Zwecke.
Diese Nutzung ist für interne Zwecke gesetzlich erlaubt. Gleichzeitig sieht das Urheberrechtsgesetz (URG) vor, dass dafür eine Vergütung geschuldet ist.
Eine ähnliche Vergütung sieht das Gesetz für Schulen vor (Gemeinsamer Tarif 7). Konsument:innen zahlen keine Vergütung, aber es gibt eine Vergütung auf Speichermedien (Smartphones etc.), welche von der Verwertungsgesellschaft SUISA geltend gemacht wird (Gemeinsamer Tarif 4).
Die Vergütung wird alle paar Jahre mit Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigt.
ProLitteris zieht die Kopiervergütungen ein und leitet sie an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen weiter.
Die rechtliche Grundlage von ProLitteris ist das Urheberrechtsgesetz (URG). Die Tätigkeit von ProLitteris und die erhobenen Vergütungen sind gesetzlich geregelt und verbindlich.
Wichtige Bestimmungen im URG sind:
Zusätzlich stützt sich ProLitteris auf:
Schweizer Gerichte, insbesondere das Bundesgericht, haben diese Grundlagen und die Tätigkeit von ProLitteris mehrfach bestätigt. Zwei Aufsichtsbehörden sind für die Verwertungsgesellschaften zuständig.
Sie müssen keine Kopiervergütungen zahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und Sie Ihre Angaben korrekt deklarieren.
Eine Befreiung ist in folgenden Fällen möglich:
Auch wenn keine Vergütung geschuldet ist, müssen Sie Ihre Daten melden, wenn ProLitteris dazu auffordert.
Massgebend sind die Regeln im Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8).
Auch Einzelunternehmen und kleine Dienstleistungsbetriebe müssen eine Vergütung nach GT 8 zahlen. Der Tarif orientiert sich an statistischen Nutzungsmengen.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie als Einzelunternehmer:in tätig sind, zählen Sie als eine Stelle -- selbst dann, wenn Sie kein Erwerbseinkommen erzielen und keine gezielten Kopien machen.
Ob Sie tatsächlich eine Vergütung zahlen müssen, hängt zusätzlich davon ab, in welcher Branche Sie tätig sind.
ProLitteris bezieht Daten über Unternehmen unter anderem aus dem Handelsregister. Aber auch nicht eingetragene Organisationen müssen eine Vergütung nach GT 8 zahlen.
Entscheidend ist im Urheberrechtsgesetz (URG) nicht die Rechtsform, sondern das Recht jeder Organisation, interne Kopien zu machen. Auch einfache Gesellschaften, kleinere Vereine oder Einzelunternehmen ohne Eintrag sind verpflichtet, ProLitteris Daten zu melden und, je nach Branche, eine jährliche Vergütung zu zahlen.
Für die Berechnung sind alle Personen relevant, die im Betrieb mitwirken:
Diese Personen sind umgekehrt zur Nutzung berechtigt, ohne dass sie eine Lizenz für Inhalte einholen müssten.
Sie zahlen in der Regel auch dann eine Vergütung, wenn Sie keine eigenen Kopiergeräte besitzen.
Entscheidend ist, ob Sie Zugang zu Geräten haben, mit denen Inhalte vervielfältigt werden können. Dazu zählen:
Es spielt keine Rolle, ob diese Geräte Ihnen gehören oder ob Sie sie nur nutzen können, z.B. im Büro oder in einer Bibliothek.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie vollständig ohne Geräte und ohne Internetzugang arbeiten. In diesem Fall können Sie dies mit einem separaten Formular geltend machen. Solche Situationen betreffen praktisch nur Organisationen ohne jede aktive Tätigkeit oder ohne Personal.
«Kein Kopiergerät» bedeutet, dass in Ihrer Organisation niemand Zugang zu einem Gerät hat, mit dem Inhalte kopiert werden können.
Dazu zählen sowohl analoge Geräte wie Drucker oder Fotokopierer als auch digitale Geräte wie Computer, Smartphones oder Tablets. Sobald eine Person in Ihrer Organisation solche Geräte nutzen kann, gilt die Ausnahme nicht.
Wer das Eigentum am Gerät hat, spielt keine Rolle.
In der Praxis betrifft diese Ausnahme nur inaktive Organisationen ohne Tätigkeit und ohne Personal. Die Ausnahme «Kein Kopiergerät» ist äusserst selten.
Damit die Ausnahme anerkannt wird, müssen Sie das Formular «Kein Kopiergerät» von ProLitteris ausfüllen und unterschreiben. Nur ein unterzeichnetes Formular ist gültig.
Eine Organisation ohne jede Tätigkeit muss keine Vergütung nach GT 8 zahlen.
Wenn Ihre Organisation tatsächlich inaktiv ist, macht ProLitteris eine Ausnahme von der Vergütungspflicht. In solchen Fällen fehlt auch der Zugang zu Geräten, mit denen die Organisation Kopien herstellen kann (Computer, Mobilgeräte etc.).
Wenn Ihre Organisation keine Personen beschäftigt und keine geschäftlichen Tätigkeiten ausübt, aber administrativ durch eine externe Person betreut wird, dann gilt die folgende Praxis:
Mit dieser Praxis vereinfacht ProLitteris die Abwicklung der Kopiervergütungen.
«Inaktivität» bedeutet, dass Ihre Organisation keine eigenständige operative Tätigkeit entfaltet und keine relevante Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten stattfindet.
Das ist typischerweise der Fall:
Nicht entscheidend ist, ob Ihre Organisation Umsatz erzielt oder formell Arbeitsstellen hat. Als «Stellen» gelten auch:
Sobald solche Personen für das Unternehmen tätig sind, liegt keine Inaktivität vor. Die Zahlung einer Vergütung stellt auch sicher, dass die gesetzlichen Nutzungen in der betreffenden Organisation erlaubt sind.
Sie zahlen eine Vergütung auch dann, wenn Sie konkret nichts Geschütztes kopieren.
Die Vergütungspflicht betrifft das Recht, zu kopieren, nicht das effektive Vervielfältigen. Sie hängt nicht vom individuellen Verhalten ab, sondern vom typischen Kopierverhalten in einer Branche. Diese Nutzungen werden für die Verhandlung alle paar Jahre statistisch untersucht und bildet die Grundlage des Tarifs.
Es wäre im Alltag nicht überprüfbar, ob in einem einzelnen Betrieb tatsächlich geschützte Inhalte kopiert werden. Deshalb gilt eine pauschale Regelung für alle Organisationen mit entsprechender Nutzungssituation.
Für die Vergütung kommt es nicht darauf an, ob Ihre Organisation konkret geschützte Inhalte kopiert.
Entscheidend ist, ob den Personen in Ihrer Organisation Geräte zur Verfügung stehen, mit denen Inhalte vervielfältigt werden können. Dazu zählen Drucker, Computer oder Mobilgeräte.
Das Gesetz sieht eine pauschale Vergütung vor, weil sich einzelne Kopiervorgänge im Alltag nicht kontrollieren lassen. Deshalb spielt es keine Rolle, ob und welche geschützten Werke Sie tatsächlich kopieren.
Weil sich kopierfähige Geräte stark verbreitet haben, genügt auch ein privates Mobiltelefon, um eine Vergütungspflicht nach GT 8 auszulösen, sofern das Telefon auch beruflich genutzt wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gerät Ihnen gehört oder wo Sie es nutzen.
Für Sie bedeutet das:
Entscheidend ist der Zugang zu einem Gerät für berufliche Zwecke, nicht das Eigentum am Gerät. Mobiltelefone, Smartphones, Tablets und Notebooks in der Form «bring your own device, BYOD» sind beruflich genutzte Geräte. Das Gleiche gilt für Equipment im Home Office, welches für berufliche Zwecke genutzt wird.
Eine «Stelle» im GT 8 bedeutet jede Form der Mitwirkung in einer Organisation, unabhängig von Anstellung, Bezahlung oder Funktion.
Als «Stelle» zählen alle Personen, die in Ihrer Organisation tätig sind oder daran teilnehmen -- auch wenn kein Arbeitsvertrag besteht oder keine Vergütung erfolgt.
Dazu gehören beispielsweise:
Entscheidend ist, dass eine Person in den Betrieb eingebunden ist -- nicht, in welcher Form oder zu welchen Bedingungen.
Für die Berechnung gilt zudem:
In der Praxis ist es eigentlich unmöglich, dass gar niemand für eine Organisation tätig ist.
«Null Stellen» würde bedeuten, dass in Ihrer Organisation keinerlei interne Information oder Dokumentation stattfindet. Das ist sehr unwahrscheinlich. Als «Stellen» zählen nämlich nicht nur Arbeitnehmende, sondern auch weitere Personen, die in Ihrer Organisation aktiv sind.
Dazu gehören unter anderem:
Diese Personen haben typischerweise Zugang zu internen Informationen. In diesem Rahmen ist die Nutzung und Weitergabe von kopierten, geschützten Inhalten gesetzlich erlaubt und vergütungspflichtig.
Für die Berechnung gilt zudem:
Beispiele: 30% Beschäftigung entspricht 1 Stelle, 140% entspricht 2 Stellen.
Die Definition einer «Stelle» stützt sich auf das Urheberrechtsgesetz und den Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8).
Massgebend sind die folgenden Bestimmungen:
Als «Stelle» zählen alle Personen, die in Ihrer Organisation tätig sind -- auch ohne Lohn oder formellen Vertrag. Dazu gehören ausdrücklich auch Einzelunternehmer:innen ohne Personal und ohne Erwerbseinkommen sowie ehrenamtlich tätige Personen und Institutionen ohne kommerziellen Zweck.
Bei Teilzeitstellen wird aufgerundet, weil auch eine Teilzeitbeschäftigung in einer Organisation typischerweise mit der Nutzung von Inhalten verbunden ist.
Auch eine Teilzeitstelle zählt als volle Stelle. Der Tarif sieht bewusst ein Aufrunden vor, nicht nur ein mathematisches Runden.
Der Hintergrund ist:
Deshalb gilt die Vergütungspflicht unabhängig davon, ob jemand vollzeitlich, teilzeitlich oder ohne Bezahlung tätig ist.
Ihre Organisation muss die Anzahl Stellen mitteilen, damit die Vergütung nach GT 8 korrekt berechnet werden kann.
Für Sie bedeutet das: Die Stellenzahl ist die Grundlage für eine einfache und pauschale Berechnung der Kopiervergütung. Statt einzelne Kopien zu erfassen, wird ein jährlicher Betrag pro Organisation festgelegt.
Der Hintergrund ist:
Die Vergütungen sind moderat, mit einem Mindestbetrag von CHF 32 pro Jahr. Durch dieses System vermeiden Sie aufwendige Einzellizenzen mit Urheber:innen oder Verlagen und profitieren von einer einfachen Abwicklung.
Kopiervergütungen werden als einfache Pauschale pro Stelle und Jahr berechnet. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Branche und der Grösse Ihrer Organisation ab.
Für Sie gilt:
Die Berechnung basiert auf statistischen Nutzungswerten, nicht auf einzelnen Kopien.
Wenn Sie keine Angaben zu Ihren Stellen machen, nimmt ProLitteris eine Einschätzung vor. In diesem Fall kann ein Zuschlag erhoben werden.
Die Grundlage bilden genehmigte Tarife wie der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8). ProLitteris zieht die Vergütungen zentral ein und verteilt sie gemäss Verteilungsreglement an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Für Medienspiegel zahlen sowohl die Organisation als auch ein externer Medienbeobachtungsdienst eine Vergütung.
Für Sie bedeutet das:
Voraussetzung ist, dass nur Ausschnitte genutzt werden, nicht ganze Ausgaben.
Sowohl Sie als Organisation als auch der Dienstleister entrichten jeweils eine Vergütung an ProLitteris. Diese wird an Verlage und Urheber:innen weiterverteilt.
Vereine oder Genossenschaften dürfen ihren Mitgliedern Medienspiegel zukommen lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Weitergabe ist zulässig, wenn die Mitglieder aktiv in der Organisation mitwirken und an der internen Information und Dokumentation teilnehmen.
Wichtig ist:
Für viele Mitglieder in einen Verein oder einer Genossenschaft ist von einer angemessenen zahlenmässigen Begrenzung auszugehen.
Nein, Kopien aus der Privatnutzung dürfen nicht für öffentliche Wiedergaben verwendet werden.
Für Sie bedeutet das: Kopien, die Sie für den Unterricht oder den internen Gebrauch erstellen, dürfen nur für diesen ursprünglichen Zweck genutzt werden. Eine nachträgliche Verwendung, etwa für Aufführungen oder Präsentationen vor Publikum, ist nicht erlaubt.
Eine Umwidmung ist ausgeschlossen. Sie dürfen also eine zulässige Kopie nicht später für eine andere Nutzung einsetzen.
In Einzelfällen kann eine Nutzung durch Privatpersonen als persönliche Privatnutzung gelten. Das hängt jedoch stark von der konkreten Situation ab.
Solche Warnungen betreffen ProLitteris nicht. Sie beziehen sich auf betrügerische oder irreführende Angebote rund um private Register und Verzeichnisse.
Wichtig: Rechnungen von ProLitteris haben eine gesetzliche Grundlage und stehen nicht im Zusammenhang mit missbräuchlichen Angeboten oder Rechnungen.
Behörden warnen insbesondere vor:
Auch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) weist auf solche Täuschungsversuche hin. Diese betreffen jedoch ausschliesslich falsche oder unnötige Registerleistungen, nicht die gesetzlich geregelten Vergütungen von ProLitteris.
Auf Kopiervergütungen fällt Mehrwertsteuer an, weil es sich um zivilrechtliche Leistungen und nicht um staatliche Abgaben handelt.
Für Sie bedeutet das: Die Vergütung an ProLitteris ist eine gesetzlich geregelte Forderung, aber keine Steuer oder Gebühr.
Rechtlich gilt:
Dadurch wird auf die Vergütung der reduzierte Mehrwertsteuersatz von aktuell 2,6% angewendet.
Diese Praxis entspricht auch anderen Verwertungsgesellschaften und ist im Gemeinsamen Tarif 8 ausdrücklich vorgesehen.
Die Formularpflicht und das Meldeformular stützen sich auf das Urheberrechtsgesetz (URG).
Massgebend sind insbesondere:
Für Sie bedeutet das: Sie sind gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen, damit die Vergütung korrekt erhoben werden kann.
Eine Kulanz trotz geschuldeter Vergütung gibt es nicht, weil ProLitteris damit ihren gesetzlichen Auftrag und die Gleichbehandlung verletzen würde.
ProLitteris ist verpflichtet, die Vergütungen nach klaren gesetzlichen und tariflichen Regeln zu erheben und alle Organisationen gleich zu behandeln.
In seltenen Ausnahmefällen kann bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit und persönlichen Krisensituationen auf das Inkasso verzichtet werden.
Darüber hinaus gelten die festgelegten Regeln verbindlich für alle Organisationen.
Beim betriebsinternen Eigengebrauch dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne zusätzliche Erlaubnis intern vervielfältigen.
Für Sie bedeutet das: Mitarbeitende können Inhalte aus Büchern, Zeitschriften oder dem Internet kopieren oder digital weiterverwenden, solange dies ausschliesslich für interne Zwecke geschieht. Dafür entrichtet Ihre Organisation eine pauschale Vergütung an ProLitteris, die an Urheber:innen und Verlage verteilt wird.
Nicht erlaubt ist:
Für solche Nutzungen benötigen Sie die ausdrückliche Erlaubnis der Rechteinhaber:innen.
Für besondere Anwendungen wie Medienspiegel oder Dokumentationsdienste gelten spezifische Regelungen im Tarif.
Kopiervergütungen sind gesetzlich geregelte Zahlungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch Vervielfältigungen.
Für Sie bedeutet das: Wenn in Ihrer Organisation Inhalte aus Büchern, Medien oder Onlinequellen kopiert und intern genutzt werden, ist dafür eine pauschale Vergütung geschuldet.
Diese Vergütungen betreffen verschiedene Bereiche:
ProLitteris erhebt diese Vergütungen in der Schweiz und in Liechtenstein im Auftrag der Rechteinhaber:innen weltweit. Die Einnahmen werden an Autor:innen, Verlage, Journalist:innen, Fotograf:innen und weitere Urheber:innen verteilt.
Für den privaten Gebrauch gilt eine andere Regelung: Hier gibt es keine Kopiervergütung, sondern eine Abgabe auf Speichermedien, die von SUISA verwaltet wird (Gemeinsamer Tarif 4).
Eine urheberrechtliche Vergütung schulden Sie, wenn Sie Werke in einem Bereich nutzen, der unter einen Tarif von ProLitteris oder einer anderen Verwertungsgesellschaft fällt.
Das betrifft je nach Nutzung zum Beispiel Bibliotheken, Videotheken, Unternehmen, andere Organisationen und Schulen. Besonders häufig geht es um Kopien und ähnliche Nutzungen. Diese Vergütungen gehören zur obligatorischen Kollektivverwertung. In diesen Fällen ist die Teilnahme gesetzlich vorgesehen.
Daneben vergütet ProLitteris auch bestimmte vertragliche Nutzungen, etwa in den Bereichen Audio und Art, für verwaiste Werke in Beständen von Gedächtnisinstitutionen sowie bei erweiterten Kollektivlizenzen. Ob Sie eine Vergütung schulden, hängt deshalb immer von der konkreten Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Die Inkassoaufgabe einer Verwertungsgesellschaft basiert auf dem Urheberrechtsgesetz (URG) und einer staatlichen Bewilligung.
Konkret ergibt sich diese Aufgabe aus:
Für Sie bedeutet das: Eine Verwertungsgesellschaft darf Vergütungen nur einziehen, wenn sie dafür offiziell zugelassen ist.
ProLitteris verfügt über diese Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) und ist damit berechtigt, entsprechende Vergütungen einzuziehen.
Tarife sind verbindliche Vergütungsmodelle und Preislisten für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
Sie legen fest, unter welchen Bedingungen Sie Werke nutzen dürfen und welchen Betrag Sie dafür bezahlen. Ein Tarif enthält insbesondere:
Verantwortlich für die Tarife sind Verwertungsgesellschaften wie ProLitteris.
Wenn es um gesetzlich vorgesehene Vergütungen geht, verhandeln die Verwertungsgesellschaften die Tarife mit Nutzerverbänden. Anschliessend prüft und genehmigt die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) diese Tarife.
Gemeinsame Tarife (GT) sind verbindliche Vergütungsregelungen, die mehrere Verwertungsgesellschaften gemeinsam festlegen.
Sie betreffen gesetzlich vorgesehene Vergütungen für die Nutzung von Werken, etwa Texte, Bilder, Musik oder Filme. In einem Gemeinsamen Tarif ist klar geregelt, welchen Betrag Sie für eine bestimmte Nutzung bezahlen und unter welchen Bedingungen.
Für Sie bedeutet das konkret:
Gemeinsame Tarife werden mit Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) genehmigt. Das Urheberrechtsgesetz verpflichtet Verwertungsgesellschaften, solche gemeinsamen Tarife aufzustellen (Art. 47 URG).
Nicht jeder Tarif ist ein Gemeinsamer Tarif: Der Tarif Kunst von ProLitteris regelt vertragliche Lizenzen und keine gesetzlich vorgesehenen Vergütungen.
Die rechtliche Grundlage liegt darin, dass Kopiervergütungen pauschal erhoben werden dürfen -- unabhängig von der konkreten Nutzung.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass solche pauschalen Tarife nach Art. 20 Abs. 2 URG verbindlich sind, auch wenn keine konkreten Vervielfältigungen nachgewiesen werden (BGE 125 III 141 vom 10. Februar 1999).
Für Sie bedeutet das: Die Vergütung hängt nicht davon ab, ob und wie viel tatsächlich kopiert wird.
Der Grund dafür ist die Praxis:
Deshalb gelten Kopiervergütungen unabhängig davon, ob im Einzelfall geschützte Werke vervielfältigt wurden.
ProLitteris leitet eine Betreibung oder zivilrechtliche Klage ein, wenn Sie Ihrer Meldepflicht und Vergütungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommen.
Wenn ein Unternehmen oder eine Organisation keine Angaben macht und auf Rechnungen nicht reagiert, entstehen zusätzliche Aufwände. ProLitteris weist Sie deshalb mehrfach auf Ihre Pflichten hin und fordert zur Mitwirkung auf.
Wenn Sie keine Meldung einreichen oder geschuldete Beträge nicht bezahlen, muss ProLitteris rechtliche Schritte einleiten. Dazu gehören Betreibungen oder Klagen vor Gericht.
ProLitteris ist gesetzlich verpflichtet, die Vergütungen korrekt einzuziehen und alle Nutzungsberechtigten gleich zu behandeln. Das gerichtliche Inkasso erfolgt periodisch auch in Zusammenarbeit mit externen Partnern.
Ein Gerichtsverfahren führt für Sie in der Regel zu zusätzlichen Kosten und Aufwand.
Wenn Sie eine Rechnung von ProLitteris nicht bezahlen und es zu einer Betreibung oder Klage kommt, entstehen neben der ursprünglichen Vergütung weitere Kosten. Dazu gehören:
Für Sie bedeutet das: Die Gesamtkosten fallen höher aus als bei einer fristgerechten Zahlung.
ProLitteris ist verpflichtet, die Vergütungen konsequent einzuziehen und alle Nutzungsberechtigten gleich zu behandeln. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die Rechtslage klar ist: Gerichte bestätigen die Vergütungspflicht in solchen Fällen fast immer.
ProLitteris führt das Inkasso der Kopiervergütungen nach klaren Grundsätzen durch: wirtschaftlich, effizient, kundenfreundlich und strikt nach Gesetz und Tarif.
Für Sie bedeutet das:
Dieses System hat sich seit rund 25 Jahren bewährt und verbessert. Es ersetzt individuelle Lizenzierungen, die Sie sonst selbst einholen, bezahlen und verwalten müssten.
Ein Zuschlag ist geschuldet, wenn ProLitteris die Vergütung mangels Angaben schätzen muss.
Der genehmigte Tarif sieht in diesem Fall einen Zuschlag von 10% auf die Vergütung vor, mindestens jedoch CHF 100. Dieser Zuschlag ist verbindlich.
Für Sie bedeutet das: Sie können den Zuschlag vermeiden, indem Sie Ihre Nutzung fristgerecht und vollständig deklarieren.
ProLitteris kontaktiert Organisationen schrittweise, um die Abdeckung kontinuierlich zu erweitern.
Aktuell nutzt ProLitteris dafür insbesondere die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und Daten aus dem Handelsregister. Über eine Schnittstelle zum Bundesamt für Statistik werden bestehende Daten laufend ergänzt.
Für Sie bedeutet das: Es ist möglich, dass Ihr Betrieb bereits kontaktiert wurde, während andere Organisationen noch nicht erfasst sind. Deshalb kann ProLitteris in Ihrem Umfeld teilweise noch unbekannt sein.
Die Kontaktaufnahme erfolgt also nicht gleichzeitig bei allen Organisationen, sondern wird systematisch ausgebaut.
ProLitteris kontaktiert grundsätzlich alle Unternehmen, nicht nur solche mit Handelsregistereintrag.
Der Fokus liegt auf Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister, da diese einfacher identifiziert werden können. Zusätzlich erfasst ProLitteris aber auch gezielt:
Die Regeln gelten unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens.
ProLitteris ist als vom Bund bewilligte und beaufsichtigte Verwertungsgesellschaft verpflichtet, Kopiervergütungen bei allen Nutzungsberechtigten zu erheben.
Der Handelsregistereintrag ist nicht entscheidend für die Zahlungspflicht.
Ein Eintrag zeigt zwar, dass ein Unternehmen existiert und aktiv ist. Die Vergütungspflicht hängt jedoch nicht davon ab, ob Sie im Handelsregister eingetragen sind.
Für Sie gilt: Auch ohne Handelsregistereintrag können Sie vergütungspflichtig sein, zum Beispiel wenn Sie:
Umgekehrt können Unternehmen mit Handelsregistereintrag von einer Vergütung befreit sein (Freigrenze). Das Urheberrechtsgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG) erfasst bewusst einen offenen Kreis von Organisationen. Deshalb richtet sich der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8) allgemein an «Organisationen» und nicht nur an eingetragene Unternehmen.
Das System der Kopiervergütungen gibt es, damit Sie geschützte Werke im Arbeitsalltag einfach und rechtssicher nutzen können.
In der Praxis dürfen Unternehmen und Organisationen Ausschnitte aus Büchern, Zeitschriften oder anderen Werken für interne Zwecke verwenden, etwa für Information, Medienspiegel oder Archive. Da heute fast überall kopiert, gespeichert und geteilt wird, wäre eine individuelle Lizenzierung jeder Nutzung kaum umsetzbar.
Für Sie bedeutet das:
Dieses System der kollektiven Verwertung hat sich bewährt. ProLitteris erhebt die Vergütungen und verteilt sie nach Abzug des Verwaltungsaufwands ohne Gewinn an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
ProLitteris verteilt die eingenommenen Kopiervergütungen an die Rechteinhaber:innen.
Für Sie bedeutet das: Ihre Zahlungen kommen bei den Urheber:innen und Verlagen an, deren Werke genutzt werden. Dazu gehören unter anderem:
Die Verteilung erfolgt im Rahmen der jährlichen Hauptverteilung.
ProLitteris entschädigt so jedes Jahr rund 12\'000 Berechtigte. Die Verteilung ist gesetzlich geregelt, in einem verbindlichen Reglement festgelegt und steht unter behördlicher Aufsicht.
Kopiervergütungen beruhen auf dem Modell der obligatorischen Kollektivverwertung.
Bestimmte Nutzungen sind gesetzlich geregelt und werden nicht individuell lizenziert, sondern über einen verbindlichen Tarif abgegolten.
Die Grundlage dafür bildet ein klar definiertes Tarifverfahren. Darin wird festgelegt:
Dieses System hat sich in der Schweiz seit rund 30 Jahren bewährt und gilt sowohl für analoge als auch für digitale Nutzungen.
Das gleiche gesetzliche Modell kommt auch in anderen Bereichen zur Anwendung, etwa bei Vergütungen für die Weiterverbreitung von Radio- und TV-Programmen, für Hintergrundmusik, Speichermedien oder barrierefreie Werke.
ProLitteris ermittelt die Nutzung geschützter Werke mit wissenschaftlichen Studien.
Diese Studien werden etwa alle fünf Jahre durchgeführt und zeigen, wie häufig in der Praxis kopiert, gespeichert oder weitergegeben wird. Die Tarife stützen sich auf diesen Daten, nicht auf individuelle Kontrollen.
Die aktuelle Studie für Unternehmen zeigt zum Beispiel:
Diese empirischen Grundlagen fliessen in die Tarifgestaltung ein und sorgen für eine faire und nachvollziehbare Pauschale.
Die Menge an Kopien verändert sich, aber nur langsam.
Aktuell zeigt sich: Analoges Kopieren nimmt zu, während digitales Kopieren etwa stabil bleibt.
Die Vergütungssumme bleibt bis auf Weiteres konstant, weil frühere Tarife die tatsächlichen Kopiermengen nicht vollständig ausgeschöpft haben.
Wenn die Kopiermengen langfristig sinken, wird dies im Tarif berücksichtigt. Grundlage bleiben immer die nachgewiesenen Daten in den Studien.
Das Inkasso von ProLitteris wurde wiederholt überprüft und als effizient beurteilt.
Eine Studie des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) hat bereits 2014 bestätigt, dass Tarifverfahren und Inkasso effektiv funktionieren. Seither wurden die Prozesse weiter verbessert.
Der Verwaltungsaufwand von ProLitteris für Inkasso und Verteilung liegt bei rund 13% der eingenommenen Vergütungen pro Jahr.
Den Verwaltungsaufwand tragen die Rechteinhaber:innen, nicht Sie als Unternehmen.
Für Sie bedeutet das: Ihr administrativer Aufwand bleibt minimal. In der Regel beschränkt er sich darauf, einmal pro Jahr ein einfaches Formular auszufüllen -- mit wenigen Angaben zu Ihrer Organisation.
Konkret:
Die eigentlichen Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen gedeckt und von den Rechteinhaber:innen getragen. Durch die Nutzung der UID werden Unternehmen zudem vollständig erfasst und gleichbehandelt.
ProLitteris nimmt Ihre Vorschläge zum Inkasso und zur Verteilung von Vergütungen entgegen und prüft diese systematisch.
Für Sie bedeutet das: Hinweise und Verbesserungsvorschläge fliessen in die Weiterentwicklung der Systeme ein.
So wird sichergestellt, dass Inkasso und Verteilung kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt werden.
Im Unterricht dürfen Sie geschützte Werke in einem bestimmten Rahmen frei nutzen.
Sie können Ideen, Informationen und Stilelemente ohne Einschränkung übernehmen. Zusätzlich dürfen Sie im internen Unterricht Werke verwenden, solange keine Veröffentlichung nach aussen erfolgt.
Für Sie als Lehrperson bedeutet das:
Die Vergütung erfolgt für öffentliche Schulen pauschal über die Kantone. Diese zahlen pro Schülerin und Schüler eine Kopiervergütung an ProLitteris, gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7).
Im Unterricht dürfen Sie geschützte Werke in einem klar definierten Rahmen nutzen.
Für Sie als Lehrperson gilt:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Lizenz sind:
Zusätzlich gilt:
Die Grundlage bildet das Urheberrechtsgesetz sowie der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7), der die wichtigsten Nutzungen im Schulbereich abdeckt.
Im schulischen Eigengebrauch dürfen Sie geschützte Werke für den Unterricht in der Klasse nutzen.
Sie können aus Büchern, Zeitschriften oder dem Internet physische und digitale Kopien erstellen, solange die Nutzung auf Teile der Werke und auf den Unterricht beschränkt bleibt. Eine individuelle Lizenz ist dafür nicht erforderlich.
Für Sie bedeutet das:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber:innen sind:
Auch Bilder, Audios und Videos dürfen im Unterricht ohne zusätzliche Lizenz genutzt werden.
Sie dürfen einzelne Aufgaben und anderer Elemente aus Lehrmitteln kopieren, solange es sich um Ausschnitte handelt.
Sie dürfen diese Werke im Unterricht nutzen, wenn die Vorgaben des Gemeinsamen Tarifs 7 (GT 7) eingehalten sind.
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Zustimmung ist:
Wenn Sie ein ganzes Lehrmittel nutzen möchten, müssen Sie dieses im Handel erwerben oder vom Verlag bzw. den Autor:innen eine Lizenz beschaffen.
Sie dürfen Bilder im Unterricht verwenden, solange die Nutzung intern bleibt und keine Veröffentlichung erfolgt.
Erlaubt ist:
Nicht erlaubt ohne Zustimmung der Rechteinhaber:innen ist:
Wenn Sie ein Bild im Rahmen eines veröffentlichten Lehrmittels verwenden möchten, kommt allenfalls die Zitierfreiheit infrage. Diese setzt voraus, dass Sie sich inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzen und die Quelle korrekt angeben.
Sie dürfen abonnierte Dienste im Unterricht nutzen, müssen dabei aber auch die Vertragsbedingungen des Anbieters beachten.
Neben den gesetzlichen Regeln des schulischen Eigengebrauchs (GT 7) gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes. In der Schweiz haben die Regeln des Tarifs Vorrang.
Für Sie gilt also:
Die Nutzungsfreiheit für den Unterricht ist so gestaltet, dass die normale Verwertung von Rechten durch die Urheber:innen und Verlage möglich bleibt.
Im Unterricht gilt: Sie dürfen Musik in der eigenen Klasse verwenden, etwa durch Aufführungen von Schülerinnen und Schülern oder durch das Abspielen von Musik im Unterricht.
Der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7) erlaubt darüber hinaus bestimmte schulische Anlässe, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Lizenz sind öffentliche Veranstaltungen, Auftritte externer Künstler:innen oder Anlässe mit Eintritt.
Auch Lehrpersonen in Musikschulen sind vom Anwendungsbereich erfasst.
Entscheidend ist nicht die Art der Schule oder Ihre Funktion, sondern der Zweck der Nutzung. Das Urheberrechtsgesetz stellt auf den Unterricht und pädagogische Zwecke ab.
Konkret gilt:
Der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7) knüpft direkt an diese gesetzliche Regelung an und verwendet den Begriff «Schulen» als vereinfachende Bezeichnung für alle entsprechenden Unterrichtssituationen.
Auch Einzelinstrumentalunterricht ist vom Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7) erfasst.
Der schulische Eigengebrauch gilt unabhängig davon, ob Sie Einzelunterricht oder Gruppenunterricht erteilen. Entscheidend ist der pädagogische Zweck der Nutzung.
Das Urheberrechtsgesetz stellt bewusst nicht auf die «Klasse» ab, sondern allgemein auf Unterrichtssituationen. Deshalb:
Eine Unterscheidung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht wäre zudem in der Praxis kaum überprüfbar.
Auch Kursangebote von Unternehmen können als Schule gelten. Damit ist die Freiheit zur Nutzung nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen gewährleistet.
Weiterbildung fällt unter den Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7), wenn es sich um Unterricht handelt, der im weitesten Sinn ein berufliches Ziel verfolgt.
Ein Kurs gilt als Unterricht, wenn er:
Typische Beispiele sind berufliche Weiterbildungen, Fachkurse, Vorlesungen oder Gruppen-Coachings.
Nicht darunter fallen:
Wenn Ihr Kurs diese Voraussetzungen erfüllt, profitieren Sie vom System des GT 7: Sie müssen Nutzungen von Werken im Unterricht nicht individuell lizenzieren und reduzieren das Risiko von Urheberrechtsverletzungen.
Für Sie bedeutet das: Nicht jede Weiterbildung oder Veranstaltung zählt automatisch als «Schule». Entscheidend sind bestimmte Merkmale des Angebots.
Nach dem Urheberrechtsgesetz schulden Bibliotheken Vergütungen für interne Kopien im eigenen Betrieb, für Kopierdienstleistungen an Dritte und als Vermieter:innen von Werkexemplaren.
Eine Vergütung ist nur geschuldet, wenn Werkexemplare gegen Entgelt überlassen werden (Art. 13 URG). Wird ein Werk hingegen unentgeltlich abgegeben, liegt ein Verleihen vor. Dafür besteht in der Schweiz keine gesetzliche Vergütungspflicht.
Eine Vergütung fällt an, wenn eine Bibliothek oder Videothek Bücher, Filme oder Tonträger vermietet und damit Einnahmen erzielt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich:
Für die Bibliotheken der Kantone und Gemeinden hat ein Vertrag zwischen ProLitteris einerseits und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anderseits Vorrang. Dieser sieht eine pauschale Vergütung pro Kanton vor, die sich auf Nutzungsdaten stützt. Im Einvernehmen mit dem Verband Bibliosuisse zahlt jeder Kanton eine Vergütung an ProLitteris für die Rechteinhaber:innen.
Im Urheberrecht wird die «Ausleihe» danach unterschieden, ob ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Nur das Vermieten ist vergütungspflichtig, nicht das Verleihen.
Konkret gilt:
Entscheidend ist also, ob mit der Nutzung Einnahmen erzielt werden. Es spielt aber keine Rolle, ob die Gegenleistung der Empfänger von Werkexemplaren eine einmalige Zahlung oder eine periodische Zahlung (zp.B. Abonnement oder ">Mitgliedschaft) ist.
Vom Gemeinsamen Tarif 5 (GT 5) sind nur Erträge erfasst, die mit dem Vermieten von Büchern, CDs oder DVDs zusammenhängen.
Vom Tarif nicht erfasst sind Erträge in den folgenden Fällen:
Entscheidend ist also, ob ein Entgelt allgemein oder konkret auf das Vermieten von Werkexemplaren gerichtet ist.
ProLitteris bietet im Namen sämtlicher Verwertungsgesellschaften Lizenzen nach den Gemeinsamen Tarifen (GT) an.
Dazu zählen die Vergütung für das Kopieren in Schulen und Organisationen (Gemeinsame Tarife 7 und 8), für das Vermieten in Bibliotheken und Videotheken (Gemeinsamer Tarif 5) und für Nutzungen durch Menschen mit Behinderung (Gemeinsamer Tarif 10).
In diesen Fällen ist ProLitteris im Namen aller inländischen und ausländischen Verwertungsgesellschaften für das Inkasso und die Verteilung der Vergütungen zuständig.
Darüber hinaus erteilt ProLitteris vertragliche Lizenzen. In diesen Fällen werden konkrete Werke auf Anfrage der Lizenznehmer:innen lizenziert.
Sie können eine vertragliche Lizenz von ProLitteris erhalten, wenn Sie folgendes tun möchten:
Mit einer Lizenz von ProLitteris haben Sie die Urheberrechte im Griff. Gegen eine transparente und moderate Vergütung stellen Sie sicher, dass keine Rechte von Autor:innen, Künstler:innen, Fotograf:innen, Verlagen und anderen Rechteinhaber:innen verletzt werden.
Die Lizenzen von ProLitteris hängen vom Bereich ab, in dem sie erteilt werden.
Für Kopiervergütungen und andere gesetzliche Lizenzen (obligatorische Kollektivverwertung) werden Sie von ProLitteris kontaktiert. Sie deklarieren die erforderlichen Angaben über das Formular oder Portal, und ProLitteris stellt Ihnen die korrekte Vergütung in Rechnung. Wenn Sie keine vollständigen Angaben machen, muss ProLitteris die Daten schätzen und die Vergütung entsprechend festlegen.
Für vertragliche Lizenzen (freiwillige Kollektivverwertung: Abbilden von Kunstwerken, verwaiste Werke oder erweiterte Kollektivlizenzen) gehen Sie aktiv vor:
Lizenzen von ProLitteris stellen in jedem Fall eine rechtssichere Nutzung und die Einhaltung des Urheberrechts sicher. Alle Tarife, Verträge und Vergütungen werden rechtlich geprüft und stehen unter Aufsicht.
Bestimmte Nutzungen sind gesetzlich erlaubt und benötigen keine Lizenz der Rechteinhaber:innen.
In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz, dass geschützte Inhalte ohne Einwilligung verwendet werden:
Diese Nutzungen sind an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und nur im jeweiligen Rahmen zulässig.
Wenn das Gesetz für eine solche Nutzung eine Vergütung vorsieht, kümmert sich ProLitteris oder eine andere Verwertungsgesellschaft darum.
Nutzungen sind verschiedene Arten, wie Sie geschützte Inhalte verwenden oder weitergeben. Dies spielt nicht nur gegenüber ProLitteris eine Rolle, sondern immer dann, wenn Sie mit geschütztem Material arbeiten oder solches publizieren möchten.
Das sind die häufigsten Nutzungen:
Das Urheberrecht ist relevant, solange ein Werk geschützt ist. In der Regel gilt der Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen. In bestimmten Fällen gelten abweichende Schutzfristen.
Sie müssen das Urheberrecht beachten, wenn Sie geschützte Inhalte nutzen und dabei in Rechte eingreifen.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Nicht als Nutzung gelten:
Im Bereich der Schulen und Unternehmen gilt zusätzlich: Für interne Nutzungen kommt es nicht auf jede einzelne Handlung an. Stattdessen basiert die Vergütung auf generellen Nutzungen in einer Organisation, wie sie in den Gemeinsamen Tarifen 7 und 8 geregelt ist.
ProLitteris erteilt erweiterte Kollektivlizenzen (EKL) für die interne Nutzung von künstlicher Intelligenz mit Diensten wie Copilot, Gemini, ChatGPT, Claude oder Apertus.
Sie erhalten als Rechteinhaber:in, Nutzer:in oder Lizenznehmer:in jederzeit Auskünfte von ProLitteris zum Urheberrecht.
ProLitteris trägt dazu bei, dass auch im Bereich der künstlichen Intelligenz faire Rahmenbedingungen bestehen.
Reine KI-Outputs sind keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG). Aber auch Erzeugnisse, die mit KI entstanden sind, haben dann einen urheberrechtlichen Schutz, wenn eine menschliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter vorliegt.
Das ist der Fall:
Zusätzlich können sogenannte Leistungsschutzrechte an einem Audio (Tonträger) oder Video (Tonbildträger) entstehen.
Wenn Sie mit KI arbeiten, empfiehlt es sich, Ihren eigenen kreativen Beitrag zu dokumentieren. So können Sie später nachweisen, dass ein geschütztes Werk vorliegt.
Das Training von KI-Systemen mit geschützten Werken braucht nach Auffassung von Rechtsexperten und in der Einschätzung von ProLitteris eine Einwilligung der Rechteinhaber:innen.
Die Frage ist im Ausland Gegenstand von Gerichtsverfahren. Gleichzeitig werden gesetzliche Lösungen diskutiert, um die Nutzung von Werken für KI-Systeme klar zu regeln und angemessen zu vergüten.
In dieser Situation bietet ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) an, damit Unternehmen interne KI-Systeme rechtssicher einsetzen können.
Sie können auf Ihrer Website ausdrücklich festhalten, dass das Training von KI-Systemen nur mit Ihrer Einwilligung erlaubt ist. Damit machen Sie Ihre Haltung klar und dokumentieren Ihre Rechte.
Formulierungen sind zum Beispiel:
Der praktische Nutzen ist derzeit begrenzt, weil die rechtliche Situation unklar ist und KI-Sytemen oft keine Rücksicht auf solche Erklärungen nehmen.
KI-Systemen lassen zu, dass geschützte Werke in eine KI-Anwendung übertragen werden, um sie zu übersetzen, zusammenzufassen oder zu analysieren. \^
Nach Auffassung von ProLitteris setzt diese Bearbeitung eine Einwilligung voraus. Diese ist im persönlichen Kreis und im Unterricht vorhanden, weil das Urheberrechtsgesetz eine entsprechende Nutzungsfreiheit definiert (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b URG). Für Unternehmen fehlt eine solche gesetzliche Erlaubnis -- diese gibt es nur für Vervielfältigungen zur internen Information und Dokumentation.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie Texte, Bilder, Musik oder andere geschützte Inhalte in eine KI hochladen, nutzen Sie diese Werke urheberrechtlich.
Für Unternehmen bietet ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz an. Statt einzelne Einwilligungen der Rechteinhaber:innen einzuholen, deckt die EKL von ProLitteris interne Systeme wie Copilot ab.
Die Durchsetzung von Urheberrechte gegenüber künstlicher Intelligenz ist schwierig. ProLitteris befürwortet, dass das Urheberrechtsgesetz zur Stärkung der Rechte und zur Klärung der Nutzungen angepasst wird.
Nach Auffassung von ProLitteris würde das Gesetz Schutz bieten, stösst bei internationaler Nutzung jedoch an praktische Grenzen. Zudem verfügt ProLitteris nicht über die Rechte, um selber gerichtlich gegen KI-Angebote vorzugehen.
Sie dürfen einen Text zitieren, ohne eine Einwilligung einzuholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Zitatfreiheit erfüllt sind.
Die Bedingungen sind:
Das zitierte Werk muss bereits veröffentlicht sein und das Zitat muss als solches erkennbar sein.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Textpassagen rechtmässig ohne Lizenz verwenden.
Im Bereich der bildenden Kunst verfügt ProLitteris über Rechte und erteilt Rat für die konkrete Anwendung des Zitatrechts.
Die Grösse eines Bildzitats muss sich am konkreten Zweck der Auseinandersetzung orientieren.
Leitlinie von ProLitteris für die Praxis:
```{=html} ```
Die Fälle, in welchen Zitate von Bildern zulässig sind, betreffen die kunstwissenschaftliche Forschung und ausnahmsweise den Journalismus, stehts beschränkt auf das öffentliche Interesse. In allen anderen Fällen sind Lizenzen einzuholen, z.B. von ProLitteris für Werke der bildenden Kunst oder der Kunstfotografie (Bereich Art).
CTA: Prüfen Sie eine Lizenz im Bereich Art! (Link Art)
Die aktuelle Berichterstattung in den Medien kann auch Bildnutzungen beinhalten.
Das bedeutet, dass Journalist:innen Bilder von geschützten Werken ohne Zustimmung verwenden dürfen, wenn Sie über ein aktuelles Ereignis berichten.
Leitlinie von ProLitteris für die Bedingungen in der Praxis:
Nicht erlaubt ist die Nutzung ohne aktuellen Anlass, zum Beispiel bei Jubiläen, für Hintergrundberichte oder Porträts und für gestalterische Zwecke.
Oftmals haben Museen, Nachlässe und Archive nicht alle Rechte zur Publikation oder Weitergabe der Bilddateien von Werken.
Trotzdem sind Sammlungen interessiert, dass die Medien mit Bildern über eine aktuelle Ausstellung berichten.
ProLitteris kann helfen, Lücken in den Rechten zu füllen, einerseits im Bereich der Kunstwerke (Art), anderseits durch eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL). ProLitteris lässt es in diesen Fällen gegen eine moderate Vergütung zu, dass die Lizenz an eine Institution auch die Zweitnutzung im Journalismus abdeckt.
Geben Sie bei der Weitergabe von Bilddateien transparent an, wer welche Rechte hält und was Dritte beachten müssen.
Typische Hinweise sind:
Solche Hinweise helfen, Missverständnisse zu vermeiden und stellen sicher, dass Nutzende die notwendigen Rechte korrekt einholen.
Um Lücken der Rechte zu schliessen, kann ProLitteris unter Umständen eine erweiterte Kollektivlizenz anbieten.
Medien dürfen Medienmaterial eines Museums oder einer Sammlung verwenden, wenn die notwendigen Rechte geklärt sind.
Zu beachten sind:
Besonderheiten gelten bei aktueller Berichterstattung:
Informationen sind vom Museum oder von ProLitteris erhältlich (Bereich Art). Die Nutzung ist auf die Berichterstattung beschränkt. Für weitere Verwendungen benötigen Sie eine zusätzliche Lizenz, oft über ProLitteris.
Sie können die Medienberichterstattung mit geschützten Werken ermöglichen, indem Sie Bildmaterial gezielt und kontrolliert bereitstellen. Entweder geschieht dies unter der Nutzungsfreiheit der Berichterstattung, oder es gibt eine Lizenz von ProLitteris.
Stellen Sie Medienschaffenden die notwendigen Bilder direkt zur Verfügung, statt sie frei im Internet zu veröffentlichen.
In der Praxis bewährt sich:
Wichtig ist:
Eine zusätzliche Lizenz ist nötig für das offene Publizieren von Bildmaterial im Internet, sofern es sich nicht um ein Bestandesverzeichnis (reduzierte Inhalte, kleine Auflösung) oder um einen Ausstellungskatalog (geschlossene Datei mit Informationsapparat) handelt.
Eine offene Veröffentlichung gilt als eigenständige Nutzung und kann die normale Verwertung beeinträchtigen. Deshalb benötigen Sie eine Lizenz der Rechteinhaber:innen.
Der/die Eigentümer:in eines Werkexemplars darf das Werk ausstellen, auch ohne eine Lizenz der Rechteinhaber:innen oder einer Verwertungsgesellschaft einzuholen.
Nicht erlaubt, sondern lizenzpflichtig ist:
Entscheidend ist also: Ihr Eigentum dürfen Sie ausstellen, aber für Kopien und deren Weiterverwendung gelten weiterhin urheberrechtliche Einschränkungen.
Sie dürfen fremde Inhalte verlinken, wenn die Quelle legal und frei zugänglich ist.
Ein Hyperlink auf öffentlich zugängliche Inhalte benötigt keine Zustimmung der Rechteinhaber:innen.
Nicht erlaubt ist jedoch:
Mit dem Link ist in der Regel keine eigene Veröffentlichung oder Vervielfältigung verbunden. Besondere Fragen stellen sich beim Embedding und Framing.
Eine Sammlung im öffentlichen Besitz oder mit öffentlichem Zugang kann ihre Werke im Internet publizieren. Das geht entweder ohne Lizenz in eingeschränkter Form oder mit Lizenz für eine erweiterte Nutzung.
Ohne Lizenz ist möglich:
Diese Formen sind rechtlich zulässig, erlauben aber keine hochwertige oder ästhetische Präsentation.
Mit Lizenz stehen Ihnen mehrere Optionen offen:
Die EKL bietet Ihnen besondere Vorteile: Sie erhalten Rechtssicherheit und können viele Werke flexibel online präsentieren, ohne jede Nutzung einzeln zu klären. Die Vergütung erfolgt in der Regel pauschal.
Ein Verleihrecht gibt es in der Schweiz nicht. Wenn Kunstwerke ausgeliehen werden, entsteht keine gesetzliche Vergütungspflicht.
Das Urheberrechtsgesetz kennt nur das Vermietrecht (Art. 13 URG). Dieses betrifft die entgeltliche Überlassung von Werkexemplaren und ist im Rahmen der kollektiven Verwertung geregelt, etwa für Bücher sowie Ton- und Tonbildträger im Gemeinsamen Tarif 5.
Die Tarife der Verwertungsgesellschaften regeln keine Vergütungen für das «Vermieten» von Kunstwerken. Künstler:innen haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Werke ausgeliehen werden.
Für eine Nutzung von Urheberrechten holen Sie eine Einwilligung ein, indem Sie eine Lizenz vereinbaren oder sich Rechte übertragen lassen.
Der Unterschied:
Welche Form sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der/die Rechteinhaber:in ihr Werk weiterhin nutzen möchte.
Für Urheber:innen gilt: Im Zweifel sollten Sie die Lizenz wählen, nicht die Rechteübertragung. In Verlagsverträgen und Arbeitsverträgen und in bestimmten Auftragsverhältnissen ist eine Übertragung üblich, teilweise mit einer Lizenz zurück an den/die Urheber:in für persönliche Zwecke (Zweitpublikation von wissenschaftlichen Arbeiten, Arbeitsmuster von Fotograf:innen und Designer:innen).
Zusätzlich können Rechteinhaber:innen auf bestimmte Nutzungen verzichten, etwa durch Creative-Commons-Lizenzen.
Unabhängig davon gelten gesetzliche Nutzungsfreiheiten und Vergütungsregelungen. Diese gehen rechtlich vor und erlauben bestimmte Nutzungen auch ohne individuelle Vereinbarung.
Sie prüfen, ob eine Handlung fremde Urheberrechte betrifft, indem Sie vier Fragen klären:
Wenn Sie diese Punkte prüfen, können Sie einschätzen, ob Urheberrechte betroffen sind und wie Sie korrekt handeln.
Wenn Rechteinhaber:innen nicht bekannt oder nicht auffindbar sind, gibt es dennoch rechtliche Lösungen. Sie dürfen Werke nicht einfach ohne Abklärung nutzen. Zuerst müssen Sie eine Recherche durchführen, um die Rechteinhaber:innen zu finden.
Bleiben diese unbekannt, können Sie:
Diese Lösungen ermöglichen Ihnen eine rechtssichere Nutzung, auch wenn die Rechteinhaber:innen nicht ermittelt werden können.
Alte Texte und Werke, deren Urheberrechte abgelaufen sind, dürfen Sie lizenzfrei nutzen, sofern Sie dazu kein Werkexemplar verwenden, das neu bearbeitet, übersetzt oder verlegt wurde.
Der urheberrechtliche Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen und im Fall von einfachen Fotografien ohne Individualität (Schnappschüsse, Lichtbilder) 50 Jahre nach der Herstellung.
Im Zweifel empfiehlt es sich, auf eine eindeutig gemeinfreie Vorlage zurückzugreifen oder die Rechte mit dem Verlag oder den Autor:innen zu klären.
Sie dürfen einen fremden geschützten Text nicht ohne Erlaubnis zusammenfassen, übersetzen, vortragen oder verfilmen. Diese und alle anderen Nutzungen greifen in die Rechte der Urheber:innen ein. Erlaubt ist das Bearbeiten im persönlichen Kreis und im Unterricht -- ohne öffentliche Nutzung der Bearbeitung.
Konkret gilt:
Das Urheberrecht schützt auch Teile und kreative Titel von Werken.
Für all diese Nutzungen benötigen Sie die Einwilligung der Rechteinhaber:innen. Das sind in der Regel die Urheber:innen selbst oder Personen bzw. Organisationen, die die Rechte erworben haben, etwa ein Verlag.
Ohne Einwilligung dürfen Sie diese Nutzungen nicht vornehmen. In der Regel ist auch eine Vergütung zu zahlen.
Für Nutzungen einer grossen Zahl von Werken ist es denkbar, dass ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) anbieten kann, vorausgesetzt, die Nutzung beeinträchtigt die normale Verwertung der Rechte nicht.
Wenn Urheberrechte möglicherweise verletzt wurden, sollten Sie strukturiert und verhältnismässig vorgehen. Klären Sie zuerst die Situation, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.
Ein typisches Vorgehen ist:
Oft lässt sich eine Lösung ohne Gericht finden. Wenn keine Einigung zustande kommt, können Sie zivilrechtliche Schritte prüfen (z.B. Unterlassung oder Schadenersatz) und in Ausnahmefällen strafrechtliche Schritte prüfen.
In vielen Fällen ist eine rechtliche Durchsetzung mit Aufwand und Kosten verbunden. Deshalb kann es sinnvoll sein, zusätzlich präventive Massnahmen zu treffen, etwa klare Rechtehinweise oder vertragliche Regelungen.
In komplexeren Fällen empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
Urheberrecht, Copyright und «droit d'auteur» bezeichnen grundsätzlich dasselbe: den rechtlichen Schutz geistiger Werke und Leistungen im Bereich der menschlichen Äusserung und Kreativität:
Die unterschiedlichen Schwerpunkte sind:
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) ist Teil eines internationalen Systems. Das Gesetz ist relativ einfach formuliert und teilweise pragmatisch gestaltet und auslegungsbedürftig. Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften sorgen für die Verbindung von Rechten und Nutzungen im Interesse aller Beteiligten.
Verwandte Schutzrechte schützen nicht Werke, sondern Leistungen rund um die Vermittlung von Inhalten. Neben Urheberrechten an Werken gibt es eigene Rechte für Personen und Organisationen, die Inhalte aufführen, produzieren oder verbreiten.
Leistungsschutzrechte gibt es an folgenden Objekten:
Im Unterschied zum Urheberrecht ist kein individueller Charakter erforderlich. Auch einfache Aufnahmen ohne kreative Gestaltung sind geschützt.
In Audios und Videos sind meistens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) enthalten -- mit unterschiedlichen Rechteinhaber:innen und einer unterschiedlichen Dauer der Rechte.
Für das Urheberrecht sind in erster Linie die Rechteinhaber:innen selbst zuständig.
Für Sie bedeutet das: Urheberrechte sind private Rechte. Die Inhaber:innen entscheiden, ob und wie sie ihre Rechte durchsetzen.
Zusätzlich gibt es Institutionen mit klar definierten Aufgaben:
Die Verwertungsgesellschaften arbeiten international zusammen und informieren gemeinsam über ihren Verband Swisscopyright.
Je nach Nutzung sind also entweder die einzelnen Rechteinhaber:innen oder eine Verwertungsgesellschaft Ihre Ansprechstelle.
Das Urheberrecht schützt heute sowohl die Urheber:innen als auch die Nutzung ihrer Werke in einer zunehmend digitalen Welt.
Für Sie bedeutet das: Wenn jemand ein Werk schafft, bestimmt diese Person, ob und wie es genutzt wird -- und kann dafür eine Vergütung verlangen.
Das Urheberrecht erfüllt dabei mehrere Funktionen:
Damit stellt das Urheberrecht die Menschen ins Zentrum, die Inhalte schaffen und verbreiten.
Gerade heute ist das besonders relevant: Neue Technologien wie künstliche Intelligenz stellen bestehende Regeln vor neue Herausforderungen. Das Urheberrecht sorgt dafür, dass auch in diesem Umfeld faire Bedingungen für kreative Arbeit bestehen.
Wenn Sie die Rechteinhaber:innen nicht finden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Lizenz für verwaiste Werke erhalten.
Für Sie bedeutet das: Sie dürfen ein Werk nicht einfach ohne Abklärung nutzen. Zuerst müssen Sie sorgfältig recherchieren, ob sich die Rechteinhaber:innen ermitteln lassen.
Wenn diese trotz Recherche nicht auffindbar sind, gilt:
Die Nutzung ist zu moderaten Preisen (ab CHF 5 oder 10) kostenpflichtig, aber rechtlich abgesichert.
Die Lizenz für ein verwaistes Werk gilt nur für die Nutzung in der Schweiz und in Liechtenstein. Sofern die Nutzung auf diese Territorien beschränkt ist oder sich dieser Fokus aus der Art der Inhalte und des Publikums ergibt, sind Sie gut abgesichert.
Wenn Sie ein verwaistes Werk auch ausserhalb der Schweiz nutzen möchten, müssen Sie die rechtliche Situation im jeweiligen Land separat prüfen.
Die Lizenz bietet Ihnen dennoch eine möglichst sichere Grundlage für die Nutzung eines Werks, dessen Rechteinhabende unbekannt oder nicht auffindbar sind.
Eine Lizenz nach GT 13 ist trotz Auslandsbezug vorteilhaft, wenn die wesentliche Nutzung des Werks in der Schweiz erfolgt und Sie die urheberrechtlichen Risiken bestmöglich absichern möchten.
Für Sie besonders relevant sind folgende Punkte:
Vorsicht ist angezeigt, wenn Sie ein Werk gezielt im Ausland verbreiten möchten. In solchen Fällen bleibt ein rechtliches Restrisiko bestehen.
Falls sich später Rechteinhabende melden, unterstützt ProLitteris Sie dabei, eine nachträgliche Lizenz zu erhalten, auch für künftige Nutzungen. Eine Garantie gibt es nicht. Mit einer Lizenz nach GT 13 sind Sie jedoch deutlich besser abgesichert als ohne.
ProLitteris lizenziert Sendeunternehmen grundsätzlich alle sprachlichen Werke, mit Ausnahme von musikalischen Werken wie Lyrics oder Libretti.
Dazu gehören insbesondere:
Sobald ein sprachliches Werk im Radio, Fernsehen oder online genutzt wird, fällt es in der Regel in den Zuständigkeitsbereich von ProLitteris.
Wenn ein bereits online verfügbarer Inhalt gesendet wird, wird in der Regel zusätzlich ein Zugänglichmachen vergütet.
Eine Ausnahme gilt bei mehrfachen Sendungen innert 30 Tagen: Je nach gewählter Tarifvariante kann das zusätzliche Zugänglichmachen entfallen.
Welche Vergütung konkret zur Anwendung kommt, hängt vom Vertrag zwischen der SRG und ProLitteris ab. Dieser umfasst mehrere Tarifvarianten, aus denen die Sendeunternehmen wählen.
Die Verteilung Audio gehört zur freiwilligen Kollektivverwertung.
Das bedeutet für Sie: Sie entscheiden selbst, ob Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte in diesem Bereich beauftragen. Grundlage ist ein Verwertungsvertrag, da das Sende- und Onlinerecht grundsätzlich in Ihrer eigenen Verfügungsmacht liegt.
Im Unterschied dazu steht die obligatorische Kollektivverwertung. Dort besteht keine Wahlmöglichkeit. ProLitteris verteilt pauschale Vergütungen, zum Beispiel für das Weitersenden in Kommunikationsnetzen (Verteilung Broadcast), nach festen Regeln im Verteilungsreglement und ohne Rücksicht auf Verträge.
ProLitteris vergütet im Sektor Audio auch Rechteinhaber:innen ohne Verwertungsvertrag, sofern ihre Werke genutzt werden und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundlage dafür ist die erweiterte Kollektivlizenz der SRG. Sie ermöglicht es, auch Rechte von nicht affiliierten Personen zu melden und vergüten zu lassen.
Voraussetzungen für Sie:
ProLitteris sucht Sie anschliessend und versucht, die Vergütung auszuzahlen. Dafür ist ein Verwertungsvertrag erforderlich.
Für bestimmte Online-Nutzungen gilt zusätzlich:
Wie ProLitteris nicht zugeordnete Beträge behandelt, richtet sich nach dem Verteilungsreglement.
ProLitteris kann im Sektor Audio nur Sendeunternehmen Lizenzen erteilen, nicht anderen Personen oder Organisationen. Das schliesst namentlich soziale Medien, Streamingportale und Webseiten aus, ebenso Podcasts, die nicht von Sendeunternehmen verbreitet werden.
Für Sie bedeutet das:
Anbieter, die keine Sendeunternehmen sind, müssen die Rechte direkt von den Rechteinhaber:innen beschaffen -- nicht von ProLitteris.
Sie müssen aktiv eine Lizenz bei ProLitteris einholen, wenn Sie ein Kunstwerk reproduzieren möchten.
Das betrifft insbesondere Nutzungen:
In diesen Fällen erteilt das Team Art von ProLitteris die Lizenz im Namen der Rechteinhaber:innen und stellt Ihnen eine Rechnung gemäss Tarif Kunst.
Die Kosten für die Abbildung eines Kunstwerks richten sich nach dem Tarif Kunst von ProLitteris.
Dieser Tarif legt fest, welche Vergütung für unterschiedliche Nutzungen anfällt, zum Beispiel je nach:
Für Sie bedeutet das: Die konkrete Höhe der Vergütung hängt immer von Ihrer geplanten Nutzung ab.
Wenn Sie eine genauere Einschätzung wünschen, können Sie das Team Art kontaktieren. ProLitteris gibt Ihnen eine konkrete Kostenschätzung.
Zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr anfallen, wenn Ihre Anfrage einen erhöhten Aufwand verursacht.
Wenn Sie nach der erteilten Lizenz auf die Nutzung verzichten, fällt eine Vergütung für den entstandenen Aufwand an.
Sie können ProLitteris für eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) anfragen, wenn Sie eine Nutzung von zahlreichen Werken planen.
Die Anwendungsfälle einer EKL von ProLitteris sind unter anderem:
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) setzt voraus, dass die Nutzung die normale Verwertung der Rechte nicht beeinträchtigt.
Interne KI-Systeme wie Copilot sind nicht von der gesetzlichen Lizenz (GT 8) erfasst, weil ihre Nutzung über das reine Kopieren und interne Zugänglichmachen hinausgeht.
Erweiterte Kollektivlizenzen können Unternehmen eine rechtliche Grundlage bieten, um interne KI-Systeme mit geschützten Inhalten zu nutzen.
Wenn in Ihren KI-Daten urheberrechtlich geschützte Werke enthalten sind, reicht die gesetzliche Lizenz für den Eigengebrauch (z.B. gemäss GT 8) nicht aus.
Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Die gesetzliche Lizenz erlaubt Ihnen:
Diese Nutzungen sind durch die Kopiervergütung gemäss GT 8 abgedeckt.
Für Sie bedeutet das: Sobald geschützte Inhalte in internen KI-Systemen verwendet werden, benötigen Sie eine zusätzliche rechtliche Grundlage. Eine mögliche Lösung bietet die erweiterte Kollektivlizenz gemäss Art. 43a URG, die solche Nutzungen künftig abdecken kann.
ProLitteris gestaltet eine Lizenz für interne KI-Nutzungen mit diesen Konditionen:
Diese Lizenz soll Ihnen ermöglichen, interne KI-Systeme rechtssicher zu nutzen, ohne jede Werknutzung klären zu müssen.
Die erweiterte Kollektivlizenz für interne KI-Nutzungen soll helfen, KI-Anwendungen rechtssicher zu betreiben, die in der Praxis ohnehin stattfinden.
Unternehmen erhalten eine klare Grundlage, um nicht nur den Datenschutz, sondern auch das Urheberrecht korrekt einzuhalten. Heute besteht in vielen Unternehmen eine Rechtsunsicherheit.
Die Nutzung von KI ist nach geltendem Recht nicht automatisch erlaubt. Wenn geschützte Inhalte verwendet werden, braucht es eine Einwilligung oder eine Lizenz.
Mit der KI-Lizenz schafft ProLitteris eine praktikable Lösung für den Unternehmensalltag. Sie ermöglicht es, interne KI-Systeme zu nutzen, ohne jede einzelne Werknutzung klären zu müssen.
ProLitteris steht dazu im Austausch mit Unternehmen in der Schweiz und entwickelt das Modell aufgrund der Erfahrungen weiter.
Erweiterte Kollektivlizenzen (EKL) sind Lizenzen, die eine Nutzung auch dann ermöglichen, wenn nicht alle Rechteinhaber:innen individuell vertreten sind.
Für Sie bedeutet das: Eine EKL erfasst nicht nur Werke von Rechteinhaber:innen mit Verwertungsvertrag, sondern auch solche von Personen ohne direkte Verbindung zu ProLitteris.
Voraussetzungen:
Rechteinhaber:innen können widersprechen und ihre Werke von der Lizenz ausnehmen (Opt-out).
In der Praxis kommen EKL heute vor allem bei verwaisten Werken zum Einsatz. Dabei sind die Rechteinhaber:innen unbekannt oder nicht auffindbar, sodass eine individuelle Lizenzierung nicht möglich ist.
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) ermöglicht es, dass Ihre Werke genutzt werden können, auch wenn Sie keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Für Sie bedeutet das:
ProLitteris gestaltet die Lizenzen so, dass sie wirtschaftlich sinnvoll und praxisnah sind. Ziel ist eine faire Vergütung von Vorgängen, die sonst oftmals ohne Rechtssicherheit und ohne Vergütung stattfinden würden.
Erweiterte Kollektivlizenzen liegen auch im Interesse der Rechteinhaber:innen und des Urheberrechts.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen: Opt-out-Erklärungen sind äusserst selten.
Erweiterte Kollektivlizenzen ermöglichen es, Sammlungen und Archive rechtssicher für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Auch wenn Rechteinhaber:innen nicht bekannt oder nicht auffindbar sind, kann ProLitteris eine Nutzung dennoch lizenzieren. Neben verwaisten Werken können in einer erweiterten Kollektivlizenz auch identifizierte Werke enthalten sein, sofern die normale Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
Das ist besonders relevant, wenn:
Grundlage ist Art. 43a URG. Diese Bestimmung erlaubt es ProLitteris, eine Lizenz mit einem definierten Zweck und Umfang zu erteilen.
So können Institutionen Kulturerbe, wie zum Beispiel historische Plakatsammlungen, der Öffentlichkeit zugänglich machen, ohne jede einzelne Rechteklärung vornehmen zu müssen.
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) für Gedächtnisinstitutionen ermöglicht es Ihnen, grosse Sammlungen rechtssicher zu nutzen, ohne jede einzelne Rechteklärung vornehmen zu müssen.
Wie die Lizenz konkret ausgestaltet ist, hängt von der Grösse Ihrer Sammlung ab:
1. Bis 100 Werke: Sie klären die Rechte individuell. Eine einfache Prüfung gemäss Checkliste (GT 13) genügt in der Regel. Die Vergütung beträgt pro Werk und Jahr CHF 5, 10 oder 100, je nach Nutzung und Format. Mit einer Pauschale können Sie alle Nutzungen für 10 Jahre abdecken, mit einem Rabatt von 75%.
2. Mehr als 100 Werke: Wenn die Rechteklärung unverhältnismässig oder nicht möglich ist, kann ProLitteris eine EKL erteilen. Die Lizenz deckt auch Werke ab, deren Rechteinhaber:innen nicht bekannt sind. Typischer Richtwert: Für 1000 Werke beträgt die Vergütung rund CHF 1 pro Werk und Jahr bei üblichen Formaten.
Für sehr grosse Bestände sind zusätzliche Rabatte möglich, etwa wenn:
In solchen Fällen ähnelt die erweiterte Kollektivlizenz einer Versicherung im Urheberrecht.
Für Sie bedeutet das: Mit einer EKL erhalten Sie Planungssicherheit. Sie können Ihre Sammlung zugänglich machen, ohne jede Nutzung rechtlich einzeln beurteilen zu müssen.
Bestehende Lehrmittel sind urheberrechtlich geschützte Werke. Lehrpersonen und Schüler:innen dürfen daraus für den Unterricht Kopien erstellen und weitere Nutzungen vornehmen.
Auch eine Bearbeitung mit KI ist erlaubt, solange die neuen Inhalte intern in der Klasse verwendet werden. Eine Weitergabe oder Publikation ausserhalb dieses Rahmens braucht eine Lizenz des Verlags oder der Urheber:innen.
Ein eigenes Lehrmittel, das öffentlich verwendet wird, darf keine erkennbaren geschützten Elemente aus bestehenden Lehrmitteln übernehmen - sonst braucht es eine Lizenz dafür. Geschützt sind zum Beispiel Texte, Bilder, Audio, Video sowie die Auswahl oder Anordnung von Inhalten.
Wer solche Elemente übernimmt, vervielfältigt oder bearbeitet ein geschütztes Werk. Das ist für die eigene Klasse erlaubt, aber nicht für Verkauf, öffentliche Weitergabe oder Publikation.
Nimmt eine Organisation ihre Tätigkeit vor dem 1. Juli eines Jahres auf, ist die volle Jahrespauschale der Kopiervergütung geschuldet.
Dasselbe gilt, wenn die Organisation im laufenden Jahr insgesamt während mindestens sechs Monaten aktiv war.
Wurde die Tätigkeit nach dem 30. Juni aufgenommen oder dauerte sie weniger als sechs Monate, ist die Kopiervergütung ab dem Folgejahr geschuldet. Massgebend ist die Regelung im jeweiligen Tarif.
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Standorte in der Schweiz oder in Liechtenstein, werden diese gemeinsam betrachtet, sofern sie rechtlich nicht unabhängig sind. Massgebend die Gesamtzahl der Mitarbeitenden aller Standorte.
Die Vergütungen für rechtlich selbständige Organisationen werden separat erhoben, auch wenn diese Organisationen über Beteiligungen oder als Konzern verbunden sind. Auf Wunsch eines Konzerns können die Vergütungen mehrerer Organisationen auf einer gemeinsamen Rechnung ausgewiesen werden.
Organisationen können die Angaben zu ihrer Rechnung im Portal anpassen oder die Korrektur per E-Mail mitteilen.
Änderungen der Bemessungsgrundlagen berücksichtigt ProLitteris, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung eingehen. Dazu gehören insbesondere Korrekturen zur Branche oder zur Anzahl Stellen.
Das Gesetz privilegiert Ausstellungskataloge und erklärt sie lizenzfrei.
Entscheidend ist der eingeschränkte Zweck der Publikation (Ausstellungskatalog) und die funktionale Form als "Katalog". Es geht um die methodische und systematische Erschliessung der Werke, die sich in der Ausstellung befinden. Für Museen gelten internationale ethische Standards von ICOM, International Committee for Documentation: https://icom.museum/wp-content/uploads/2018/07/ICOM-code-En-web.pdf, namentlich Ziffer 2.20: «Documentation of Collections, Museum collections should be documented according to accepted professional standards. Such documentation should include a full identification and description of each item, its associations, provenance, condition, treatment and present location.»
Der Adressatenkreis eines Katalogs sind Personen, welche eine Ausstellung, ein Messeangebot oder eine Auktion vorbereiten oder besuchen. Das Bedürfnis nach weitergehenden Texten und nach einem Publikum, das mit der Ausstellung örtlich und zeitlich nicht eng verbunden ist, muss mit einem anderen Dokument adressiert werden. Dafür bietet ProLitteris die einfache und bewährte Möglichkeit, zu moderaten Kosten eine Lizenz zu erwerben. Im Fall zahlreicher Werke kommt eine erweiterte Kollektivlizenz infrage (Art. 43a URG).
Nein, Sie müssen Ihre Kunstwerke nicht bei ProLitteris anmelden.
ProLitteris führt keine Werkdatenbank für Kunstwerke, Fotografien oder andere Bilder. Mit dem Verwertungsvertrag übertragen Sie die vereinbarten Rechte grundsätzlich für alle bestehenden und zukünftigen Werke, die unter die gewählten Rechtekategorien fallen.
Eine separate Anmeldung einzelner Werke ist deshalb nicht erforderlich. Wenn ProLitteris ein Werk für eine Lizenzierung oder eine Vergütungserfassung benötigt, werden die relevanten Informationen im konkreten Fall eingeholt.
Öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen kurze Auszüge aus Werken ihres Bestands ohne Lizenz und ohne Vergütung wiedergeben.
Diese gesetzliche Ausnahme dient dazu, Bestände sichtbar zu machen, den Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern und potenzielle Nutzer:innen auf die vorhandenen Werke aufmerksam zu machen. Sie gilt für physische und digitale Verzeichnisse sowie für andere öffentliche Informationen über Bestände, einschliesslich Katalogverbünden.
Bei Werken der bildenden Kunst und Fotografie ist die Wiedergabe auf kleinformatige Darstellungen mit geringer Auflösung beschränkt. Höher aufgelöste Abbildungen erfordern in der Regel eine Lizenz.
Die Ausnahme gilt auch für Werke, die selbst nicht öffentlich zugänglich sind, sofern sie Teil eines Bestands einer öffentlich zugänglichen Institution sind.
Nicht erfasst sind Privatsammlungen, Galerien, Auktionshäuser oder Veranstaltungen mit ausschliesslich eingeladenem Publikum. Eine Benutzungsgebühr oder ein Eintrittspreis schliesst die öffentliche Zugänglichkeit nicht aus, sofern die Bedingungen von der Öffentlichkeit grundsätzlich erfüllt werden können.
Für digitale Angebote gilt zudem, dass die Wiedergabe in der Regel auf die Schweiz beschränkt ist. Für eine Nutzung im Ausland sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten.
Eine UID-Nummer ist die Unternehmens-Identifikationsnummer eines wirtschaftlich aktiven Unternehmens in der Schweiz. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und Organisationen gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Als Urheber:in benötigen Sie in der Regel keine UID-Nummer. Sie können das entsprechende Feld im Portal leer lassen.
Wenn Sie einen Verlag oder eine andere juristische Person anmelden, ist die Angabe einer UID-Nummer erforderlich. Die UID Ihres Unternehmens können Sie im offiziellen UID-Register nachschlagen.
Seit 2011 können Unternehmen und Organisationen aller Rechtsformen eine UID erhalten. Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister erhalten diese automatisch. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Statistik.
Kopiervergütungen sind Zahlungen an eine Verwertungsgesellschaft für das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke und Teile davon für bestimmte Zwecke zu nutzen.
Schulen, Unternehmen, Verwaltungen und Privatpersonen haben diese gesetzliche Lizenz, und die davon betroffenen Rechteinhaber:innen haben Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf offizielle Tarife der Verwertungsgesellschaften.
Ohne Kopiervergütungen müssten Unternehmen und anderen Organisationen bei Verlagen und sonstigen Rechteinhaber:innen Lizenzen einholen und vertragliche Vergütungen zahlen.
Kopiervergütungen und ähnliche pauschale Vergütungen liegen im Interesse der Nutzer:innen, welche sonst vertragliche Lizenzen einholen müssten. Sie entschädigen zugleich die Rechteinhaber:innen für Nutzungen, die sie wegen einem gesetzlichen Privileg von Schulen, Unternehmen und weiteren Personen nicht selber kontrollieren dürfen (z.B. mit Abmahnungen und rechtlichen Schritten).
Der Ertrag der Verwertungsgesellschaften geht an Urheber:innen (Autor:innen, Künstler:innen, Fotograf:innen, Musiker:innen etc.), an Verlage und andere Rechteinhaber:innen.
Die Verwertungsgesellschaften sind zur wirtschaftlichen und regelbasierten Verwaltung verpflichtet. Sie machen keinen Gewinn.
ProLitteris stellt eine Rechnung als Verwertungsgesellschaft, wenn sie zur Lizenzierung und zum Einzug einer Vergütung gestützt auf das Urheberrechtsgesetz (URG) beauftragt ist.
Im Bereich der Kopiervergütungen und ähnlicher Massennutzungen gibt es einen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Es kommt nicht auf die konkreten Nutzungen an (obligatorische Kollektivverwertung).
Für Unternehmen bedeutet das: Eine Vergütung an ProLitteris für die Rechteinhaber:innen ist geschuldet, unabhängig davon, ob tatsächlich Kopien gemacht werden. Es reicht, dass eine Organisation Geräte bereitstellt, mit denen Kopien möglich sind.
Damit ProLitteris die Rechnung z.B. nach dem Gemeinsamen Tarif 8 korrekt erstellen kann, sind alle Organisationen verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen.
Diese Auskunftspflicht ist in Art. 51 des Urheberrechtsgesetzes (URG) vorgesehen. Wenn Angaben fehlen, muss ProLitteris eine Schätzung machen und gestützt darauf Rechnung stellen.
In den meisten Fällen resultiert aus der Deklaration eine moderate jährliche Vergütung. Der Tarif wurde von einer Behörde genehmigt und die Geschäftsführung von ProLitteris wird vom Institut für Geistiges Eigentum überwacht.
Gestützt auf die gemeldeten Informationen ist es möglich, dass ein Unternehmen keine Vergütung schuldet, namentlich dann, wenn das Unternehmen in einer Branche mit Freigrenze tätig ist (Vergütungen erst ab 15 Stellen).
Wenn eine Rechnung nicht bezahlt wird, setzt ProLitteris die Forderung rechtlich durch, etwa mit einer Betreibung oder einer Klage.
Wenn Sie ein Formular oder eine Rechnung von ProLitteris erhalten, ist diese verbindlich und gesetzlich begründet.
ProLitteris zieht Kopiervergütungen auf Basis des Urheberrechtsgesetzes (URG) und genehmigter Tarife ein. Diese gelten für Unternehmen, Schulen und Bibliotheken. Die Einnahmen verteilt ProLitteris an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Für Sie bedeutet das:
ProLitteris ist eine offizielle, staatlich beaufsichtigte Verwertungsgesellschaft. Sie ist seit rund 30 Jahren berechtigt und verpflichtet, gesetzliche Vergütungen einzuziehen.
Unternehmen müssen bei den Kopiervergütungen mitwirken, damit ProLitteris die Vergütungen korrekt erheben und verteilen kann.
Für Sie bedeutet das: Sie sind gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Angaben zu Ihrer Organisation bereitzustellen (Art. 51 Urheberrechtsgesetz).
Die Vergütung ist klar geregelt:
Ihre Mitwirkung stellt sicher, dass die Vergütungen fair erhoben werden.
Unternehmen müssen Kopiervergütungen zahlen, weil sie gestützt auf das Gesetz für die interne Information und Dokumentation urheberrechtlich geschützte Werke nutzen dürfen.
Im Arbeitsalltag werden regelmässig Texte, Bilder oder andere Inhalte kopiert oder intern genutzt. Diese Nutzung ist gesetzlich erlaubt, aber vergütungspflichtig. Als Unternehmen gelten Sie deshalb als Lizenznehmer:in und sind verpflichtet, eine pauschale Vergütung zu bezahlen.
Die wichtigsten Punkte für Sie:
Gerichte bis hin zum Bundesgericht haben diese Praxis bestätigt. Das bedeutet: Sie müssen die Vergütung auch dann zahlen, wenn Sie keine konkreten Kopien nachweisen oder erfassen.
ProLitteris verteilt die Vergütungen an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass pauschale Kopiervergütungen verbindlich sind, auch ohne Nachweis konkreter Kopien.
Für Sie bedeutet das: Sie müssen die Vergütung zahlen, sobald Ihre Organisation Geräte zur Vervielfältigung bereitstellt -- unabhängig davon, ob tatsächlich geschützte Werke kopiert wurden.
Die Gerichte haben wiederholt festgehalten:
Eine individuelle Nutzung muss nicht nachgewiesen werden. Entscheidend ist, dass in Ihrer Organisation Kopieren grundsätzlich möglich ist.
Unternehmen müssen eine Vergütung zahlen, weil arbeitende Personen geschützte Werke nutzen, zum Beispiel durch Kopieren von Texten und Bildern für interne Zwecke.
Diese Nutzung ist für interne Zwecke gesetzlich erlaubt. Gleichzeitig sieht das Urheberrechtsgesetz (URG) vor, dass dafür eine Vergütung geschuldet ist.
Eine ähnliche Vergütung sieht das Gesetz für Schulen vor (Gemeinsamer Tarif 7). Konsument:innen zahlen keine Vergütung, aber es gibt eine Vergütung auf Speichermedien (Smartphones etc.), welche von der Verwertungsgesellschaft SUISA geltend gemacht wird (Gemeinsamer Tarif 4).
Die Vergütung wird alle paar Jahre mit Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigt.
ProLitteris zieht die Kopiervergütungen ein und leitet sie an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen weiter.
Die rechtliche Grundlage von ProLitteris ist das Urheberrechtsgesetz (URG). Die Tätigkeit von ProLitteris und die erhobenen Vergütungen sind gesetzlich geregelt und verbindlich.
Wichtige Bestimmungen im URG sind:
Zusätzlich stützt sich ProLitteris auf:
Schweizer Gerichte, insbesondere das Bundesgericht, haben diese Grundlagen und die Tätigkeit von ProLitteris mehrfach bestätigt. Zwei Aufsichtsbehörden sind für die Verwertungsgesellschaften zuständig.
Sie müssen keine Kopiervergütungen zahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und Sie Ihre Angaben korrekt deklarieren.
Eine Befreiung ist in folgenden Fällen möglich:
Auch wenn keine Vergütung geschuldet ist, müssen Sie Ihre Daten melden, wenn ProLitteris dazu auffordert.
Massgebend sind die Regeln im Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8).
Auch Einzelunternehmen und kleine Dienstleistungsbetriebe müssen eine Vergütung nach GT 8 zahlen. Der Tarif orientiert sich an statistischen Nutzungsmengen.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie als Einzelunternehmer:in tätig sind, zählen Sie als eine Stelle -- selbst dann, wenn Sie kein Erwerbseinkommen erzielen und keine gezielten Kopien machen.
Ob Sie tatsächlich eine Vergütung zahlen müssen, hängt zusätzlich davon ab, in welcher Branche Sie tätig sind.
ProLitteris bezieht Daten über Unternehmen unter anderem aus dem Handelsregister. Aber auch nicht eingetragene Organisationen müssen eine Vergütung nach GT 8 zahlen.
Entscheidend ist im Urheberrechtsgesetz (URG) nicht die Rechtsform, sondern das Recht jeder Organisation, interne Kopien zu machen. Auch einfache Gesellschaften, kleinere Vereine oder Einzelunternehmen ohne Eintrag sind verpflichtet, ProLitteris Daten zu melden und, je nach Branche, eine jährliche Vergütung zu zahlen.
Für die Berechnung sind alle Personen relevant, die im Betrieb mitwirken:
Diese Personen sind umgekehrt zur Nutzung berechtigt, ohne dass sie eine Lizenz für Inhalte einholen müssten.
Sie zahlen in der Regel auch dann eine Vergütung, wenn Sie keine eigenen Kopiergeräte besitzen.
Entscheidend ist, ob Sie Zugang zu Geräten haben, mit denen Inhalte vervielfältigt werden können. Dazu zählen:
Es spielt keine Rolle, ob diese Geräte Ihnen gehören oder ob Sie sie nur nutzen können, z.B. im Büro oder in einer Bibliothek.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie vollständig ohne Geräte und ohne Internetzugang arbeiten. In diesem Fall können Sie dies mit einem separaten Formular geltend machen. Solche Situationen betreffen praktisch nur Organisationen ohne jede aktive Tätigkeit oder ohne Personal.
«Kein Kopiergerät» bedeutet, dass in Ihrer Organisation niemand Zugang zu einem Gerät hat, mit dem Inhalte kopiert werden können.
Dazu zählen sowohl analoge Geräte wie Drucker oder Fotokopierer als auch digitale Geräte wie Computer, Smartphones oder Tablets. Sobald eine Person in Ihrer Organisation solche Geräte nutzen kann, gilt die Ausnahme nicht.
Wer das Eigentum am Gerät hat, spielt keine Rolle.
In der Praxis betrifft diese Ausnahme nur inaktive Organisationen ohne Tätigkeit und ohne Personal. Die Ausnahme «Kein Kopiergerät» ist äusserst selten.
Damit die Ausnahme anerkannt wird, müssen Sie das Formular «Kein Kopiergerät» von ProLitteris ausfüllen und unterschreiben. Nur ein unterzeichnetes Formular ist gültig.
Eine Organisation ohne jede Tätigkeit muss keine Vergütung nach GT 8 zahlen.
Wenn Ihre Organisation tatsächlich inaktiv ist, macht ProLitteris eine Ausnahme von der Vergütungspflicht. In solchen Fällen fehlt auch der Zugang zu Geräten, mit denen die Organisation Kopien herstellen kann (Computer, Mobilgeräte etc.).
Wenn Ihre Organisation keine Personen beschäftigt und keine geschäftlichen Tätigkeiten ausübt, aber administrativ durch eine externe Person betreut wird, dann gilt die folgende Praxis:
Mit dieser Praxis vereinfacht ProLitteris die Abwicklung der Kopiervergütungen.
«Inaktivität» bedeutet, dass Ihre Organisation keine eigenständige operative Tätigkeit entfaltet und keine relevante Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten stattfindet.
Das ist typischerweise der Fall:
Nicht entscheidend ist, ob Ihre Organisation Umsatz erzielt oder formell Arbeitsstellen hat. Als «Stellen» gelten auch:
Sobald solche Personen für das Unternehmen tätig sind, liegt keine Inaktivität vor. Die Zahlung einer Vergütung stellt auch sicher, dass die gesetzlichen Nutzungen in der betreffenden Organisation erlaubt sind.
Sie zahlen eine Vergütung auch dann, wenn Sie konkret nichts Geschütztes kopieren.
Die Vergütungspflicht betrifft das Recht, zu kopieren, nicht das effektive Vervielfältigen. Sie hängt nicht vom individuellen Verhalten ab, sondern vom typischen Kopierverhalten in einer Branche. Diese Nutzungen werden für die Verhandlung alle paar Jahre statistisch untersucht und bildet die Grundlage des Tarifs.
Es wäre im Alltag nicht überprüfbar, ob in einem einzelnen Betrieb tatsächlich geschützte Inhalte kopiert werden. Deshalb gilt eine pauschale Regelung für alle Organisationen mit entsprechender Nutzungssituation.
Für die Vergütung kommt es nicht darauf an, ob Ihre Organisation konkret geschützte Inhalte kopiert.
Entscheidend ist, ob den Personen in Ihrer Organisation Geräte zur Verfügung stehen, mit denen Inhalte vervielfältigt werden können. Dazu zählen Drucker, Computer oder Mobilgeräte.
Das Gesetz sieht eine pauschale Vergütung vor, weil sich einzelne Kopiervorgänge im Alltag nicht kontrollieren lassen. Deshalb spielt es keine Rolle, ob und welche geschützten Werke Sie tatsächlich kopieren.
Weil sich kopierfähige Geräte stark verbreitet haben, genügt auch ein privates Mobiltelefon, um eine Vergütungspflicht nach GT 8 auszulösen, sofern das Telefon auch beruflich genutzt wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gerät Ihnen gehört oder wo Sie es nutzen.
Für Sie bedeutet das:
Entscheidend ist der Zugang zu einem Gerät für berufliche Zwecke, nicht das Eigentum am Gerät. Mobiltelefone, Smartphones, Tablets und Notebooks in der Form «bring your own device, BYOD» sind beruflich genutzte Geräte. Das Gleiche gilt für Equipment im Home Office, welches für berufliche Zwecke genutzt wird.
Eine «Stelle» im GT 8 bedeutet jede Form der Mitwirkung in einer Organisation, unabhängig von Anstellung, Bezahlung oder Funktion.
Als «Stelle» zählen alle Personen, die in Ihrer Organisation tätig sind oder daran teilnehmen -- auch wenn kein Arbeitsvertrag besteht oder keine Vergütung erfolgt.
Dazu gehören beispielsweise:
Entscheidend ist, dass eine Person in den Betrieb eingebunden ist -- nicht, in welcher Form oder zu welchen Bedingungen.
Für die Berechnung gilt zudem:
In der Praxis ist es eigentlich unmöglich, dass gar niemand für eine Organisation tätig ist.
«Null Stellen» würde bedeuten, dass in Ihrer Organisation keinerlei interne Information oder Dokumentation stattfindet. Das ist sehr unwahrscheinlich. Als «Stellen» zählen nämlich nicht nur Arbeitnehmende, sondern auch weitere Personen, die in Ihrer Organisation aktiv sind.
Dazu gehören unter anderem:
Diese Personen haben typischerweise Zugang zu internen Informationen. In diesem Rahmen ist die Nutzung und Weitergabe von kopierten, geschützten Inhalten gesetzlich erlaubt und vergütungspflichtig.
Für die Berechnung gilt zudem:
Beispiele: 30% Beschäftigung entspricht 1 Stelle, 140% entspricht 2 Stellen.
Die Definition einer «Stelle» stützt sich auf das Urheberrechtsgesetz und den Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8).
Massgebend sind die folgenden Bestimmungen:
Als «Stelle» zählen alle Personen, die in Ihrer Organisation tätig sind -- auch ohne Lohn oder formellen Vertrag. Dazu gehören ausdrücklich auch Einzelunternehmer:innen ohne Personal und ohne Erwerbseinkommen sowie ehrenamtlich tätige Personen und Institutionen ohne kommerziellen Zweck.
Bei Teilzeitstellen wird aufgerundet, weil auch eine Teilzeitbeschäftigung in einer Organisation typischerweise mit der Nutzung von Inhalten verbunden ist.
Auch eine Teilzeitstelle zählt als volle Stelle. Der Tarif sieht bewusst ein Aufrunden vor, nicht nur ein mathematisches Runden.
Der Hintergrund ist:
Deshalb gilt die Vergütungspflicht unabhängig davon, ob jemand vollzeitlich, teilzeitlich oder ohne Bezahlung tätig ist.
Ihre Organisation muss die Anzahl Stellen mitteilen, damit die Vergütung nach GT 8 korrekt berechnet werden kann.
Für Sie bedeutet das: Die Stellenzahl ist die Grundlage für eine einfache und pauschale Berechnung der Kopiervergütung. Statt einzelne Kopien zu erfassen, wird ein jährlicher Betrag pro Organisation festgelegt.
Der Hintergrund ist:
Die Vergütungen sind moderat, mit einem Mindestbetrag von CHF 32 pro Jahr. Durch dieses System vermeiden Sie aufwendige Einzellizenzen mit Urheber:innen oder Verlagen und profitieren von einer einfachen Abwicklung.
Kopiervergütungen werden als einfache Pauschale pro Stelle und Jahr berechnet. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Branche und der Grösse Ihrer Organisation ab.
Für Sie gilt:
Die Berechnung basiert auf statistischen Nutzungswerten, nicht auf einzelnen Kopien.
Wenn Sie keine Angaben zu Ihren Stellen machen, nimmt ProLitteris eine Einschätzung vor. In diesem Fall kann ein Zuschlag erhoben werden.
Die Grundlage bilden genehmigte Tarife wie der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8). ProLitteris zieht die Vergütungen zentral ein und verteilt sie gemäss Verteilungsreglement an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Für Medienspiegel zahlen sowohl die Organisation als auch ein externer Medienbeobachtungsdienst eine Vergütung.
Für Sie bedeutet das:
Voraussetzung ist, dass nur Ausschnitte genutzt werden, nicht ganze Ausgaben.
Sowohl Sie als Organisation als auch der Dienstleister entrichten jeweils eine Vergütung an ProLitteris. Diese wird an Verlage und Urheber:innen weiterverteilt.
Vereine oder Genossenschaften dürfen ihren Mitgliedern Medienspiegel zukommen lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Weitergabe ist zulässig, wenn die Mitglieder aktiv in der Organisation mitwirken und an der internen Information und Dokumentation teilnehmen.
Wichtig ist:
Für viele Mitglieder in einen Verein oder einer Genossenschaft ist von einer angemessenen zahlenmässigen Begrenzung auszugehen.
Nein, Kopien aus der Privatnutzung dürfen nicht für öffentliche Wiedergaben verwendet werden.
Für Sie bedeutet das: Kopien, die Sie für den Unterricht oder den internen Gebrauch erstellen, dürfen nur für diesen ursprünglichen Zweck genutzt werden. Eine nachträgliche Verwendung, etwa für Aufführungen oder Präsentationen vor Publikum, ist nicht erlaubt.
Eine Umwidmung ist ausgeschlossen. Sie dürfen also eine zulässige Kopie nicht später für eine andere Nutzung einsetzen.
In Einzelfällen kann eine Nutzung durch Privatpersonen als persönliche Privatnutzung gelten. Das hängt jedoch stark von der konkreten Situation ab.
Solche Warnungen betreffen ProLitteris nicht. Sie beziehen sich auf betrügerische oder irreführende Angebote rund um private Register und Verzeichnisse.
Wichtig: Rechnungen von ProLitteris haben eine gesetzliche Grundlage und stehen nicht im Zusammenhang mit missbräuchlichen Angeboten oder Rechnungen.
Behörden warnen insbesondere vor:
Auch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) weist auf solche Täuschungsversuche hin. Diese betreffen jedoch ausschliesslich falsche oder unnötige Registerleistungen, nicht die gesetzlich geregelten Vergütungen von ProLitteris.
Auf Kopiervergütungen fällt Mehrwertsteuer an, weil es sich um zivilrechtliche Leistungen und nicht um staatliche Abgaben handelt.
Für Sie bedeutet das: Die Vergütung an ProLitteris ist eine gesetzlich geregelte Forderung, aber keine Steuer oder Gebühr.
Rechtlich gilt:
Dadurch wird auf die Vergütung der reduzierte Mehrwertsteuersatz von aktuell 2,6% angewendet.
Diese Praxis entspricht auch anderen Verwertungsgesellschaften und ist im Gemeinsamen Tarif 8 ausdrücklich vorgesehen.
Die Formularpflicht und das Meldeformular stützen sich auf das Urheberrechtsgesetz (URG).
Massgebend sind insbesondere:
Für Sie bedeutet das: Sie sind gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen, damit die Vergütung korrekt erhoben werden kann.
Eine Kulanz trotz geschuldeter Vergütung gibt es nicht, weil ProLitteris damit ihren gesetzlichen Auftrag und die Gleichbehandlung verletzen würde.
ProLitteris ist verpflichtet, die Vergütungen nach klaren gesetzlichen und tariflichen Regeln zu erheben und alle Organisationen gleich zu behandeln.
In seltenen Ausnahmefällen kann bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit und persönlichen Krisensituationen auf das Inkasso verzichtet werden.
Darüber hinaus gelten die festgelegten Regeln verbindlich für alle Organisationen.
Beim betriebsinternen Eigengebrauch dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne zusätzliche Erlaubnis intern vervielfältigen.
Für Sie bedeutet das: Mitarbeitende können Inhalte aus Büchern, Zeitschriften oder dem Internet kopieren oder digital weiterverwenden, solange dies ausschliesslich für interne Zwecke geschieht. Dafür entrichtet Ihre Organisation eine pauschale Vergütung an ProLitteris, die an Urheber:innen und Verlage verteilt wird.
Nicht erlaubt ist:
Für solche Nutzungen benötigen Sie die ausdrückliche Erlaubnis der Rechteinhaber:innen.
Für besondere Anwendungen wie Medienspiegel oder Dokumentationsdienste gelten spezifische Regelungen im Tarif.
Kopiervergütungen sind gesetzlich geregelte Zahlungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch Vervielfältigungen.
Für Sie bedeutet das: Wenn in Ihrer Organisation Inhalte aus Büchern, Medien oder Onlinequellen kopiert und intern genutzt werden, ist dafür eine pauschale Vergütung geschuldet.
Diese Vergütungen betreffen verschiedene Bereiche:
ProLitteris erhebt diese Vergütungen in der Schweiz und in Liechtenstein im Auftrag der Rechteinhaber:innen weltweit. Die Einnahmen werden an Autor:innen, Verlage, Journalist:innen, Fotograf:innen und weitere Urheber:innen verteilt.
Für den privaten Gebrauch gilt eine andere Regelung: Hier gibt es keine Kopiervergütung, sondern eine Abgabe auf Speichermedien, die von SUISA verwaltet wird (Gemeinsamer Tarif 4).
Eine urheberrechtliche Vergütung schulden Sie, wenn Sie Werke in einem Bereich nutzen, der unter einen Tarif von ProLitteris oder einer anderen Verwertungsgesellschaft fällt.
Das betrifft je nach Nutzung zum Beispiel Bibliotheken, Videotheken, Unternehmen, andere Organisationen und Schulen. Besonders häufig geht es um Kopien und ähnliche Nutzungen. Diese Vergütungen gehören zur obligatorischen Kollektivverwertung. In diesen Fällen ist die Teilnahme gesetzlich vorgesehen.
Daneben vergütet ProLitteris auch bestimmte vertragliche Nutzungen, etwa in den Bereichen Audio und Art, für verwaiste Werke in Beständen von Gedächtnisinstitutionen sowie bei erweiterten Kollektivlizenzen. Ob Sie eine Vergütung schulden, hängt deshalb immer von der konkreten Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Die Inkassoaufgabe einer Verwertungsgesellschaft basiert auf dem Urheberrechtsgesetz (URG) und einer staatlichen Bewilligung.
Konkret ergibt sich diese Aufgabe aus:
Für Sie bedeutet das: Eine Verwertungsgesellschaft darf Vergütungen nur einziehen, wenn sie dafür offiziell zugelassen ist.
ProLitteris verfügt über diese Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) und ist damit berechtigt, entsprechende Vergütungen einzuziehen.
Tarife sind verbindliche Vergütungsmodelle und Preislisten für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.
Sie legen fest, unter welchen Bedingungen Sie Werke nutzen dürfen und welchen Betrag Sie dafür bezahlen. Ein Tarif enthält insbesondere:
Verantwortlich für die Tarife sind Verwertungsgesellschaften wie ProLitteris.
Wenn es um gesetzlich vorgesehene Vergütungen geht, verhandeln die Verwertungsgesellschaften die Tarife mit Nutzerverbänden. Anschliessend prüft und genehmigt die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) diese Tarife.
Gemeinsame Tarife (GT) sind verbindliche Vergütungsregelungen, die mehrere Verwertungsgesellschaften gemeinsam festlegen.
Sie betreffen gesetzlich vorgesehene Vergütungen für die Nutzung von Werken, etwa Texte, Bilder, Musik oder Filme. In einem Gemeinsamen Tarif ist klar geregelt, welchen Betrag Sie für eine bestimmte Nutzung bezahlen und unter welchen Bedingungen.
Für Sie bedeutet das konkret:
Gemeinsame Tarife werden mit Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) genehmigt. Das Urheberrechtsgesetz verpflichtet Verwertungsgesellschaften, solche gemeinsamen Tarife aufzustellen (Art. 47 URG).
Nicht jeder Tarif ist ein Gemeinsamer Tarif: Der Tarif Kunst von ProLitteris regelt vertragliche Lizenzen und keine gesetzlich vorgesehenen Vergütungen.
Die rechtliche Grundlage liegt darin, dass Kopiervergütungen pauschal erhoben werden dürfen -- unabhängig von der konkreten Nutzung.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass solche pauschalen Tarife nach Art. 20 Abs. 2 URG verbindlich sind, auch wenn keine konkreten Vervielfältigungen nachgewiesen werden (BGE 125 III 141 vom 10. Februar 1999).
Für Sie bedeutet das: Die Vergütung hängt nicht davon ab, ob und wie viel tatsächlich kopiert wird.
Der Grund dafür ist die Praxis:
Deshalb gelten Kopiervergütungen unabhängig davon, ob im Einzelfall geschützte Werke vervielfältigt wurden.
ProLitteris leitet eine Betreibung oder zivilrechtliche Klage ein, wenn Sie Ihrer Meldepflicht und Vergütungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommen.
Wenn ein Unternehmen oder eine Organisation keine Angaben macht und auf Rechnungen nicht reagiert, entstehen zusätzliche Aufwände. ProLitteris weist Sie deshalb mehrfach auf Ihre Pflichten hin und fordert zur Mitwirkung auf.
Wenn Sie keine Meldung einreichen oder geschuldete Beträge nicht bezahlen, muss ProLitteris rechtliche Schritte einleiten. Dazu gehören Betreibungen oder Klagen vor Gericht.
ProLitteris ist gesetzlich verpflichtet, die Vergütungen korrekt einzuziehen und alle Nutzungsberechtigten gleich zu behandeln. Das gerichtliche Inkasso erfolgt periodisch auch in Zusammenarbeit mit externen Partnern.
Ein Gerichtsverfahren führt für Sie in der Regel zu zusätzlichen Kosten und Aufwand.
Wenn Sie eine Rechnung von ProLitteris nicht bezahlen und es zu einer Betreibung oder Klage kommt, entstehen neben der ursprünglichen Vergütung weitere Kosten. Dazu gehören:
Für Sie bedeutet das: Die Gesamtkosten fallen höher aus als bei einer fristgerechten Zahlung.
ProLitteris ist verpflichtet, die Vergütungen konsequent einzuziehen und alle Nutzungsberechtigten gleich zu behandeln. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass die Rechtslage klar ist: Gerichte bestätigen die Vergütungspflicht in solchen Fällen fast immer.
ProLitteris führt das Inkasso der Kopiervergütungen nach klaren Grundsätzen durch: wirtschaftlich, effizient, kundenfreundlich und strikt nach Gesetz und Tarif.
Für Sie bedeutet das:
Dieses System hat sich seit rund 25 Jahren bewährt und verbessert. Es ersetzt individuelle Lizenzierungen, die Sie sonst selbst einholen, bezahlen und verwalten müssten.
Ein Zuschlag ist geschuldet, wenn ProLitteris die Vergütung mangels Angaben schätzen muss.
Der genehmigte Tarif sieht in diesem Fall einen Zuschlag von 10% auf die Vergütung vor, mindestens jedoch CHF 100. Dieser Zuschlag ist verbindlich.
Für Sie bedeutet das: Sie können den Zuschlag vermeiden, indem Sie Ihre Nutzung fristgerecht und vollständig deklarieren.
ProLitteris kontaktiert Organisationen schrittweise, um die Abdeckung kontinuierlich zu erweitern.
Aktuell nutzt ProLitteris dafür insbesondere die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und Daten aus dem Handelsregister. Über eine Schnittstelle zum Bundesamt für Statistik werden bestehende Daten laufend ergänzt.
Für Sie bedeutet das: Es ist möglich, dass Ihr Betrieb bereits kontaktiert wurde, während andere Organisationen noch nicht erfasst sind. Deshalb kann ProLitteris in Ihrem Umfeld teilweise noch unbekannt sein.
Die Kontaktaufnahme erfolgt also nicht gleichzeitig bei allen Organisationen, sondern wird systematisch ausgebaut.
ProLitteris kontaktiert grundsätzlich alle Unternehmen, nicht nur solche mit Handelsregistereintrag.
Der Fokus liegt auf Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister, da diese einfacher identifiziert werden können. Zusätzlich erfasst ProLitteris aber auch gezielt:
Die Regeln gelten unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens.
ProLitteris ist als vom Bund bewilligte und beaufsichtigte Verwertungsgesellschaft verpflichtet, Kopiervergütungen bei allen Nutzungsberechtigten zu erheben.
Der Handelsregistereintrag ist nicht entscheidend für die Zahlungspflicht.
Ein Eintrag zeigt zwar, dass ein Unternehmen existiert und aktiv ist. Die Vergütungspflicht hängt jedoch nicht davon ab, ob Sie im Handelsregister eingetragen sind.
Für Sie gilt: Auch ohne Handelsregistereintrag können Sie vergütungspflichtig sein, zum Beispiel wenn Sie:
Umgekehrt können Unternehmen mit Handelsregistereintrag von einer Vergütung befreit sein (Freigrenze). Das Urheberrechtsgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG) erfasst bewusst einen offenen Kreis von Organisationen. Deshalb richtet sich der Gemeinsame Tarif 8 (GT 8) allgemein an «Organisationen» und nicht nur an eingetragene Unternehmen.
Das System der Kopiervergütungen gibt es, damit Sie geschützte Werke im Arbeitsalltag einfach und rechtssicher nutzen können.
In der Praxis dürfen Unternehmen und Organisationen Ausschnitte aus Büchern, Zeitschriften oder anderen Werken für interne Zwecke verwenden, etwa für Information, Medienspiegel oder Archive. Da heute fast überall kopiert, gespeichert und geteilt wird, wäre eine individuelle Lizenzierung jeder Nutzung kaum umsetzbar.
Für Sie bedeutet das:
Dieses System der kollektiven Verwertung hat sich bewährt. ProLitteris erhebt die Vergütungen und verteilt sie nach Abzug des Verwaltungsaufwands ohne Gewinn an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
ProLitteris verteilt die eingenommenen Kopiervergütungen an die Rechteinhaber:innen.
Für Sie bedeutet das: Ihre Zahlungen kommen bei den Urheber:innen und Verlagen an, deren Werke genutzt werden. Dazu gehören unter anderem:
Die Verteilung erfolgt im Rahmen der jährlichen Hauptverteilung.
ProLitteris entschädigt so jedes Jahr rund 12\'000 Berechtigte. Die Verteilung ist gesetzlich geregelt, in einem verbindlichen Reglement festgelegt und steht unter behördlicher Aufsicht.
Kopiervergütungen beruhen auf dem Modell der obligatorischen Kollektivverwertung.
Bestimmte Nutzungen sind gesetzlich geregelt und werden nicht individuell lizenziert, sondern über einen verbindlichen Tarif abgegolten.
Die Grundlage dafür bildet ein klar definiertes Tarifverfahren. Darin wird festgelegt:
Dieses System hat sich in der Schweiz seit rund 30 Jahren bewährt und gilt sowohl für analoge als auch für digitale Nutzungen.
Das gleiche gesetzliche Modell kommt auch in anderen Bereichen zur Anwendung, etwa bei Vergütungen für die Weiterverbreitung von Radio- und TV-Programmen, für Hintergrundmusik, Speichermedien oder barrierefreie Werke.
ProLitteris ermittelt die Nutzung geschützter Werke mit wissenschaftlichen Studien.
Diese Studien werden etwa alle fünf Jahre durchgeführt und zeigen, wie häufig in der Praxis kopiert, gespeichert oder weitergegeben wird. Die Tarife stützen sich auf diesen Daten, nicht auf individuelle Kontrollen.
Die aktuelle Studie für Unternehmen zeigt zum Beispiel:
Diese empirischen Grundlagen fliessen in die Tarifgestaltung ein und sorgen für eine faire und nachvollziehbare Pauschale.
Die Menge an Kopien verändert sich, aber nur langsam.
Aktuell zeigt sich: Analoges Kopieren nimmt zu, während digitales Kopieren etwa stabil bleibt.
Die Vergütungssumme bleibt bis auf Weiteres konstant, weil frühere Tarife die tatsächlichen Kopiermengen nicht vollständig ausgeschöpft haben.
Wenn die Kopiermengen langfristig sinken, wird dies im Tarif berücksichtigt. Grundlage bleiben immer die nachgewiesenen Daten in den Studien.
Das Inkasso von ProLitteris wurde wiederholt überprüft und als effizient beurteilt.
Eine Studie des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) hat bereits 2014 bestätigt, dass Tarifverfahren und Inkasso effektiv funktionieren. Seither wurden die Prozesse weiter verbessert.
Der Verwaltungsaufwand von ProLitteris für Inkasso und Verteilung liegt bei rund 13% der eingenommenen Vergütungen pro Jahr.
Den Verwaltungsaufwand tragen die Rechteinhaber:innen, nicht Sie als Unternehmen.
Für Sie bedeutet das: Ihr administrativer Aufwand bleibt minimal. In der Regel beschränkt er sich darauf, einmal pro Jahr ein einfaches Formular auszufüllen -- mit wenigen Angaben zu Ihrer Organisation.
Konkret:
Die eigentlichen Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen gedeckt und von den Rechteinhaber:innen getragen. Durch die Nutzung der UID werden Unternehmen zudem vollständig erfasst und gleichbehandelt.
ProLitteris nimmt Ihre Vorschläge zum Inkasso und zur Verteilung von Vergütungen entgegen und prüft diese systematisch.
Für Sie bedeutet das: Hinweise und Verbesserungsvorschläge fliessen in die Weiterentwicklung der Systeme ein.
So wird sichergestellt, dass Inkasso und Verteilung kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt werden.
Nimmt eine Organisation ihre Tätigkeit vor dem 1. Juli eines Jahres auf, ist die volle Jahrespauschale der Kopiervergütung geschuldet.
Dasselbe gilt, wenn die Organisation im laufenden Jahr insgesamt während mindestens sechs Monaten aktiv war.
Wurde die Tätigkeit nach dem 30. Juni aufgenommen oder dauerte sie weniger als sechs Monate, ist die Kopiervergütung ab dem Folgejahr geschuldet. Massgebend ist die Regelung im jeweiligen Tarif.
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Standorte in der Schweiz oder in Liechtenstein, werden diese gemeinsam betrachtet, sofern sie rechtlich nicht unabhängig sind. Massgebend die Gesamtzahl der Mitarbeitenden aller Standorte.
Die Vergütungen für rechtlich selbständige Organisationen werden separat erhoben, auch wenn diese Organisationen über Beteiligungen oder als Konzern verbunden sind. Auf Wunsch eines Konzerns können die Vergütungen mehrerer Organisationen auf einer gemeinsamen Rechnung ausgewiesen werden.
Organisationen können die Angaben zu ihrer Rechnung im Portal anpassen oder die Korrektur per E-Mail mitteilen.
Änderungen der Bemessungsgrundlagen berücksichtigt ProLitteris, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung eingehen. Dazu gehören insbesondere Korrekturen zur Branche oder zur Anzahl Stellen.
Eine UID-Nummer ist die Unternehmens-Identifikationsnummer eines wirtschaftlich aktiven Unternehmens in der Schweiz. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und Organisationen gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Als Urheber:in benötigen Sie in der Regel keine UID-Nummer. Sie können das entsprechende Feld im Portal leer lassen.
Wenn Sie einen Verlag oder eine andere juristische Person anmelden, ist die Angabe einer UID-Nummer erforderlich. Die UID Ihres Unternehmens können Sie im offiziellen UID-Register nachschlagen.
Seit 2011 können Unternehmen und Organisationen aller Rechtsformen eine UID erhalten. Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister erhalten diese automatisch. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Statistik.
Eine Organisation ohne jede Tätigkeit muss keine Vergütung nach GT 8 zahlen.
Wenn Ihre Organisation tatsächlich inaktiv ist, macht ProLitteris eine Ausnahme von der Vergütungspflicht. In solchen Fällen fehlt auch der Zugang zu Geräten, mit denen die Organisation Kopien herstellen kann (Computer, Mobilgeräte etc.).
Nimmt eine Organisation ihre Tätigkeit vor dem 1. Juli eines Jahres auf, ist die volle Jahrespauschale der Kopiervergütung geschuldet.
Dasselbe gilt, wenn die Organisation im laufenden Jahr insgesamt während mindestens sechs Monaten aktiv war.
Wurde die Tätigkeit nach dem 30. Juni aufgenommen oder dauerte sie weniger als sechs Monate, ist die Kopiervergütung ab dem Folgejahr geschuldet. Massgebend ist die Regelung im jeweiligen Tarif.
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Standorte in der Schweiz oder in Liechtenstein, werden diese gemeinsam betrachtet, sofern sie rechtlich nicht unabhängig sind. Massgebend die Gesamtzahl der Mitarbeitenden aller Standorte.
Die Vergütungen für rechtlich selbständige Organisationen werden separat erhoben, auch wenn diese Organisationen über Beteiligungen oder als Konzern verbunden sind. Auf Wunsch eines Konzerns können die Vergütungen mehrerer Organisationen auf einer gemeinsamen Rechnung ausgewiesen werden.
Organisationen können die Angaben zu ihrer Rechnung im Portal anpassen oder die Korrektur per E-Mail mitteilen.
Änderungen der Bemessungsgrundlagen berücksichtigt ProLitteris, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung eingehen. Dazu gehören insbesondere Korrekturen zur Branche oder zur Anzahl Stellen.
Im Unterricht dürfen Sie geschützte Werke in einem bestimmten Rahmen frei nutzen.
Sie können Ideen, Informationen und Stilelemente ohne Einschränkung übernehmen. Zusätzlich dürfen Sie im internen Unterricht Werke verwenden, solange keine Veröffentlichung nach aussen erfolgt.
Für Sie als Lehrperson bedeutet das:
Die Vergütung erfolgt für öffentliche Schulen pauschal über die Kantone. Diese zahlen pro Schülerin und Schüler eine Kopiervergütung an ProLitteris, gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7).
Im Unterricht dürfen Sie geschützte Werke in einem klar definierten Rahmen nutzen.
Für Sie als Lehrperson gilt:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Lizenz sind:
Zusätzlich gilt:
Die Grundlage bildet das Urheberrechtsgesetz sowie der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7), der die wichtigsten Nutzungen im Schulbereich abdeckt.
Im schulischen Eigengebrauch dürfen Sie geschützte Werke für den Unterricht in der Klasse nutzen.
Sie können aus Büchern, Zeitschriften oder dem Internet physische und digitale Kopien erstellen, solange die Nutzung auf Teile der Werke und auf den Unterricht beschränkt bleibt. Eine individuelle Lizenz ist dafür nicht erforderlich.
Für Sie bedeutet das:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber:innen sind:
Auch Bilder, Audios und Videos dürfen im Unterricht ohne zusätzliche Lizenz genutzt werden.
Sie dürfen einzelne Aufgaben und anderer Elemente aus Lehrmitteln kopieren, solange es sich um Ausschnitte handelt.
Sie dürfen diese Werke im Unterricht nutzen, wenn die Vorgaben des Gemeinsamen Tarifs 7 (GT 7) eingehalten sind.
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Zustimmung ist:
Wenn Sie ein ganzes Lehrmittel nutzen möchten, müssen Sie dieses im Handel erwerben oder vom Verlag bzw. den Autor:innen eine Lizenz beschaffen.
Sie dürfen Bilder im Unterricht verwenden, solange die Nutzung intern bleibt und keine Veröffentlichung erfolgt.
Erlaubt ist:
Nicht erlaubt ohne Zustimmung der Rechteinhaber:innen ist:
Wenn Sie ein Bild im Rahmen eines veröffentlichten Lehrmittels verwenden möchten, kommt allenfalls die Zitierfreiheit infrage. Diese setzt voraus, dass Sie sich inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzen und die Quelle korrekt angeben.
Sie dürfen abonnierte Dienste im Unterricht nutzen, müssen dabei aber auch die Vertragsbedingungen des Anbieters beachten.
Neben den gesetzlichen Regeln des schulischen Eigengebrauchs (GT 7) gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes. In der Schweiz haben die Regeln des Tarifs Vorrang.
Für Sie gilt also:
Die Nutzungsfreiheit für den Unterricht ist so gestaltet, dass die normale Verwertung von Rechten durch die Urheber:innen und Verlage möglich bleibt.
Im Unterricht gilt: Sie dürfen Musik in der eigenen Klasse verwenden, etwa durch Aufführungen von Schülerinnen und Schülern oder durch das Abspielen von Musik im Unterricht.
Der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7) erlaubt darüber hinaus bestimmte schulische Anlässe, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Lizenz sind öffentliche Veranstaltungen, Auftritte externer Künstler:innen oder Anlässe mit Eintritt.
Auch Lehrpersonen in Musikschulen sind vom Anwendungsbereich erfasst.
Entscheidend ist nicht die Art der Schule oder Ihre Funktion, sondern der Zweck der Nutzung. Das Urheberrechtsgesetz stellt auf den Unterricht und pädagogische Zwecke ab.
Konkret gilt:
Der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7) knüpft direkt an diese gesetzliche Regelung an und verwendet den Begriff «Schulen» als vereinfachende Bezeichnung für alle entsprechenden Unterrichtssituationen.
Auch Einzelinstrumentalunterricht ist vom Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7) erfasst.
Der schulische Eigengebrauch gilt unabhängig davon, ob Sie Einzelunterricht oder Gruppenunterricht erteilen. Entscheidend ist der pädagogische Zweck der Nutzung.
Das Urheberrechtsgesetz stellt bewusst nicht auf die «Klasse» ab, sondern allgemein auf Unterrichtssituationen. Deshalb:
Eine Unterscheidung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht wäre zudem in der Praxis kaum überprüfbar.
Auch Kursangebote von Unternehmen können als Schule gelten. Damit ist die Freiheit zur Nutzung nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen gewährleistet.
Weiterbildung fällt unter den Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7), wenn es sich um Unterricht handelt, der im weitesten Sinn ein berufliches Ziel verfolgt.
Ein Kurs gilt als Unterricht, wenn er:
Typische Beispiele sind berufliche Weiterbildungen, Fachkurse, Vorlesungen oder Gruppen-Coachings.
Nicht darunter fallen:
Wenn Ihr Kurs diese Voraussetzungen erfüllt, profitieren Sie vom System des GT 7: Sie müssen Nutzungen von Werken im Unterricht nicht individuell lizenzieren und reduzieren das Risiko von Urheberrechtsverletzungen.
Für Sie bedeutet das: Nicht jede Weiterbildung oder Veranstaltung zählt automatisch als «Schule». Entscheidend sind bestimmte Merkmale des Angebots.
Bestehende Lehrmittel sind urheberrechtlich geschützte Werke. Lehrpersonen und Schüler:innen dürfen daraus für den Unterricht Kopien erstellen und weitere Nutzungen vornehmen.
Auch eine Bearbeitung mit KI ist erlaubt, solange die neuen Inhalte intern in der Klasse verwendet werden. Eine Weitergabe oder Publikation ausserhalb dieses Rahmens braucht eine Lizenz des Verlags oder der Urheber:innen.
Ein eigenes Lehrmittel, das öffentlich verwendet wird, darf keine erkennbaren geschützten Elemente aus bestehenden Lehrmitteln übernehmen - sonst braucht es eine Lizenz dafür. Geschützt sind zum Beispiel Texte, Bilder, Audio, Video sowie die Auswahl oder Anordnung von Inhalten.
Wer solche Elemente übernimmt, vervielfältigt oder bearbeitet ein geschütztes Werk. Das ist für die eigene Klasse erlaubt, aber nicht für Verkauf, öffentliche Weitergabe oder Publikation.
Nach dem Urheberrechtsgesetz schulden Bibliotheken Vergütungen für interne Kopien im eigenen Betrieb, für Kopierdienstleistungen an Dritte und als Vermieter:innen von Werkexemplaren.
Eine Vergütung ist nur geschuldet, wenn Werkexemplare gegen Entgelt überlassen werden (Art. 13 URG). Wird ein Werk hingegen unentgeltlich abgegeben, liegt ein Verleihen vor. Dafür besteht in der Schweiz keine gesetzliche Vergütungspflicht.
Eine Vergütung fällt an, wenn eine Bibliothek oder Videothek Bücher, Filme oder Tonträger vermietet und damit Einnahmen erzielt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich:
Für die Bibliotheken der Kantone und Gemeinden hat ein Vertrag zwischen ProLitteris einerseits und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anderseits Vorrang. Dieser sieht eine pauschale Vergütung pro Kanton vor, die sich auf Nutzungsdaten stützt. Im Einvernehmen mit dem Verband Bibliosuisse zahlt jeder Kanton eine Vergütung an ProLitteris für die Rechteinhaber:innen.
Im Urheberrecht wird die «Ausleihe» danach unterschieden, ob ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Nur das Vermieten ist vergütungspflichtig, nicht das Verleihen.
Konkret gilt:
Entscheidend ist also, ob mit der Nutzung Einnahmen erzielt werden. Es spielt aber keine Rolle, ob die Gegenleistung der Empfänger von Werkexemplaren eine einmalige Zahlung oder eine periodische Zahlung (zp.B. Abonnement oder ">Mitgliedschaft) ist.
Vom Gemeinsamen Tarif 5 (GT 5) sind nur Erträge erfasst, die mit dem Vermieten von Büchern, CDs oder DVDs zusammenhängen.
Vom Tarif nicht erfasst sind Erträge in den folgenden Fällen:
Entscheidend ist also, ob ein Entgelt allgemein oder konkret auf das Vermieten von Werkexemplaren gerichtet ist.
ProLitteris bietet im Namen sämtlicher Verwertungsgesellschaften Lizenzen nach den Gemeinsamen Tarifen (GT) an.
Dazu zählen die Vergütung für das Kopieren in Schulen und Organisationen (Gemeinsame Tarife 7 und 8), für das Vermieten in Bibliotheken und Videotheken (Gemeinsamer Tarif 5) und für Nutzungen durch Menschen mit Behinderung (Gemeinsamer Tarif 10).
In diesen Fällen ist ProLitteris im Namen aller inländischen und ausländischen Verwertungsgesellschaften für das Inkasso und die Verteilung der Vergütungen zuständig.
Darüber hinaus erteilt ProLitteris vertragliche Lizenzen. In diesen Fällen werden konkrete Werke auf Anfrage der Lizenznehmer:innen lizenziert.
Sie können eine vertragliche Lizenz von ProLitteris erhalten, wenn Sie folgendes tun möchten:
Mit einer Lizenz von ProLitteris haben Sie die Urheberrechte im Griff. Gegen eine transparente und moderate Vergütung stellen Sie sicher, dass keine Rechte von Autor:innen, Künstler:innen, Fotograf:innen, Verlagen und anderen Rechteinhaber:innen verletzt werden.
Die Lizenzen von ProLitteris hängen vom Bereich ab, in dem sie erteilt werden.
Für Kopiervergütungen und andere gesetzliche Lizenzen (obligatorische Kollektivverwertung) werden Sie von ProLitteris kontaktiert. Sie deklarieren die erforderlichen Angaben über das Formular oder Portal, und ProLitteris stellt Ihnen die korrekte Vergütung in Rechnung. Wenn Sie keine vollständigen Angaben machen, muss ProLitteris die Daten schätzen und die Vergütung entsprechend festlegen.
Für vertragliche Lizenzen (freiwillige Kollektivverwertung: Abbilden von Kunstwerken, verwaiste Werke oder erweiterte Kollektivlizenzen) gehen Sie aktiv vor:
Lizenzen von ProLitteris stellen in jedem Fall eine rechtssichere Nutzung und die Einhaltung des Urheberrechts sicher. Alle Tarife, Verträge und Vergütungen werden rechtlich geprüft und stehen unter Aufsicht.
Bestimmte Nutzungen sind gesetzlich erlaubt und benötigen keine Lizenz der Rechteinhaber:innen.
In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz, dass geschützte Inhalte ohne Einwilligung verwendet werden:
Diese Nutzungen sind an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und nur im jeweiligen Rahmen zulässig.
Wenn das Gesetz für eine solche Nutzung eine Vergütung vorsieht, kümmert sich ProLitteris oder eine andere Verwertungsgesellschaft darum.
Nutzungen sind verschiedene Arten, wie Sie geschützte Inhalte verwenden oder weitergeben. Dies spielt nicht nur gegenüber ProLitteris eine Rolle, sondern immer dann, wenn Sie mit geschütztem Material arbeiten oder solches publizieren möchten.
Das sind die häufigsten Nutzungen:
Das Urheberrecht ist relevant, solange ein Werk geschützt ist. In der Regel gilt der Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen. In bestimmten Fällen gelten abweichende Schutzfristen.
Sie müssen das Urheberrecht beachten, wenn Sie geschützte Inhalte nutzen und dabei in Rechte eingreifen.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Nicht als Nutzung gelten:
Im Bereich der Schulen und Unternehmen gilt zusätzlich: Für interne Nutzungen kommt es nicht auf jede einzelne Handlung an. Stattdessen basiert die Vergütung auf generellen Nutzungen in einer Organisation, wie sie in den Gemeinsamen Tarifen 7 und 8 geregelt ist.
ProLitteris erteilt erweiterte Kollektivlizenzen (EKL) für die interne Nutzung von künstlicher Intelligenz mit Diensten wie Copilot, Gemini, ChatGPT, Claude oder Apertus.
Sie erhalten als Rechteinhaber:in, Nutzer:in oder Lizenznehmer:in jederzeit Auskünfte von ProLitteris zum Urheberrecht.
ProLitteris trägt dazu bei, dass auch im Bereich der künstlichen Intelligenz faire Rahmenbedingungen bestehen.
Reine KI-Outputs sind keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG). Aber auch Erzeugnisse, die mit KI entstanden sind, haben dann einen urheberrechtlichen Schutz, wenn eine menschliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter vorliegt.
Das ist der Fall:
Zusätzlich können sogenannte Leistungsschutzrechte an einem Audio (Tonträger) oder Video (Tonbildträger) entstehen.
Wenn Sie mit KI arbeiten, empfiehlt es sich, Ihren eigenen kreativen Beitrag zu dokumentieren. So können Sie später nachweisen, dass ein geschütztes Werk vorliegt.
Das Training von KI-Systemen mit geschützten Werken braucht nach Auffassung von Rechtsexperten und in der Einschätzung von ProLitteris eine Einwilligung der Rechteinhaber:innen.
Die Frage ist im Ausland Gegenstand von Gerichtsverfahren. Gleichzeitig werden gesetzliche Lösungen diskutiert, um die Nutzung von Werken für KI-Systeme klar zu regeln und angemessen zu vergüten.
In dieser Situation bietet ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) an, damit Unternehmen interne KI-Systeme rechtssicher einsetzen können.
Sie können auf Ihrer Website ausdrücklich festhalten, dass das Training von KI-Systemen nur mit Ihrer Einwilligung erlaubt ist. Damit machen Sie Ihre Haltung klar und dokumentieren Ihre Rechte.
Formulierungen sind zum Beispiel:
Der praktische Nutzen ist derzeit begrenzt, weil die rechtliche Situation unklar ist und KI-Sytemen oft keine Rücksicht auf solche Erklärungen nehmen.
KI-Systemen lassen zu, dass geschützte Werke in eine KI-Anwendung übertragen werden, um sie zu übersetzen, zusammenzufassen oder zu analysieren. \^
Nach Auffassung von ProLitteris setzt diese Bearbeitung eine Einwilligung voraus. Diese ist im persönlichen Kreis und im Unterricht vorhanden, weil das Urheberrechtsgesetz eine entsprechende Nutzungsfreiheit definiert (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b URG). Für Unternehmen fehlt eine solche gesetzliche Erlaubnis -- diese gibt es nur für Vervielfältigungen zur internen Information und Dokumentation.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie Texte, Bilder, Musik oder andere geschützte Inhalte in eine KI hochladen, nutzen Sie diese Werke urheberrechtlich.
Für Unternehmen bietet ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz an. Statt einzelne Einwilligungen der Rechteinhaber:innen einzuholen, deckt die EKL von ProLitteris interne Systeme wie Copilot ab.
Die Durchsetzung von Urheberrechte gegenüber künstlicher Intelligenz ist schwierig. ProLitteris befürwortet, dass das Urheberrechtsgesetz zur Stärkung der Rechte und zur Klärung der Nutzungen angepasst wird.
Nach Auffassung von ProLitteris würde das Gesetz Schutz bieten, stösst bei internationaler Nutzung jedoch an praktische Grenzen. Zudem verfügt ProLitteris nicht über die Rechte, um selber gerichtlich gegen KI-Angebote vorzugehen.
Sie dürfen einen Text zitieren, ohne eine Einwilligung einzuholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Zitatfreiheit erfüllt sind.
Die Bedingungen sind:
Das zitierte Werk muss bereits veröffentlicht sein und das Zitat muss als solches erkennbar sein.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Textpassagen rechtmässig ohne Lizenz verwenden.
Im Bereich der bildenden Kunst verfügt ProLitteris über Rechte und erteilt Rat für die konkrete Anwendung des Zitatrechts.
Die Grösse eines Bildzitats muss sich am konkreten Zweck der Auseinandersetzung orientieren.
Leitlinie von ProLitteris für die Praxis:
```{=html} ```
Die Fälle, in welchen Zitate von Bildern zulässig sind, betreffen die kunstwissenschaftliche Forschung und ausnahmsweise den Journalismus, stehts beschränkt auf das öffentliche Interesse. In allen anderen Fällen sind Lizenzen einzuholen, z.B. von ProLitteris für Werke der bildenden Kunst oder der Kunstfotografie (Bereich Art).
CTA: Prüfen Sie eine Lizenz im Bereich Art! (Link Art)
Die aktuelle Berichterstattung in den Medien kann auch Bildnutzungen beinhalten.
Das bedeutet, dass Journalist:innen Bilder von geschützten Werken ohne Zustimmung verwenden dürfen, wenn Sie über ein aktuelles Ereignis berichten.
Leitlinie von ProLitteris für die Bedingungen in der Praxis:
Nicht erlaubt ist die Nutzung ohne aktuellen Anlass, zum Beispiel bei Jubiläen, für Hintergrundberichte oder Porträts und für gestalterische Zwecke.
Oftmals haben Museen, Nachlässe und Archive nicht alle Rechte zur Publikation oder Weitergabe der Bilddateien von Werken.
Trotzdem sind Sammlungen interessiert, dass die Medien mit Bildern über eine aktuelle Ausstellung berichten.
ProLitteris kann helfen, Lücken in den Rechten zu füllen, einerseits im Bereich der Kunstwerke (Art), anderseits durch eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL). ProLitteris lässt es in diesen Fällen gegen eine moderate Vergütung zu, dass die Lizenz an eine Institution auch die Zweitnutzung im Journalismus abdeckt.
Geben Sie bei der Weitergabe von Bilddateien transparent an, wer welche Rechte hält und was Dritte beachten müssen.
Typische Hinweise sind:
Solche Hinweise helfen, Missverständnisse zu vermeiden und stellen sicher, dass Nutzende die notwendigen Rechte korrekt einholen.
Um Lücken der Rechte zu schliessen, kann ProLitteris unter Umständen eine erweiterte Kollektivlizenz anbieten.
Medien dürfen Medienmaterial eines Museums oder einer Sammlung verwenden, wenn die notwendigen Rechte geklärt sind.
Zu beachten sind:
Besonderheiten gelten bei aktueller Berichterstattung:
Informationen sind vom Museum oder von ProLitteris erhältlich (Bereich Art). Die Nutzung ist auf die Berichterstattung beschränkt. Für weitere Verwendungen benötigen Sie eine zusätzliche Lizenz, oft über ProLitteris.
Sie können die Medienberichterstattung mit geschützten Werken ermöglichen, indem Sie Bildmaterial gezielt und kontrolliert bereitstellen. Entweder geschieht dies unter der Nutzungsfreiheit der Berichterstattung, oder es gibt eine Lizenz von ProLitteris.
Stellen Sie Medienschaffenden die notwendigen Bilder direkt zur Verfügung, statt sie frei im Internet zu veröffentlichen.
In der Praxis bewährt sich:
Wichtig ist:
Eine zusätzliche Lizenz ist nötig für das offene Publizieren von Bildmaterial im Internet, sofern es sich nicht um ein Bestandesverzeichnis (reduzierte Inhalte, kleine Auflösung) oder um einen Ausstellungskatalog (geschlossene Datei mit Informationsapparat) handelt.
Eine offene Veröffentlichung gilt als eigenständige Nutzung und kann die normale Verwertung beeinträchtigen. Deshalb benötigen Sie eine Lizenz der Rechteinhaber:innen.
Der/die Eigentümer:in eines Werkexemplars darf das Werk ausstellen, auch ohne eine Lizenz der Rechteinhaber:innen oder einer Verwertungsgesellschaft einzuholen.
Nicht erlaubt, sondern lizenzpflichtig ist:
Entscheidend ist also: Ihr Eigentum dürfen Sie ausstellen, aber für Kopien und deren Weiterverwendung gelten weiterhin urheberrechtliche Einschränkungen.
Sie dürfen fremde Inhalte verlinken, wenn die Quelle legal und frei zugänglich ist.
Ein Hyperlink auf öffentlich zugängliche Inhalte benötigt keine Zustimmung der Rechteinhaber:innen.
Nicht erlaubt ist jedoch:
Mit dem Link ist in der Regel keine eigene Veröffentlichung oder Vervielfältigung verbunden. Besondere Fragen stellen sich beim Embedding und Framing.
Eine Sammlung im öffentlichen Besitz oder mit öffentlichem Zugang kann ihre Werke im Internet publizieren. Das geht entweder ohne Lizenz in eingeschränkter Form oder mit Lizenz für eine erweiterte Nutzung.
Ohne Lizenz ist möglich:
Diese Formen sind rechtlich zulässig, erlauben aber keine hochwertige oder ästhetische Präsentation.
Mit Lizenz stehen Ihnen mehrere Optionen offen:
Die EKL bietet Ihnen besondere Vorteile: Sie erhalten Rechtssicherheit und können viele Werke flexibel online präsentieren, ohne jede Nutzung einzeln zu klären. Die Vergütung erfolgt in der Regel pauschal.
Ein Verleihrecht gibt es in der Schweiz nicht. Wenn Kunstwerke ausgeliehen werden, entsteht keine gesetzliche Vergütungspflicht.
Das Urheberrechtsgesetz kennt nur das Vermietrecht (Art. 13 URG). Dieses betrifft die entgeltliche Überlassung von Werkexemplaren und ist im Rahmen der kollektiven Verwertung geregelt, etwa für Bücher sowie Ton- und Tonbildträger im Gemeinsamen Tarif 5.
Die Tarife der Verwertungsgesellschaften regeln keine Vergütungen für das «Vermieten» von Kunstwerken. Künstler:innen haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn ihre Werke ausgeliehen werden.
Für eine Nutzung von Urheberrechten holen Sie eine Einwilligung ein, indem Sie eine Lizenz vereinbaren oder sich Rechte übertragen lassen.
Der Unterschied:
Welche Form sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der/die Rechteinhaber:in ihr Werk weiterhin nutzen möchte.
Für Urheber:innen gilt: Im Zweifel sollten Sie die Lizenz wählen, nicht die Rechteübertragung. In Verlagsverträgen und Arbeitsverträgen und in bestimmten Auftragsverhältnissen ist eine Übertragung üblich, teilweise mit einer Lizenz zurück an den/die Urheber:in für persönliche Zwecke (Zweitpublikation von wissenschaftlichen Arbeiten, Arbeitsmuster von Fotograf:innen und Designer:innen).
Zusätzlich können Rechteinhaber:innen auf bestimmte Nutzungen verzichten, etwa durch Creative-Commons-Lizenzen.
Unabhängig davon gelten gesetzliche Nutzungsfreiheiten und Vergütungsregelungen. Diese gehen rechtlich vor und erlauben bestimmte Nutzungen auch ohne individuelle Vereinbarung.
Sie prüfen, ob eine Handlung fremde Urheberrechte betrifft, indem Sie vier Fragen klären:
Wenn Sie diese Punkte prüfen, können Sie einschätzen, ob Urheberrechte betroffen sind und wie Sie korrekt handeln.
Wenn Rechteinhaber:innen nicht bekannt oder nicht auffindbar sind, gibt es dennoch rechtliche Lösungen. Sie dürfen Werke nicht einfach ohne Abklärung nutzen. Zuerst müssen Sie eine Recherche durchführen, um die Rechteinhaber:innen zu finden.
Bleiben diese unbekannt, können Sie:
Diese Lösungen ermöglichen Ihnen eine rechtssichere Nutzung, auch wenn die Rechteinhaber:innen nicht ermittelt werden können.
Alte Texte und Werke, deren Urheberrechte abgelaufen sind, dürfen Sie lizenzfrei nutzen, sofern Sie dazu kein Werkexemplar verwenden, das neu bearbeitet, übersetzt oder verlegt wurde.
Der urheberrechtliche Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen und im Fall von einfachen Fotografien ohne Individualität (Schnappschüsse, Lichtbilder) 50 Jahre nach der Herstellung.
Im Zweifel empfiehlt es sich, auf eine eindeutig gemeinfreie Vorlage zurückzugreifen oder die Rechte mit dem Verlag oder den Autor:innen zu klären.
Sie dürfen einen fremden geschützten Text nicht ohne Erlaubnis zusammenfassen, übersetzen, vortragen oder verfilmen. Diese und alle anderen Nutzungen greifen in die Rechte der Urheber:innen ein. Erlaubt ist das Bearbeiten im persönlichen Kreis und im Unterricht -- ohne öffentliche Nutzung der Bearbeitung.
Konkret gilt:
Das Urheberrecht schützt auch Teile und kreative Titel von Werken.
Für all diese Nutzungen benötigen Sie die Einwilligung der Rechteinhaber:innen. Das sind in der Regel die Urheber:innen selbst oder Personen bzw. Organisationen, die die Rechte erworben haben, etwa ein Verlag.
Ohne Einwilligung dürfen Sie diese Nutzungen nicht vornehmen. In der Regel ist auch eine Vergütung zu zahlen.
Für Nutzungen einer grossen Zahl von Werken ist es denkbar, dass ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) anbieten kann, vorausgesetzt, die Nutzung beeinträchtigt die normale Verwertung der Rechte nicht.
Wenn Urheberrechte möglicherweise verletzt wurden, sollten Sie strukturiert und verhältnismässig vorgehen. Klären Sie zuerst die Situation, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.
Ein typisches Vorgehen ist:
Oft lässt sich eine Lösung ohne Gericht finden. Wenn keine Einigung zustande kommt, können Sie zivilrechtliche Schritte prüfen (z.B. Unterlassung oder Schadenersatz) und in Ausnahmefällen strafrechtliche Schritte prüfen.
In vielen Fällen ist eine rechtliche Durchsetzung mit Aufwand und Kosten verbunden. Deshalb kann es sinnvoll sein, zusätzlich präventive Massnahmen zu treffen, etwa klare Rechtehinweise oder vertragliche Regelungen.
In komplexeren Fällen empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
Urheberrecht, Copyright und «droit d'auteur» bezeichnen grundsätzlich dasselbe: den rechtlichen Schutz geistiger Werke und Leistungen im Bereich der menschlichen Äusserung und Kreativität:
Die unterschiedlichen Schwerpunkte sind:
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) ist Teil eines internationalen Systems. Das Gesetz ist relativ einfach formuliert und teilweise pragmatisch gestaltet und auslegungsbedürftig. Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften sorgen für die Verbindung von Rechten und Nutzungen im Interesse aller Beteiligten.
Verwandte Schutzrechte schützen nicht Werke, sondern Leistungen rund um die Vermittlung von Inhalten. Neben Urheberrechten an Werken gibt es eigene Rechte für Personen und Organisationen, die Inhalte aufführen, produzieren oder verbreiten.
Leistungsschutzrechte gibt es an folgenden Objekten:
Im Unterschied zum Urheberrecht ist kein individueller Charakter erforderlich. Auch einfache Aufnahmen ohne kreative Gestaltung sind geschützt.
In Audios und Videos sind meistens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) enthalten -- mit unterschiedlichen Rechteinhaber:innen und einer unterschiedlichen Dauer der Rechte.
Für das Urheberrecht sind in erster Linie die Rechteinhaber:innen selbst zuständig.
Für Sie bedeutet das: Urheberrechte sind private Rechte. Die Inhaber:innen entscheiden, ob und wie sie ihre Rechte durchsetzen.
Zusätzlich gibt es Institutionen mit klar definierten Aufgaben:
Die Verwertungsgesellschaften arbeiten international zusammen und informieren gemeinsam über ihren Verband Swisscopyright.
Je nach Nutzung sind also entweder die einzelnen Rechteinhaber:innen oder eine Verwertungsgesellschaft Ihre Ansprechstelle.
Das Urheberrecht schützt heute sowohl die Urheber:innen als auch die Nutzung ihrer Werke in einer zunehmend digitalen Welt.
Für Sie bedeutet das: Wenn jemand ein Werk schafft, bestimmt diese Person, ob und wie es genutzt wird -- und kann dafür eine Vergütung verlangen.
Das Urheberrecht erfüllt dabei mehrere Funktionen:
Damit stellt das Urheberrecht die Menschen ins Zentrum, die Inhalte schaffen und verbreiten.
Gerade heute ist das besonders relevant: Neue Technologien wie künstliche Intelligenz stellen bestehende Regeln vor neue Herausforderungen. Das Urheberrecht sorgt dafür, dass auch in diesem Umfeld faire Bedingungen für kreative Arbeit bestehen.
Sie müssen aktiv eine Lizenz bei ProLitteris einholen, wenn Sie ein Kunstwerk reproduzieren möchten.
Das betrifft insbesondere Nutzungen:
In diesen Fällen erteilt das Team Art von ProLitteris die Lizenz im Namen der Rechteinhaber:innen und stellt Ihnen eine Rechnung gemäss Tarif Kunst.
Das Gesetz privilegiert Ausstellungskataloge und erklärt sie lizenzfrei.
Entscheidend ist der eingeschränkte Zweck der Publikation (Ausstellungskatalog) und die funktionale Form als "Katalog". Es geht um die methodische und systematische Erschliessung der Werke, die sich in der Ausstellung befinden. Für Museen gelten internationale ethische Standards von ICOM, International Committee for Documentation: https://icom.museum/wp-content/uploads/2018/07/ICOM-code-En-web.pdf, namentlich Ziffer 2.20: «Documentation of Collections, Museum collections should be documented according to accepted professional standards. Such documentation should include a full identification and description of each item, its associations, provenance, condition, treatment and present location.»
Der Adressatenkreis eines Katalogs sind Personen, welche eine Ausstellung, ein Messeangebot oder eine Auktion vorbereiten oder besuchen. Das Bedürfnis nach weitergehenden Texten und nach einem Publikum, das mit der Ausstellung örtlich und zeitlich nicht eng verbunden ist, muss mit einem anderen Dokument adressiert werden. Dafür bietet ProLitteris die einfache und bewährte Möglichkeit, zu moderaten Kosten eine Lizenz zu erwerben. Im Fall zahlreicher Werke kommt eine erweiterte Kollektivlizenz infrage (Art. 43a URG).
Öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen kurze Auszüge aus Werken ihres Bestands ohne Lizenz und ohne Vergütung wiedergeben.
Diese gesetzliche Ausnahme dient dazu, Bestände sichtbar zu machen, den Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern und potenzielle Nutzer:innen auf die vorhandenen Werke aufmerksam zu machen. Sie gilt für physische und digitale Verzeichnisse sowie für andere öffentliche Informationen über Bestände, einschliesslich Katalogverbünden.
Bei Werken der bildenden Kunst und Fotografie ist die Wiedergabe auf kleinformatige Darstellungen mit geringer Auflösung beschränkt. Höher aufgelöste Abbildungen erfordern in der Regel eine Lizenz.
Die Ausnahme gilt auch für Werke, die selbst nicht öffentlich zugänglich sind, sofern sie Teil eines Bestands einer öffentlich zugänglichen Institution sind.
Nicht erfasst sind Privatsammlungen, Galerien, Auktionshäuser oder Veranstaltungen mit ausschliesslich eingeladenem Publikum. Eine Benutzungsgebühr oder ein Eintrittspreis schliesst die öffentliche Zugänglichkeit nicht aus, sofern die Bedingungen von der Öffentlichkeit grundsätzlich erfüllt werden können.
Für digitale Angebote gilt zudem, dass die Wiedergabe in der Regel auf die Schweiz beschränkt ist. Für eine Nutzung im Ausland sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten.
Wenn Sie die Rechteinhaber:innen nicht finden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Lizenz für verwaiste Werke erhalten.
Für Sie bedeutet das: Sie dürfen ein Werk nicht einfach ohne Abklärung nutzen. Zuerst müssen Sie sorgfältig recherchieren, ob sich die Rechteinhaber:innen ermitteln lassen.
Wenn diese trotz Recherche nicht auffindbar sind, gilt:
Die Nutzung ist zu moderaten Preisen (ab CHF 5 oder 10) kostenpflichtig, aber rechtlich abgesichert.
Die Lizenz für ein verwaistes Werk gilt nur für die Nutzung in der Schweiz und in Liechtenstein. Sofern die Nutzung auf diese Territorien beschränkt ist oder sich dieser Fokus aus der Art der Inhalte und des Publikums ergibt, sind Sie gut abgesichert.
Wenn Sie ein verwaistes Werk auch ausserhalb der Schweiz nutzen möchten, müssen Sie die rechtliche Situation im jeweiligen Land separat prüfen.
Die Lizenz bietet Ihnen dennoch eine möglichst sichere Grundlage für die Nutzung eines Werks, dessen Rechteinhabende unbekannt oder nicht auffindbar sind.
Eine Lizenz nach GT 13 ist trotz Auslandsbezug vorteilhaft, wenn die wesentliche Nutzung des Werks in der Schweiz erfolgt und Sie die urheberrechtlichen Risiken bestmöglich absichern möchten.
Für Sie besonders relevant sind folgende Punkte:
Vorsicht ist angezeigt, wenn Sie ein Werk gezielt im Ausland verbreiten möchten. In solchen Fällen bleibt ein rechtliches Restrisiko bestehen.
Falls sich später Rechteinhabende melden, unterstützt ProLitteris Sie dabei, eine nachträgliche Lizenz zu erhalten, auch für künftige Nutzungen. Eine Garantie gibt es nicht. Mit einer Lizenz nach GT 13 sind Sie jedoch deutlich besser abgesichert als ohne.
ProLitteris lizenziert Sendeunternehmen grundsätzlich alle sprachlichen Werke, mit Ausnahme von musikalischen Werken wie Lyrics oder Libretti.
Dazu gehören insbesondere:
Sobald ein sprachliches Werk im Radio, Fernsehen oder online genutzt wird, fällt es in der Regel in den Zuständigkeitsbereich von ProLitteris.
Wenn ein bereits online verfügbarer Inhalt gesendet wird, wird in der Regel zusätzlich ein Zugänglichmachen vergütet.
Eine Ausnahme gilt bei mehrfachen Sendungen innert 30 Tagen: Je nach gewählter Tarifvariante kann das zusätzliche Zugänglichmachen entfallen.
Welche Vergütung konkret zur Anwendung kommt, hängt vom Vertrag zwischen der SRG und ProLitteris ab. Dieser umfasst mehrere Tarifvarianten, aus denen die Sendeunternehmen wählen.
Die Verteilung Audio gehört zur freiwilligen Kollektivverwertung.
Das bedeutet für Sie: Sie entscheiden selbst, ob Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte in diesem Bereich beauftragen. Grundlage ist ein Verwertungsvertrag, da das Sende- und Onlinerecht grundsätzlich in Ihrer eigenen Verfügungsmacht liegt.
Im Unterschied dazu steht die obligatorische Kollektivverwertung. Dort besteht keine Wahlmöglichkeit. ProLitteris verteilt pauschale Vergütungen, zum Beispiel für das Weitersenden in Kommunikationsnetzen (Verteilung Broadcast), nach festen Regeln im Verteilungsreglement und ohne Rücksicht auf Verträge.
ProLitteris vergütet im Sektor Audio auch Rechteinhaber:innen ohne Verwertungsvertrag, sofern ihre Werke genutzt werden und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundlage dafür ist die erweiterte Kollektivlizenz der SRG. Sie ermöglicht es, auch Rechte von nicht affiliierten Personen zu melden und vergüten zu lassen.
Voraussetzungen für Sie:
ProLitteris sucht Sie anschliessend und versucht, die Vergütung auszuzahlen. Dafür ist ein Verwertungsvertrag erforderlich.
Für bestimmte Online-Nutzungen gilt zusätzlich:
Wie ProLitteris nicht zugeordnete Beträge behandelt, richtet sich nach dem Verteilungsreglement.
ProLitteris kann im Sektor Audio nur Sendeunternehmen Lizenzen erteilen, nicht anderen Personen oder Organisationen. Das schliesst namentlich soziale Medien, Streamingportale und Webseiten aus, ebenso Podcasts, die nicht von Sendeunternehmen verbreitet werden.
Für Sie bedeutet das:
Anbieter, die keine Sendeunternehmen sind, müssen die Rechte direkt von den Rechteinhaber:innen beschaffen -- nicht von ProLitteris.
Sie müssen aktiv eine Lizenz bei ProLitteris einholen, wenn Sie ein Kunstwerk reproduzieren möchten.
Das betrifft insbesondere Nutzungen:
In diesen Fällen erteilt das Team Art von ProLitteris die Lizenz im Namen der Rechteinhaber:innen und stellt Ihnen eine Rechnung gemäss Tarif Kunst.
Die Kosten für die Abbildung eines Kunstwerks richten sich nach dem Tarif Kunst von ProLitteris.
Dieser Tarif legt fest, welche Vergütung für unterschiedliche Nutzungen anfällt, zum Beispiel je nach:
Für Sie bedeutet das: Die konkrete Höhe der Vergütung hängt immer von Ihrer geplanten Nutzung ab.
Wenn Sie eine genauere Einschätzung wünschen, können Sie das Team Art kontaktieren. ProLitteris gibt Ihnen eine konkrete Kostenschätzung.
Zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr anfallen, wenn Ihre Anfrage einen erhöhten Aufwand verursacht.
Wenn Sie nach der erteilten Lizenz auf die Nutzung verzichten, fällt eine Vergütung für den entstandenen Aufwand an.
Nein, Sie müssen Ihre Kunstwerke nicht bei ProLitteris anmelden.
ProLitteris führt keine Werkdatenbank für Kunstwerke, Fotografien oder andere Bilder. Mit dem Verwertungsvertrag übertragen Sie die vereinbarten Rechte grundsätzlich für alle bestehenden und zukünftigen Werke, die unter die gewählten Rechtekategorien fallen.
Eine separate Anmeldung einzelner Werke ist deshalb nicht erforderlich. Wenn ProLitteris ein Werk für eine Lizenzierung oder eine Vergütungserfassung benötigt, werden die relevanten Informationen im konkreten Fall eingeholt.
Öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen kurze Auszüge aus Werken ihres Bestands ohne Lizenz und ohne Vergütung wiedergeben.
Diese gesetzliche Ausnahme dient dazu, Bestände sichtbar zu machen, den Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern und potenzielle Nutzer:innen auf die vorhandenen Werke aufmerksam zu machen. Sie gilt für physische und digitale Verzeichnisse sowie für andere öffentliche Informationen über Bestände, einschliesslich Katalogverbünden.
Bei Werken der bildenden Kunst und Fotografie ist die Wiedergabe auf kleinformatige Darstellungen mit geringer Auflösung beschränkt. Höher aufgelöste Abbildungen erfordern in der Regel eine Lizenz.
Die Ausnahme gilt auch für Werke, die selbst nicht öffentlich zugänglich sind, sofern sie Teil eines Bestands einer öffentlich zugänglichen Institution sind.
Nicht erfasst sind Privatsammlungen, Galerien, Auktionshäuser oder Veranstaltungen mit ausschliesslich eingeladenem Publikum. Eine Benutzungsgebühr oder ein Eintrittspreis schliesst die öffentliche Zugänglichkeit nicht aus, sofern die Bedingungen von der Öffentlichkeit grundsätzlich erfüllt werden können.
Für digitale Angebote gilt zudem, dass die Wiedergabe in der Regel auf die Schweiz beschränkt ist. Für eine Nutzung im Ausland sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten.
Sie können ProLitteris für eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) anfragen, wenn Sie eine Nutzung von zahlreichen Werken planen.
Die Anwendungsfälle einer EKL von ProLitteris sind unter anderem:
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) setzt voraus, dass die Nutzung die normale Verwertung der Rechte nicht beeinträchtigt.
Interne KI-Systeme wie Copilot sind nicht von der gesetzlichen Lizenz (GT 8) erfasst, weil ihre Nutzung über das reine Kopieren und interne Zugänglichmachen hinausgeht.
Erweiterte Kollektivlizenzen können Unternehmen eine rechtliche Grundlage bieten, um interne KI-Systeme mit geschützten Inhalten zu nutzen.
Wenn in Ihren KI-Daten urheberrechtlich geschützte Werke enthalten sind, reicht die gesetzliche Lizenz für den Eigengebrauch (z.B. gemäss GT 8) nicht aus.
Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Die gesetzliche Lizenz erlaubt Ihnen:
Diese Nutzungen sind durch die Kopiervergütung gemäss GT 8 abgedeckt.
Für Sie bedeutet das: Sobald geschützte Inhalte in internen KI-Systemen verwendet werden, benötigen Sie eine zusätzliche rechtliche Grundlage. Eine mögliche Lösung bietet die erweiterte Kollektivlizenz gemäss Art. 43a URG, die solche Nutzungen künftig abdecken kann.
ProLitteris gestaltet eine Lizenz für interne KI-Nutzungen mit diesen Konditionen:
Diese Lizenz soll Ihnen ermöglichen, interne KI-Systeme rechtssicher zu nutzen, ohne jede Werknutzung klären zu müssen.
Die erweiterte Kollektivlizenz für interne KI-Nutzungen soll helfen, KI-Anwendungen rechtssicher zu betreiben, die in der Praxis ohnehin stattfinden.
Unternehmen erhalten eine klare Grundlage, um nicht nur den Datenschutz, sondern auch das Urheberrecht korrekt einzuhalten. Heute besteht in vielen Unternehmen eine Rechtsunsicherheit.
Die Nutzung von KI ist nach geltendem Recht nicht automatisch erlaubt. Wenn geschützte Inhalte verwendet werden, braucht es eine Einwilligung oder eine Lizenz.
Mit der KI-Lizenz schafft ProLitteris eine praktikable Lösung für den Unternehmensalltag. Sie ermöglicht es, interne KI-Systeme zu nutzen, ohne jede einzelne Werknutzung klären zu müssen.
ProLitteris steht dazu im Austausch mit Unternehmen in der Schweiz und entwickelt das Modell aufgrund der Erfahrungen weiter.
Erweiterte Kollektivlizenzen (EKL) sind Lizenzen, die eine Nutzung auch dann ermöglichen, wenn nicht alle Rechteinhaber:innen individuell vertreten sind.
Für Sie bedeutet das: Eine EKL erfasst nicht nur Werke von Rechteinhaber:innen mit Verwertungsvertrag, sondern auch solche von Personen ohne direkte Verbindung zu ProLitteris.
Voraussetzungen:
Rechteinhaber:innen können widersprechen und ihre Werke von der Lizenz ausnehmen (Opt-out).
In der Praxis kommen EKL heute vor allem bei verwaisten Werken zum Einsatz. Dabei sind die Rechteinhaber:innen unbekannt oder nicht auffindbar, sodass eine individuelle Lizenzierung nicht möglich ist.
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) ermöglicht es, dass Ihre Werke genutzt werden können, auch wenn Sie keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Für Sie bedeutet das:
ProLitteris gestaltet die Lizenzen so, dass sie wirtschaftlich sinnvoll und praxisnah sind. Ziel ist eine faire Vergütung von Vorgängen, die sonst oftmals ohne Rechtssicherheit und ohne Vergütung stattfinden würden.
Erweiterte Kollektivlizenzen liegen auch im Interesse der Rechteinhaber:innen und des Urheberrechts.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen: Opt-out-Erklärungen sind äusserst selten.
Erweiterte Kollektivlizenzen ermöglichen es, Sammlungen und Archive rechtssicher für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Auch wenn Rechteinhaber:innen nicht bekannt oder nicht auffindbar sind, kann ProLitteris eine Nutzung dennoch lizenzieren. Neben verwaisten Werken können in einer erweiterten Kollektivlizenz auch identifizierte Werke enthalten sein, sofern die normale Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
Das ist besonders relevant, wenn:
Grundlage ist Art. 43a URG. Diese Bestimmung erlaubt es ProLitteris, eine Lizenz mit einem definierten Zweck und Umfang zu erteilen.
So können Institutionen Kulturerbe, wie zum Beispiel historische Plakatsammlungen, der Öffentlichkeit zugänglich machen, ohne jede einzelne Rechteklärung vornehmen zu müssen.
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) für Gedächtnisinstitutionen ermöglicht es Ihnen, grosse Sammlungen rechtssicher zu nutzen, ohne jede einzelne Rechteklärung vornehmen zu müssen.
Wie die Lizenz konkret ausgestaltet ist, hängt von der Grösse Ihrer Sammlung ab:
1. Bis 100 Werke: Sie klären die Rechte individuell. Eine einfache Prüfung gemäss Checkliste (GT 13) genügt in der Regel. Die Vergütung beträgt pro Werk und Jahr CHF 5, 10 oder 100, je nach Nutzung und Format. Mit einer Pauschale können Sie alle Nutzungen für 10 Jahre abdecken, mit einem Rabatt von 75%.
2. Mehr als 100 Werke: Wenn die Rechteklärung unverhältnismässig oder nicht möglich ist, kann ProLitteris eine EKL erteilen. Die Lizenz deckt auch Werke ab, deren Rechteinhaber:innen nicht bekannt sind. Typischer Richtwert: Für 1000 Werke beträgt die Vergütung rund CHF 1 pro Werk und Jahr bei üblichen Formaten.
Für sehr grosse Bestände sind zusätzliche Rabatte möglich, etwa wenn:
In solchen Fällen ähnelt die erweiterte Kollektivlizenz einer Versicherung im Urheberrecht.
Für Sie bedeutet das: Mit einer EKL erhalten Sie Planungssicherheit. Sie können Ihre Sammlung zugänglich machen, ohne jede Nutzung rechtlich einzeln beurteilen zu müssen.
Das Gesetz privilegiert Ausstellungskataloge und erklärt sie lizenzfrei.
Entscheidend ist der eingeschränkte Zweck der Publikation (Ausstellungskatalog) und die funktionale Form als "Katalog". Es geht um die methodische und systematische Erschliessung der Werke, die sich in der Ausstellung befinden. Für Museen gelten internationale ethische Standards von ICOM, International Committee for Documentation: https://icom.museum/wp-content/uploads/2018/07/ICOM-code-En-web.pdf, namentlich Ziffer 2.20: «Documentation of Collections, Museum collections should be documented according to accepted professional standards. Such documentation should include a full identification and description of each item, its associations, provenance, condition, treatment and present location.»
Der Adressatenkreis eines Katalogs sind Personen, welche eine Ausstellung, ein Messeangebot oder eine Auktion vorbereiten oder besuchen. Das Bedürfnis nach weitergehenden Texten und nach einem Publikum, das mit der Ausstellung örtlich und zeitlich nicht eng verbunden ist, muss mit einem anderen Dokument adressiert werden. Dafür bietet ProLitteris die einfache und bewährte Möglichkeit, zu moderaten Kosten eine Lizenz zu erwerben. Im Fall zahlreicher Werke kommt eine erweiterte Kollektivlizenz infrage (Art. 43a URG).
Öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen kurze Auszüge aus Werken ihres Bestands ohne Lizenz und ohne Vergütung wiedergeben.
Diese gesetzliche Ausnahme dient dazu, Bestände sichtbar zu machen, den Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern und potenzielle Nutzer:innen auf die vorhandenen Werke aufmerksam zu machen. Sie gilt für physische und digitale Verzeichnisse sowie für andere öffentliche Informationen über Bestände, einschliesslich Katalogverbünden.
Bei Werken der bildenden Kunst und Fotografie ist die Wiedergabe auf kleinformatige Darstellungen mit geringer Auflösung beschränkt. Höher aufgelöste Abbildungen erfordern in der Regel eine Lizenz.
Die Ausnahme gilt auch für Werke, die selbst nicht öffentlich zugänglich sind, sofern sie Teil eines Bestands einer öffentlich zugänglichen Institution sind.
Nicht erfasst sind Privatsammlungen, Galerien, Auktionshäuser oder Veranstaltungen mit ausschliesslich eingeladenem Publikum. Eine Benutzungsgebühr oder ein Eintrittspreis schliesst die öffentliche Zugänglichkeit nicht aus, sofern die Bedingungen von der Öffentlichkeit grundsätzlich erfüllt werden können.
Für digitale Angebote gilt zudem, dass die Wiedergabe in der Regel auf die Schweiz beschränkt ist. Für eine Nutzung im Ausland sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten.
Nein, Sie müssen Ihre Kunstwerke nicht bei ProLitteris anmelden.
ProLitteris führt keine Werkdatenbank für Kunstwerke, Fotografien oder andere Bilder. Mit dem Verwertungsvertrag übertragen Sie die vereinbarten Rechte grundsätzlich für alle bestehenden und zukünftigen Werke, die unter die gewählten Rechtekategorien fallen.
Eine separate Anmeldung einzelner Werke ist deshalb nicht erforderlich. Wenn ProLitteris ein Werk für eine Lizenzierung oder eine Vergütungserfassung benötigt, werden die relevanten Informationen im konkreten Fall eingeholt.
Eine UID-Nummer ist die Unternehmens-Identifikationsnummer eines wirtschaftlich aktiven Unternehmens in der Schweiz. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und Organisationen gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Als Urheber:in benötigen Sie in der Regel keine UID-Nummer. Sie können das entsprechende Feld im Portal leer lassen.
Wenn Sie einen Verlag oder eine andere juristische Person anmelden, ist die Angabe einer UID-Nummer erforderlich. Die UID Ihres Unternehmens können Sie im offiziellen UID-Register nachschlagen.
Seit 2011 können Unternehmen und Organisationen aller Rechtsformen eine UID erhalten. Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister erhalten diese automatisch. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Statistik.